Antidumping. 1. Die Vertragsparteien behalten ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994 und aus dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI GATT 199413 (nachfolgend als «WTO-Antidumping-Übereinkommen» bezeichnet), gemäss fol- genden Bestimmungen: (a) Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumping- Massnahmen gegeneinander abzusehen. Erhält eine Vertragspartei einen mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrag, so muss die Vertrags- partei, die eine Untersuchung gemäss dem WTO-Antidumping-Überein- kommen einleiten will, vorher schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Er- zeugnisse angeblich Gegenstand einer Dumping-Praxis sind, benach- richtigen und ihr Konsultationen mit dem Ziel anbieten, eine beiderseits 12 SR 0.632.20 Anhang 1A.13 13 SR 0.632.20 Anhang 1A.8 annehmbare Lösung zu finden. Das Ergebnis der Konsultationen wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt. (b) Beschliesst eine Vertragspartei die Verhängung einer Antidumping-Mass- nahme nach Artikel 9.1 des WTO-Antidumping-Übereinkommens, so wen- det sie die Regel des niedrigeren Zolls an, wenn dieser niedrigere Zoll aus- reicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs abzuwenden. 2. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, gegeneinander Antidumping-Mass- nahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führen sie im Gemischten Ausschuss alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durch.
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Sources: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Antidumping. 1. Die Vertragsparteien behalten ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994 und aus dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI GATT 199413 199412 (nachfolgend als «WTO-Antidumping-Übereinkommen» bezeichnet), gemäss fol- genden folgenden Bestimmungen:
(a) Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumping- Antidumping-Massnahmen gegeneinander abzusehen. Erhält eine Vertragspartei einen mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrag, so muss die Vertrags- parteiVertragspartei, die eine Untersuchung gemäss dem WTO-Antidumping-Überein- kommen Übereinkommen einleiten will, vorher schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Er- zeugnisse Erzeugnisse angeblich Gegenstand einer Dumping-Praxis sind, benach- richtigen benachrichtigen und ihr Konsultationen mit dem Ziel anbieten, eine beiderseits 12 SR 0.632.20 Anhang 1A.13 13 SR 0.632.20 Anhang 1A.8 annehmbare Lösung zu finden. Das Ergebnis der Konsultationen wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.
(b) Beschliesst eine Vertragspartei die Verhängung einer Antidumping-Mass- nahme Massnahme nach Artikel 9.1 des WTO-Antidumping-Übereinkommens, so wen- det wendet sie die Regel des niedrigeren Zolls an, wenn dieser niedrigere Zoll aus- reichtausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs abzuwenden.
2. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, gegeneinander Antidumping-Mass- nahmen Massnahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führen sie im Gemischten Ausschuss alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durch.
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Sources: Freihandelsabkommen
Antidumping. 1. Die Vertragsparteien behalten ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994 und aus dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI GATT 199413 199412 (nachfolgend als «WTO-Antidumping-Übereinkommen» bezeichnet), gemäss fol- genden Bestimmungen:
(a) Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumping- Massnahmen gegeneinander abzusehen. Erhält eine Vertragspartei einen mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrag, so muss die Vertrags- partei, die eine Untersuchung gemäss dem WTO-Antidumping-Überein- kommen einleiten will, vorher schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Er- zeugnisse angeblich Gegenstand einer Dumping-Praxis sind, benach- richtigen und ihr Konsultationen mit dem Ziel anbieten, eine beiderseits 12 11 SR 0.632.20 Anhang 1A.13 13 12 SR 0.632.20 Anhang 1A.8 annehmbare Lösung zu finden. Das Ergebnis der Konsultationen wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.
(b) Beschliesst eine Vertragspartei die Verhängung einer Antidumping-Mass- nahme nach Artikel 9.1 des WTO-Antidumping-Übereinkommens, so wen- det sie die Regel des niedrigeren Zolls an, wenn dieser niedrigere Zoll aus- reicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs abzuwenden.
2. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, gegeneinander Antidumping-Mass- nahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führen sie im Gemischten Ausschuss alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durch.
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Sources: Freihandelsabkommen
Antidumping. 1. Die Vertragsparteien behalten ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994 und aus dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI GATT 199413 199412 (nachfolgend als «WTO-Antidumping-Übereinkommen» bezeichnet), gemäss fol- genden folgen- den Bestimmungen:
(a) Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumping- Massnahmen gegeneinander abzusehen. Erhält eine Vertragspartei einen mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrag, so muss die Vertrags- parteiVertragspartei, die eine Untersuchung gemäss dem WTO-Antidumping-Überein- kommen einleiten Übereinkommen ein- leiten will, vorher schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Er- zeugnisse angeblich Erzeugnisse an- geblich Gegenstand einer Dumping-Praxis sind, benach- richtigen benachrichtigen und ihr Konsultationen Kon- sultationen mit dem Ziel anbieten, eine beiderseits 12 SR 0.632.20 Anhang 1A.13 13 SR 0.632.20 Anhang 1A.8 annehmbare Lösung zu finden. Das Ergebnis der Konsultationen wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.
