Antidumping. 1. Die Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich der Anwendung von Antidum- pingmassnahmen werden durch Artikel VI des GATT 1994 und durch das Abkom- men über die Durchführung von Artikel VI des GATT 199411 geregelt. 2. Nachdem ein EFTA-Staat oder Tunesien, je nach Fall, einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach dem in Absatz 1 genannten Abkommen eingeleitet wird, unterrichtet die betroffene Partei die andere Partei, deren Güter angeblich gedumpt werden, schriftlich über den Antrag und ermöglicht Kon- sultationen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Ergebnisse der Konsultationen werden den anderen Parteien bekannt gegeben. 3. Auf Antrag einer Partei überprüfen die Parteien den Inhalt dieses Artikels im Rahmen des Gemischten Ausschuss.
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Sources: Freihandelsabkommen
Antidumping. 1. ) Die Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich der Anwendung von Antidum- pingmassnahmen Antidumpingmassnahmen werden durch Artikel Art. VI des GATT 1994 und durch das Abkom- men Abkommen über die Durchführung von Artikel Art. VI des GATT 199411 1994 geregelt.
2. ) Nachdem ein EFTA-Staat oder Tunesien, je nach Fall, einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach dem in Absatz Abs. 1 genannten Abkommen eingeleitet wird, unterrichtet die betroffene Partei die andere Partei, deren Güter angeblich gedumpt werden, schriftlich über den Antrag und ermöglicht Kon- sultationenKonsultationen, um eine beiderseits bei- derseits annehmbare Lösung zu finden. Die Ergebnisse der Konsultationen werden den anderen Parteien bekannt gegeben.
3. ) Auf Antrag einer Partei überprüfen die Parteien den Inhalt dieses Artikels im Rahmen des Gemischten AusschussAusschusses.
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Sources: Freihandelsabkommen