Anspruchsvoraussetzungen Musterklauseln

Anspruchsvoraussetzungen a) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine monatliche vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes (VermBG).
Anspruchsvoraussetzungen. Dauert eine mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Krankheit oder eine Maßnahme der medizini- schen Vorsorge oder Rehabilitation länger als sechs Wochen, erhält der Arbeitnehmer im An- schluss an die Entgeltfortzahlung einen Zuschuss bzw. eine Zuwendung, und zwar: nach 2 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des zweiten Monats der Arbeitsverhinderung, nach 5 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des dritten Monats der Arbeitsverhinderung, nach 10 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des vierten Monats der Arbeitsverhinderung, nach 15 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des fünften Monats der Arbeitsverhinderung, nach 20 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des sechsten Monats der Arbeitsverhinderung. Bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erhält der Arbeitnehmer einen Zuschuss oder eine Zuwendung auch dann, wenn der Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder auf einen Zuschuss oder eine Zuwendung nach Satz 1 bereits durch eine vorausgegangene, mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Krankheit erschöpft ist, und zwar: nach einjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zur Dauer von vier Wochen, nach fünfjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation kann ein Zuschuss bzw. eine Zuwendung innerhalb von drei Jahren nur einmal verlangtwerden. Die Betriebszugehörigkeit gilt als nicht unterbrochen, wenn eine von dem Arbeitnehmer nicht verursachte Unterbrechung von weniger als einem Jahr vorliegt. Arbeitnehmer, die Krankengeld oder Übergangsgeld aufgrund gesetzlicher Bestimmungen be- ziehen, erhalten als Zuschuss den Unterschiedsbetrag zwischen dem Brutto-Krankengeld8) oder -Übergangsgeld9) und 100 % ihres Netto-Arbeitsentgelts10) bzw. ihrer laufenden Netto- Monatsbezüge. Nicht zu berücksichtigen bei der Zuschussberechnung sind Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge, auch soweit diese pauschaliert sind. Der Zuschuss ist brutto zu gewäh- ren. Für nichtversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die einen gesetzlichen Anspruch auf den Arbeit- geberzuschuss zu ihrer Krankenversicherung haben, gilt Ziffer 2 entsprechend. Bei der Berechnung des Netto-Arbeitsentgelts wird der freiwillige Krankenversicherungsbeitrag in Höhe des gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrages wie dieser behandelt. Berechnungsgrundlage für den Zuschuss ist das Krankengeld, das sie bei Krank...
Anspruchsvoraussetzungen. (1) Die Ärztin/Der Arzt hat Anspruch darauf, dass künftige Entgeltansprüche für ih- re/seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
Anspruchsvoraussetzungen. Eine Ausgleichszahlung ist unbeschadet der weiteren Voraussetzungen Praxen zu gewähren, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt sind:
Anspruchsvoraussetzungen. Arbeitnehmende haben Anspruch auf Feiertagsentschädigung, wenn sie min- destens während einer Woche vor dem Feiertag im Betrieb gearbeitet haben.
Anspruchsvoraussetzungen. (1) Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin hat Anspruch darauf, dass von seinen/ich- ren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 v.H. der jeweiligen Beitragsbemes- sungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) durch Entgeltumwandlung für seine/ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
