Ablesung der Messeinrichtung Musterklauseln

Ablesung der Messeinrichtung. 7.1. SWD ist berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die SWD vom örtlichen Netzbetreiber, vom Messstellenbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Wird an der Entnahmestelle des Kunden die Messung mittels einer intelligenten Messsystems gemäß § 2 Satz 1 Nr. 7 Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt, wird SWD die Ablesedaten gemäß Satz 1 zur Abrechnung nach Ziffer 8 vorrangig verwenden.
Ablesung der Messeinrichtung. Der Zählerstand wird nach vorheriger Benachrichtigung an Sie entsprechend der StromGVV / GasGVV von einem Beauftragten von Switch, des örtlichen Netzbetreibers oder auf dessen Wunsch oder auf Wunsch von Switch nach entsprechender Aufforderung von Ihnen selbst abgelesen. Solange der Beauftragte von Switch oder des örtlichen Netzbetreibers keinen Zugang zu dem Zähler erhält oder Sie den Zähler nicht aufforderungsgemäß selbst ablesen, kann Switch den Verbrauch schätzen. Die tatsäch- lichen Verhältnisse sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
Ablesung der Messeinrichtung. 8.1 team ist berechtigt, für die Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die team vom Messstellenbe- treiber erhalten hat.
Ablesung der Messeinrichtung. SWD ist berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu ver- wenden, die SWD vom örtlichen Netzbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. SWD kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung oder anlässlich eines Lieferanten- wechsels erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall wider- sprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Wenn der Kunde die verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt, darf SWD den Verbrauch schätzen. Zu einer erforderlichen Ablesung der Messeinrichtung hat der Kunde nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehe- nen Beauftragten von SWD den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Ein Beauftragter des örtlichen Netzbetreibers kann den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen.
Ablesung der Messeinrichtung. EGO ist berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die EGO vom Netzbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. EGO kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung ober anlässlich eines Lieferantenwechsels erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Wenn der Kunde die verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt, darf EGO den Verbrauch schätzen. Zu einer erforderlichen Ablesung der Messeinrichtung hat der Kunde nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von EGO den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Die Benachrichtigung muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Ein Beauftragter des Netzbetreibers kann den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen.
Ablesung der Messeinrichtung. Die Süwag ist berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten oder errechnete Zähler- stände zu verwenden, die die Süwag vom örtlichen Netzbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Die Süwag kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung oder anlässlich eines Lieferantenwechsels erfolgt. Wenn der Kunde die verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt, darf die Süwag den Verbrauch schätzen. Zu einer erforderlichen Ablesung der Messeinrichtung hat der Kunde nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von der Süwag den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Die Benachrichtigung muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Ein Beauftragter des örtlichen Netzbetreibers kann den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen.
Ablesung der Messeinrichtung. 6.1 Die BEW ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber erhalten hat.
Ablesung der Messeinrichtung. (1.1) Die SWD kann dem Kunden zum Zwecke der Ablesung der Messeinrichtungen eine Ablesekarte übersenden. In diesem Fall hat der Kunde den Zählerstand innerhalb von 4 Wochen der SWD mitzuteilen. Teilt der Kunde den Ablesestand nicht innerhalb von 4 Wochen der SWD mit, so ist die SWD berechtigt, den Verbrauch des Kunden auf Grundlage der letzten Ablesung bzw. bei Nichtvorlage von Ablesewerten (z. B. Neukunde) auf Basis eines durchschnittlichen Verbrauches von vergleichbaren Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu schätzen.
Ablesung der Messeinrichtung. Der Kunde verpflichtet sich, unaufgefordert seinen Zählerstand abzulesen und diesen bis spätestens 15. Dezember eines Jahres per Mail mit Angabe des Ablesedatums der Stadtwerke Saarlouis GmbH zuzusenden. Werden die Messeinrichtungen vom Kunden nicht abgelesen, ist die Stadtwerke Saarlouis GmbH berechtigt, auf Kosten des Kunden einen Dritten mit der Ablesung zu beauftragen oder den Verbrauch nach den gesetzlichen Vorschriften zu schätzen. Unabhängig davon, behält sich die Stadtwerke Saarlouis GmbH das Recht vor, den Zählerstand vor Ort zu überprüfen. Zur Ablesung der Messeinrichtung hat der Kunde einem Beauftragten von Stadtwerke Saarlouis GmbH den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Ein Beauftragter des örtlichen Netzbetreibers kann den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen.
Ablesung der Messeinrichtung. (zu §§ 8 und 11 GasGVV)