Höhere Gewalt Sample Clauses

Höhere Gewalt. 7.1. Als höhere Gewalt bezeichnet die Rechtsprechung ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt unabwendbares Ereignis. Voraussetzung ist regelmäßig, dass es sich um Ereignisse handelt, die von außen auf die Vertragsparteien einwirken und die von den Vertragsparteien bei der Vertragsgestaltung nicht bedacht worden sind. Wenn in einem solchen Fall auch die höchstmögliche Sorgfalt den Eintritt der Ereignisse nicht zu verhindern vermag, liegt höhere Gewalt vor. Unabwendbare Ereignisse sind z. B Brand, Naturkatastrophen, Militäroperationen eines beliebigen Charakters oder irgendwelcher Beschränkungen seitens der staatlichen Organe.
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Höhere Gewalt. (1) Soweit und solange eine Partei in Folge höherer Gewalt gemäß nachfolgendem Abs. (2) an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist, wird sie von diesen Pflichten befreit. Die anderen Parteien werden soweit und solange von ihren Gegenleistungspflichten befreit, wie die Partei aufgrund von höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist.
Höhere Gewalt. Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung ihrer Pflichten oder für Leistungsverzug (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtung) auf Xxxxx von höherer Gewalt, Krieg, Ausschreitung, Verwaltungsakten, Streik, Xxxxx, Überschwemmung, Orkan, Erdbeben, staatliche Beschränkungen, Terrorakte oder auf Xxxxx xxxxxxx von den Parteien nicht zu vertretenden Umständen.
Höhere Gewalt. Neither party hereto shall be considered in default in the performance of its obligations hereunder to the extent that such performance is prevented or delayed by any cause, existing or future, which is not within the reasonable control of such party including, but not limited to, acts of God or the public enemy, sanctions, terrorism, f ires, explosion, riots, labor disputes, or war. Keine der Parteien gilt als in Verzug mit der Erfüllung von vertraglichen Pflichten, soweit die Erfüllung durch einen bestehenden oder künftig bestehenden Grund verhindert oder verzögert wird, für die die Partei nicht verantwortlich ist, insbesondere gilt dies bei Naturgewalt oder staatsfeindlicher Gewalt, Sanktionen, Terrorismus, Feuer, Explosion, Aufruhr, Arbeitskämpfen oder Krieg.
Höhere Gewalt. Nutzt ein Vertragspartner zur Erfüllung der ihm aus diesem Vertrag erwachsenden Pflichten Dienstleistungen Dritter, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt im Sinne von Nummer 19.2 der Xxxxxxxx-AGB darstellen würde, auch zugunsten die- ses Vertragspartners als höhere Gewalt. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Höhere Gewalt. Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung dieses Vertrags aus Xxxxxxx, die außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Arbeitskämpfe, Streiks, Verbote, Verwarnungen, Förderungen oder Beschränkungen durch eine Regierung oder eine andere Justiz- oder Gerichtsbehörde, die sich auf diesen Vertrag auswirken und zum Zeitpunkt dieses Vertrags nicht in Xxxxx xxxxx, Aussperrungen, Versagen des Internets, Engpässe oder Unvermögen, Energie, Rohstoffe oder Vorräte zu beziehen, Pandemien, Xxxxx, Terrorismus, Aufruhr oder höhere Xxxxxx.
Höhere Gewalt. 8.1 Die Haftung des LIEFERANTEN ist ausgeschlossen in Fäl­ len höherer Gewalt, wie bspw. kriegerische Ereignisse, Auf­ ruhr, Feuer, Hochwasser, Arbeitskonflikte, Behördenentschei­ de, Xxxxxx, Handlungen des KÄUFERS oder seines Kunden, Transportschwierigkeiten, Lieferprobleme betreffend Rohmate­ rialien oder sonstige Ursachen, welche trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt vom LIEFERANTEN nicht abgewendet wer­ den können, unabhängig davon, ob die höhere Gewalt beim XXXXXXXXXXX, beim XXXXXX oder bei einem Dritten aufge­ treten ist.
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Höhere Gewalt. Keine Partei haftet für die Nichterfüllung ihrer Pflichten oder für Verzug (ausgenommen Zahlung der Gebühren), wenn dies auf Umständen beruht, die außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle liegen.
Höhere Gewalt. Keine der Parteien ist für Verluste oder Schäden verantwortlich, die der anderen Partei durch Verzögerungen bei der Erfüllung oder Nichterfüllung einer ihrer Verpflichtungen (mit Ausnahme der Verpflichtung, Zahlungen bei Fälligkeit zu leisten) entstehen, wenn diese durch höhere Gewalt, Handlungen der anderen Partei oder eine andere Ursache verursacht wurden, die außerhalb der Kontrolle der Partei und ohne deren Verschulden oder Fahrlässigkeit liegt.
Höhere Gewalt. Keine Partei haftet der jeweils anderen Partei gegenüber für eine Nichterfüllung von Pflichten gemäß diesem Vertrag, wenn eine solche Nichterfüllung durch Umstände verursacht wurde, die vom Willen und Einfluss der Parteien unabhängig sind, wie der Ausfall von Kommunikationsnetzwerken, staatliche Maßnahmen, Feuer, Naturkatastrophen, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Parteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten. Die Partei, die bemüht ist, sich auf diese Umstände zu berufen, hat der jeweils anderen Partei schriftlich die Umstände mitzuteilen und sich in angemessener Form zu bemühen, die Folgen dieser Umstände zu mindern.
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