Anspruchsvoraussetzungen. Alle Mitglieder aus der Kategorie internationale Studenten und Doktoran- den, Studenten in den Bereichen Sprache und Kulturaustausch, Au-pairs, Praktikanten, Freiwillige sowie „Work and Travel“-Teilnehmer an internatio- nalen Mobilitätsprogrammen des Versicherungsnehmer-Vereins erfüllen die Voraussetzungen für die vorliegende Versicherung. Zu Beginn der Laufzeit der Versicherungspolice darf eine versicherte Person noch nicht ihr 40. Lebensjahr vollendet haben. Zur Beantragung der Mitgliedschaft müssen die genannten Personen einen Einzelantrag auf Mitgliedschaft ausfüllen und unterzeichnen, einschließlich eines vom durch den Versicherer beauftragten Arzt bestätigten Gesundheits- fragebogens. Es kann eine medizinische Untersuchung auf Kosten des Versicherers erfor- derlich werden. Gemäß den Bestimmungen gelten derlei medizinische Formalitäten nicht für Personen, die zuvor über eine Gruppenpolice für entsandte Mitarbeiter kran- kenversichert waren, die einen ähnlichen Versicherungsschutz bot. Zu diesem Zweck stellt der Versicherungsnehmer-Verein eine Liste mit den Namen der betroffenen Personen bereit. Für diese versicherten Personen gilt keine Warte- frist. Der Versicherer behält sich vor, die Anerkennung dieser Personen an die Vor- lage jeglicher zusätzlicher Informationen zu knüpfen, die er für erforderlich hält. Die Mitglieder sowie ggf. deren Anspruchsteller erwerben den Status der versicherten Personen, sobald sie für die Versicherung angemeldet sind. Der Versicherer kann jedoch je nach ihm vorliegenden Unterlagen und Infor- mationen für die Mitgliedschaftsurkunde eine geänderte Prämie im Vergleich zur ursprünglich beim Antrag auf Mitgliedschaft genannten Prämie festlegen. Die Antragsteller auf Versicherung können diese Änderung per Einschreiben mit Rückschein innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Erhalts der Mit- gliedschaftsurkunde an den Versicherer ablehnen. Die Kündigung der Police wird daraufhin am ersten Tag des Monats wirksam, der auf die Weigerungser- klärung des Antragstellers folgt. Sollte der Versicherer innerhalb des genannten 30-Tage-Zeitraums keine Ant- wort erhalten, geht er davon aus, dass das Mitglied die neuen, vom Versicherer vorgeschlagenen Konditionen akzeptiert hat, woraufhin das Mitglied den Status einer versicherten Person erwirbt.
Anspruchsvoraussetzungen. Die Corona-Sonderprämie ÖGD kann zweimal gewährt werden. Die Gewährung erfolgt für je- weils einen Bemessungszeitraum: ● Erster Bemessungszeitraum vom 1. Xxxx 2020 bis zum 28. Februar 2021 (Auszahlung mit dem Entgelt für den Monat Mai 2021); ● Zweiter Bemessungszeitraum vom 1. Xxxx 2021 bis zum 28. Februar 2022 (Auszahlung mit dem Entgelt für den Monat Mai 2022). Die Grundvoraussetzung für die Gewährung der Corona-Sonderprämie ÖGD ist, dass die Person innerhalb eines Bemessungszeitraums in einem Gesundheitsamt/einer Gesundheitsbehörde zur Bewältigung der Corona-Pandemie eine tatsächliche Arbeitsleitung erbracht hat. Die Höhe der jeweiligen Corona-Sonderprämie ÖGD richtet sich nach der Anzahl der Arbeits- tage, an denen diese Voraussetzung erfüllt wurde (zur Berechnung der Höhe x. Xxxxxx 3).
Anspruchsvoraussetzungen. Die Individuellen Zusatzleistungen müssen notwendig, geeignet und allgemein fachlich anerkannt sein. Die Angebote sind auf den Bedarf des Einzelfalls abzustimmen und von persönlich und fachlich geeigneten Personen durchzuführen. Individuelle Zusatzleistungen werden im Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII vereinbart. Im Hilfeplan sind ▪ der jeweilige Bedarf des Kindes oder Jugendlichen, ▪ das Ziel der Individuellen Zusatzleistungen, ▪ die notwendigen Leistungen, ▪ Umfang und Dauer und ▪ das beabsichtigte Ergebnis der Individuellen Zusatzleistungen festzuhalten. Werden Individuelle Zusatzleistungen von Personen erbracht, die nicht in einem Beschäfti- gungsverhältnis zum Leistungserbringer stehen (Leistungsnehmer), sind diese vom Leis- tungserbringer zu beauftragen. Der Leistungserbringer trägt die Verantwortung für die auftragsgemäße Abwicklung. Die leistungsrechtliche Abwicklung bleibt hiervon unberührt. Der Leistungserbringer informiert den Leistungsträger in Form von Stellungnahmen zum Hilfeverlauf über die auftragsgemäße Durchführung der vereinbarten Leistung.
Anspruchsvoraussetzungen. (1) Die pädagogischen und therapeutischen Angebote sowie die schulunterstützende und berufsvorbereitende Förderung müssen notwendig, geeignet und allgemein fachlich anerkannt sein. Die Angebote sind auf den Einzelfall abzustimmen und von persönlich und fachlich geeigneten Personen durchzuführen. Sofern eine spezielle berufliche Qualifikation vorausgesetzt wird, ist diese vom Einrichtungsträger nachzuweisen.