(b) Beschliesst eine Vertragspartei die Verhängung einer Antidumping-Mass- nahme nach Artikel 9.1 des WTO-Antidumping-Übereinkommens, so wen- det wendet sie die Regel des niedrigeren Zolls an, wenn dieser niedrigere Zoll aus- reichtausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs abzuwenden.. 11 SR 0.632.20 Anhang 1A.13 12 SR 0.632.20 Anhang 1A.8
2. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, gegeneinander Antidumping-Mass- nahmen Massnah- men zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führen sie im Gemischten Ge- mischten Ausschuss alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durch.
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Antidumping. 1. Die Vertragsparteien behalten ihre Rechte und Pflichten aus einer Vertragspartei bezüglich Antidumpingmassnah- men richten sich vorbehältlich der Absätze 2–6 nach Artikel VI des GATT 1994 199424 und aus dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung von Artikel des Artikels VI des GATT 199413 199425 (nachfolgend als «WTO-Antidumping-ÜbereinkommenAntidumpingübereinkommen» bezeichnet), gemäss fol- genden Bestimmungen:.
(a) Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumping- Massnahmen gegeneinander abzusehen2. Erhält Nachdem eine Vertragspartei einen mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrag, so muss die Vertrags- partei, die gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung gemäss dem WTO-Antidumping-Überein- kommen einleiten willbezüglich der Einfuhren einer anderen Vertragspartei eingeleitet wird, vorher schriftlich diejenige benachrichtigt die betreffende Vertragspartei unverzüglich schrift- lich die andere Vertragspartei, deren Er- zeugnisse Waren angeblich Gegenstand einer Dumping-Praxis Dumping- praxis sind, benach- richtigen und ihr Konsultationen mit dem Ziel anbietengewährt eine Frist von 30 Tagen für Konsultationen, um eine beiderseits 12 SR 0.632.20 Anhang 1A.13 13 SR 0.632.20 Anhang 1A.8 bei- derseits annehmbare Lösung zu finden. Das Ergebnis der Falls beide Vertragsparteien damit ein- verstanden sind, können die Konsultationen wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.
(b) Beschliesst eine Vertragspartei die Verhängung einer Antidumping-Mass- nahme nach Artikel 9.1 des WTO-Antidumping-Übereinkommens, so wen- det sie die Regel des niedrigeren Zolls an, wenn dieser niedrigere Zoll aus- reicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs abzuwenden.
2. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, gegeneinander Antidumping-Mass- nahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führen sie im Gemischten Ausschuss erfolgen.
3. Wendet eine Vertragspartei eine Antidumpingmassnahme an, wird diese spätes- tens fünf Jahre nach ihrer Einführung beendet.
4. Keine Vertragspartei leitet nach der Beendigung einer Antidumpingmassnahme oder nach einer Feststellung, die zur Nicht-Anwendung oder Aufhebung von Anti- dumpingmassnahmen geführt hat innert Jahresfrist bezüglich desselben Erzeugnisses derselben Vertragspartei eine Untersuchung ein. 22 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 23 SR 0.632.20, Anhang 1A.13 24 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 25 SR 0.632.20, Anhang 1A.8
5. Werden Antidumpingspannen nach den Artikeln 2, 9.3, 9.5 und 11 des WTO- Antidumpingübereinkommens26 ungeachtet der Vergleichsgrundlagen nach Arti- kel 2.4.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens ermittelt, beurteilt oder überprüft, so fliessen alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durcheinzelnen Spannen in die Berechnung des Durchschnitts ein, unab- hängig davon, ob sie positiv oder negativ sind.
6. Die Vertragsparteien tauschen sich an den Treffen des Gemischten Ausschusses über die Anwendung dieses Artikels und über seine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien aus.
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Antidumping. 1. Die Vertragsparteien behalten ihre Rechte und Pflichten aus einer Vertragspartei bezüglich Antidumpingmassnah- men richten sich vorbehältlich der Absätze 2–8 nach Artikel VI des GATT 1994 199421 und aus dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung von Artikel des Artikels VI des GATT 199413 199422 (nachfolgend als «WTO-Antidumping-ÜbereinkommenAntidumpingübereinkommen» bezeichnet), gemäss fol- genden Bestimmungen:
(a) . Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumping- Massnahmen Antidumpingverfahren gegeneinander abzusehen.
2. Erhält Nachdem eine Vertragspartei einen mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrag, so muss die Vertrags- partei, die ein Gesuch erhalten hat und bevor eine Untersuchung gemäss Untersu- chung nach dem WTO-Antidumping-Überein- kommen einleiten willAntidumpingübereinkommen eingeleitet wird, vorher benachrichtigt die betreffende Vertragspartei schriftlich diejenige die Vertragspartei, deren Er- zeugnisse Waren angeblich Gegenstand einer Dumping-Praxis Dumpingpraxis sind, benach- richtigen und ihr Konsultationen mit dem Ziel anbietengewährt eine Frist von 60 Tagen für Konsultationen, um eine beiderseits 12 SR 0.632.20 Anhang 1A.13 13 SR 0.632.20 Anhang 1A.8 annehmbare Lösung zu finden. Das Ergebnis der Konsultationen wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.
