Ansprechzeit Musterklauseln

Ansprechzeit. Der Auftraggeber richtet seine Anforderungsmeldungen (Fehlermeldung, Änderungswünsche, etc.) innerhalb der Ansprechzeit an die Telefon-Nummer der IRV (bzw. an eine speziell für das Projekt vereinbarte HotLine-Nummer) oder unabhängig von der Ansprechzeit per eMail an ▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇.▇▇. Außerhalb dieser Ansprechzeit eingehende Anforderungsmeldungen gelten als zu Beginn der nächsten Ansprechzeit zugegangen. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Ansprechzeit identisch mit der Arbeitszeit.

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  • Mietzeit (a) Der Mieter hat das Recht, den Mietwagen bis zu dem in der Mietvertrags-Zusammenfassung angegebenen Rückgabedatum zu nutzen ("Mietzeit"). (b) Der Vermieter kann einer Verlängerung der Mietzeit mündlich oder schriftlich zustimmen ("Verlängerte Mietzeit"). Die Verlängerte Mietzeit unterliegt gegebenenfalls höheren Gebühren und/oder einer zusätzlichen Kautionszahlung, die dem Mieter jeweils vor der Verlängerung der Mietzeit mitgeteilt werden. (c) Vorbehaltlich der nachfolgenden Bedingungen kann der Mieter den Mietwagen vor dem Ende der vereinbarten Mietzeit zurückgeben und hierdurch den Mietvertrag vorzeitig beenden (die Mietzeit verkürzt sich dementsprechend). (i) Wenn der Mieter den Mietpreis (gemäß Ziffer 5) im Voraus bezahlt und dadurch ein Sonderangebot erhalten hat, hat der Mieter eventuell keinen Anspruch auf eine etwaige Kostenerstattung aufgrund der freiwilligen vorzeitigen Beendigung. (ii) Wenn der Mieter den Mietpreis nicht im Voraus bezahlt hat, kann sich die vorzeitige Beendigung auf die Tagessätze und andere anwendbare Gebühren auswirken, wenn die ursprünglich vereinbarten Tagessätze und anwendbaren Gebühren an die konkrete ursprüngliche Mietzeit geknüpft waren. Der Vermieter empfiehlt, dass der Mieter mit dem Vermieter vor einer vorzeitigen Rückgabe des Mietwagens klärt, welche Auswirkungen eine vorzeitige Beendigung auf die Mietgebühren hat. (iii) Das gesetzliche Recht des Mieters zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde. (2) Einlösung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter Schecks

  • Haftzeit a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 3 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter ▇▇▇▇▇▇ seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.