Betriebliche Altersversorgung Musterklauseln

Betriebliche Altersversorgung. Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Betriebliche Altersversorgung. 1Die Auszubildenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebe- nenversorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten bestimmt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarif- vertrag Altersversorgung - ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung. § 17 gilt nicht für Auszubildende der Freien und Hansestadt Hamburg.
Betriebliche Altersversorgung. Die Ärztinnen und Ärzte haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Ta- rifvertrag Altersversorgung Ärzte – ATV-Ärzte/VKA) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Betriebliche Altersversorgung. Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in der jeweils geltenden Fassung.
Betriebliche Altersversorgung. 1Die Ärzte haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines gesonderten Tarif- vertrages. 2Der Zusatzversorgungspflicht unterliegt ausschließlich das Tabellenentgelt, ande- re Entgeltbestandteile sind nicht zusatzversorgungspflichtig.
Betriebliche Altersversorgung. 1Die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten in Betrieben nach § 7 erfolgt nach Maßgabe des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäf- tigten des öffentlichen Dienstes vom 1. Xxxx 2002 (ATV-K) bzw. des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. Xxxx 2002 (ATV). 2Entgelt nach § 8 ist nicht zusatzversorgungspflichtig. 3Die Besitzstandszulage nach § 25 Abs. 1 ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
Betriebliche Altersversorgung. Die betriebliche Altersversorgung wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.
Betriebliche Altersversorgung. Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung. zu Abschnitt III: Die Tarifvertragsparteien werden zeitnah Tarifverhandlungen zur Übernahme der Regelung der Entgeltsicherung bei Leistungswandelung in Ergänzung des TVöD-Bund für den TV- Charité aufnehmen.
Betriebliche Altersversorgung. (§ 39 neu gefasst durch ÄTV Nr. 8 zum TV AL II m. W. v. 1. Januar 2002, zuletzt geändert durch ÄTV Nr. 29 zum TV AL II m. W .v. 30. November 2007)
Betriebliche Altersversorgung. (1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung, deren Durchführungsweg der Arbeitgeber bestimmt.