Abwicklung. Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler, wenn nicht die Satzung oder ein Beschluss des obersten Organs andere Personen bestellt.
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Sources: Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – Vag 2016, Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetz Über Den Betrieb Und Die Beaufsichtigung Der Vertragsversicherung