Antidumping. Eine Vertragspartei darf bezüglich ▇▇▇▇▇ mit Ursprung in einer anderen Vertrags- partei keine Antidumpingmassnahmen anwenden, wie sie in Artikel VI GATT 199420 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 199421 vorgesehen sind.
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Sources: Freihandelsabkommen
Antidumping. Eine Vertragspartei darf bezüglich ▇▇▇▇▇ mit Ursprung in einer anderen Vertrags- partei keine Antidumpingmassnahmen anwenden, wie sie in Artikel VI GATT 199420 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 199421 vorgesehen sind.. 18 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 19 SR 0.632.20, Anhang 1A.13 20 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 21 SR 0.632.20, Anhang 1A.8
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Sources: Freihandelsabkommen
Antidumping. 1. Eine Vertragspartei darf bezüglich ▇▇▇▇▇ mit Ursprung in einer anderen Vertrags- partei Ver- tragspartei keine Antidumpingmassnahmen anwenden, wie sie in Artikel VI GATT 199420 199417 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 199421 199418 vorgesehen sind.
2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die wirkungsvolle Umsetzung von Wett- bewerbsregeln die wirtschaftlichen Ursachen angehen kann, die zu Dumping führen.
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