Abrechnung und Zahlung Musterklauseln

Abrechnung und Zahlung a) Die Abrechnung der Montageleistungen erfolgt grundsätzlich nach Abnahme. Wir sind jedoch berechtigt, entsprechend dem Montagefortschritt wöchentlich oder monatlich angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Wird die Montage auf Veranlassung des Bestellers für einen nicht unerheblichen Zeitraum unterbrochen, können wir die bis dahin erbrachten Montageleistungen abrechnen.
Abrechnung und Zahlung. 8.1. Abschlagszahlungen erfolgen für erbrachte Leistungen nach dem jeweiligen Leistungsstand, den der AN nachzuweisen hat. In Abweichung zu §632a S. 3 BGB erfolgen keine Abschlags- zahlungen für noch nicht eingebaute Stotfe oder Bauteile.
Abrechnung und Zahlung. Präg führt für den Kunden ein internes Kundenkonto, auf dem sämtliche Rechnungen belastet und sämtliche Zahlungen gutgeschrieben werden. Die Bezahlung der Lieferungen durch den Kunden erfolgt folgendermaßen:
Abrechnung und Zahlung. Bei Kunden mit Kundenkonto erfolgt die Abrech- nung der innerhalb eines Kalendermonats akti- vierten Ladevorgänge durch den TCS bzw. einen von ihm beauftragten Dritten zu Beginn des Fol- gemonats. Der Rechnungsbetrag ist sofort zur Zahlung fällig. Der offene Rechnungsbetrag wird direkt der im eCharge Kundenportal hinterlegten Kreditkarte belastet. Sollte eine Zahlung nicht erfolgreich abgewickelt werden können, weil die Gültigkeit der hinterlegten Kreditkarte abgelaufen ist, diese nicht ausreichend Guthaben aufweist oder aus ei- nem anderen Grund, versucht der TCS die Karte erneut zu belasten. Sollte auch der zweite Ver- such scheitern, stellt der TCS den Betrag mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in Rechnung. Die Bearbeitungsgebühr bei Rech- nungsstellung beträgt CHF 20. Der TCS ist be- rechtigt, bis zum Erhalt der Zahlung den Zugang zum Lade-Service zu sperren. Der Kunde kann Informationen über Abrechnun- gen der vergangenen und des laufenden Monats, die noch nicht abgerechnet wurden, im Kunden- portal einsehen. Bei Kunden, die nicht für den Lade-Service regis- triert sind, wird der Preis für den aktivierte Lade- vorgang direkt nach Beendigung des Ladevorgans der Kreditkarte des Kunden belastet.
Abrechnung und Zahlung. Die Pflegekassen oder die private Pflegeversicherung der Bewohnerin/des Bewohners tragen die Kosten der zusätzlichen Betreuung vollständig und beteiligen sich in Abhängigkeit von der Pflegestufe am Entgeltbestandteil für die allgemeinen Pflegeleistungen. Soweit die Bewohnerin /der Bewohner einen Anspruch gegen eine gesetzliche Pflegekasse hat, rechnet das Heim direkt mit dieser ab, und die Bewohnerin/der Bewohner wird in diesem Umfang von ihrer/seiner eigenen Verpflichtung zur Zahlung dieser Entgeltbestandteile frei. Hat die Bewohnerin /der Bewohner einen Anspruch gegen eine private Pflegekasse und/oder Beihilfestelle stellt das Heim diesen Leistungsbetrag der Bewohnerin/dem Bewohner in Rechnung, die Bewohnerin /der Bewohner wird nicht von ihrer/seiner eigenen Verpflichtung zur Zahlung dieser Entgeltbestandteile frei. Die Abrechnung mit der privaten Pflegeversicherung und/oder Beihilfestelle hat die Bewohnerin/der Bewohner selbst vorzunehmen. Hat sich ein Xxxxxx der Sozialhilfe oder ein sonstiger öffentlicher Kostenträger zur Übernahme des Entgelts oder Teilen davon verpflichtet, ist das Heim ebenfalls befugt, direkt mit diesem abzurechnen. Die Bewohnerin/der Bewohner bleibt jedoch Schuldnerin/Schuldner des Entgelts, soweit der Sozialhilfeträger oder sonstiger öffentlicher Kostenträger die Zahlung verweigert. Das von der Bewohnerin/dem Bewohner zu entrichtende Entgelt ist bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus zur Zahlung fällig. Ist eine Lastschriftermächtigung erteilt, so bucht das Heim den Entgeltanteil der Bewohnerin/des Bewohners zum Fälligkeitsdatum ab. Andernfalls hat die Bewohnerin/der Bewohner für rechtzeitige Überweisung auf das Konto bei der Sparkasse Ingolstadt, IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00, BIC: XXXXXXX0XXX, zu sorgen. Ist eine Über- oder Unterzahlung entstanden, so erteilt das Heim im Folgemonat eine Abrechnung. Der Ausgleichsbetrag ist mit Zugang fällig. Alle Entgeltbestandteile werden während der Vertragslaufzeit in Teilmonaten kalendertäglich, in vollen Monaten nach einer Monatspauschale entsprechend 30,42 Kalendertagen abgerechnet. Zieht die Bewohnerin/der Bewohner in eine andere Einrichtung um, schuldet sie/er dem Heim für den Umzugstag kein Entgelt.