(b) Beschliesst eine Vertragspartei die Verhängung einer Antidumping-Mass- nahme nach Artikel 9.1 des WTO-Antidumping-Übereinkommens, so wen- det sie die Regel des niedrigeren Zolls an, wenn dieser niedrigere Zoll aus- reicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs abzuwenden.
2. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, gegeneinander Antidumping-Mass- nahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führen sie Die Konsulta- tionen finden im Gemischten Ausschuss statt, wenn eine Vertragspartei dies inner- halb von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.23
3. Keine Vertragspartei leitet innert Jahresfrist nach einer Feststellung bezüglich desselben Erzeugnisses derselben Vertragspartei eine Untersuchung ein, wenn die Feststellung zur Nicht-Anwendung oder Aufhebung von Antidumpingmassnahmen geführt hat.
4. Wendet eine Vertragspartei eine Antidumpingmassnahme an, wird diese spätes- tens fünf Jahre nach ihrer Einführung beendet.
5. Eine Untersuchung wird nur dann eingeleitet, wenn der Antrag vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wurde. Der Antrag gilt als «vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges» gestellt, wenn er von inländischen Herstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 Prozent der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt.24 Der Begriff «inländischer Wirtschaftszweig» bezeichnet alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durchinländischen Hersteller der gleich- 20 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Untersuchungen parallel zu laufenden Konsulta- tionen geführt werden können und dass mangels einvernehmlicher Lösung jede Vertrags- partei ihre Rechte und Pflichten nach den Artikeln VI und XVI des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen behält. 21 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 22 SR 0.632.20, Anhang 1A.8 23 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Untersuchungen parallel zu laufenden Konsulta- tionen geführt werden können und dass mangels einvernehmlicher Lösung jede Vertrags- partei vorbehältlich der Absätze 3–8 ihre Rechte und Pflichten nach Artikel VI des GATT 1994 und dem WTO-Antidumpingübereinkommen behält.
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Antidumping. 1. Die Vertragsparteien behalten ihre Rechte und Pflichten aus einer Vertragspartei bezüglich Antidumpingmassnahmen richten sich vorbehältlich der Absätze 2-6 nach Artikel VI des GATT 1994 und aus dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung von Artikel des Artikels VI des GATT 199413 1994 (nachfolgend als «WTO-Antidumping-ÜbereinkommenWTO- Antidumpingübereinkommen» bezeichnet), gemäss fol- genden Bestimmungen:.
(a) Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumping- Massnahmen gegeneinander abzusehen2. Erhält Nachdem eine Vertragspartei einen mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antraggut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Unter- suchung bezüglich der Einfuhren einer anderen Vertragspartei eingeleitet wird, so muss benachrichtigt die Vertrags- partei, betreffende Vertragspartei unverzüglich schriftlich die eine Untersuchung gemäss dem WTO-Antidumping-Überein- kommen einleiten will, vorher schriftlich diejenige andere Vertragspartei, deren Er- zeugnisse Waren angeblich Gegenstand einer Dumping-Praxis Dumpingpraxis sind, benach- richtigen und ihr Konsultationen mit dem Ziel anbietengewährt eine Frist von 30 Tagen für Konsultationen, um eine beiderseits 12 SR 0.632.20 Anhang 1A.13 13 SR 0.632.20 Anhang 1A.8 annehmbare Lösung zu finden. Das Ergebnis der Falls beide Vertragsparteien damit einverstanden sind, können die Konsultationen wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.
(b) Beschliesst eine Vertragspartei die Verhängung einer Antidumping-Mass- nahme nach Artikel 9.1 des WTO-Antidumping-Übereinkommens, so wen- det sie die Regel des niedrigeren Zolls an, wenn dieser niedrigere Zoll aus- reicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs abzuwenden.
2. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, gegeneinander Antidumping-Mass- nahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führen sie im Gemischten Ausschuss erfolgen.
3. Wendet eine Vertragspartei eine Antidumpingmassnahme an, wird diese spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung beendet.
4. Keine Vertragspartei leitet nach der Beendigung einer Antidumpingmassnahme oder nach einer Feststellung, die zur Nicht-Anwendung oder Aufhebung von Antidumpingmassnahmen geführt hat innert Jahresfrist bezüglich desselben Erzeugnisses derselben Vertragspartei eine Untersuchung ein.
5. Werden Antidumpingspannen nach den Artikeln 2, 9.3, 9.5 und 11 des WTO- Antidumpingübereinkommens ungeachtet der Vergleichsgrundlagen nach Artikel 2.4.2 des WTO- Antidumpingübereinkommens ermittelt, beurteilt oder überprüft, so fliessen alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durcheinzelnen Spannen in die Berechnung des Durchschnitts ein, unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ sind.
6. Die Vertragsparteien tauschen sich an den Treffen des Gemischten Ausschusses über die Anwen- dung dieses Artikels und über seine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien aus.
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