Abrechnung und Zahlung. 1. Abrechnungen/Gutschriften werden grundsätzlich durch uns erstellt und dem Lieferanten zugesandt. Die Inrechnungstellung hat abweichend hiervon durch den Lieferanten zu erfolgen, soweit das entsprechend zwischen uns und dem Lieferanten vereinbart wurde oder wir dies verlangen. Zahlungen leisten wir, sofern nichts anderes vereinbart ist, zum Monatsende des der Lieferung folgenden Monats. Für vorzeitige Zahlungen gelten die mit dem Lieferanten getroffenen Skontovereinbarungen. Innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung können wir Zahlungen jedoch unter Abzug von 2 % Skonto leisten, auch wenn dies nicht explizit mit dem Lieferanten vereinbart wurde.
Abrechnung und Zahlung. 5.1 Die Abrechnung der Energielieferung erfolgt monatlich im Nachgang für den Vormonat und nach Eingang prüffähiger Rechnungen in deutscher Sprache. Eventuell anfallende Steuern und/oder Abgaben sind separat auszuweisen. Die Rechnung ist in schriftlicher Form an die Ansprechstelle des VNB senden
Abrechnung und Zahlung. Abschlagsrechnungen werden entsprechend dem Leistungsfortschritt erstellt. Die Zahlungsbedingungen sind ein vereinbar- ter/bindender Bestandteil des Vertrages. Grundsätzlich lauten diese prompt nach Rech- nungsdatum. Anders lautende Zahlungsbedin- gungen müssen vereinbart sein. Eine allfällige Zahlung mittels Scheck oder Wechsel bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug werden 14 % Verzugszin- sen berechnet. Nach 14-tägiger Überschreitung des Zahlungszieles, auch für Abschlagsrech- nungen, sind wir ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, abgesehen von der Zinsrechnung, die Baustelle auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzustellen. Etwaige daraus resultierende Terminüberschreitungen gehen ausschließlich zu Lasten des in Verzug ge- kommenen AGs. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigen- tumsvorbehalt. Zahlungen werden ausschließlich auf die jeweils älteste Forderung, vorrangig auf Kos- ten, dann auf Zinsen und letztlich auf Kapital, angerechnet. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
Abrechnung und Zahlung. Unsere Rechnungen werden auf Grund der Aufmaße und der vereinbarten Einheitspreise zuzüglich etwaiger Mehrleistungen erstellt. Bei notwendigen Zusatzleistungen ist die Ankündigung einer zusätzlichen Vergütung, insbesondere bei Unternehmern gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B erforderlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn unsererseits während der Bauausführung auf fehlende Vorleistungen bzw. auf ein Fehlen des Leistungsverzeichnisses hingewiesen wurde. Reagiert der Auftraggeber auf diese Anzeigen, insbesondere Behinderungsanzeigen nicht, so bleibt ihm der Einwand verwehrt, diese zusätzlichen Leistungen kostengünstiger erbracht zu haben bzw. durch Dritte erbringen zu lassen. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, etwaig vereinbarte Skonti zu berücksichtigen, wenn der jeweils vollständige Rechnungsbetrag innerhalb der vereinbarten