Common use of Höhere Gewalt Clause in Contracts

Höhere Gewalt. 7.1. Als höhere Gewalt bezeichnet die Rechtsprechung ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt unabwendbares Ereignis. Voraussetzung ist regelmäßig, dass es sich um Ereignisse handelt, die von außen auf die Vertragsparteien einwirken und die von den Vertragsparteien bei der Vertragsgestaltung nicht bedacht worden sind. Wenn in einem solchen Fall auch die höchstmögliche Sorgfalt den Eintritt der Ereignisse nicht zu verhindern vermag, liegt höhere Gewalt vor. Unabwendbare Ereignisse sind z. B Brand, Naturkatastrophen, Militäroperationen eines beliebigen Charakters oder irgendwelcher Beschränkungen seitens der staatlichen Organe.

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Höhere Gewalt. 7.16.1. Als höhere Gewalt bezeichnet die Rechtsprechung ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt unabwendbares Ereignis. Voraussetzung ist regelmäßig, dass es sich um Ereignisse handelt, die von außen auf die Vertragsparteien einwirken und die von den Vertragsparteien bei der Vertragsgestaltung nicht bedacht worden sind. Wenn in einem solchen Fall auch die höchstmögliche Sorgfalt den Eintritt der Ereignisse nicht zu verhindern vermag, liegt höhere Gewalt vor. Unabwendbare Ereignisse sind z. B Brand, Naturkatastrophen, Militäroperationen eines beliebigen Charakters oder irgendwelcher Beschränkungen seitens der staatlichen Organe.

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Höhere Gewalt. 7.16.1. Als höhere Gewalt bezeichnet die Rechtsprechung ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht unabwendbares Ereignis. Voraussetzung ist regelmäßig, dass es sich um Ereignisse handelt, die von außen auf die Vertragsparteien einwirken und die von den Vertragsparteien bei der Vertragsgestaltung nicht bedacht worden sindwerden können. Wenn in einem solchen Fall auch die höchstmögliche Sorgfalt den Eintritt der Ereignisse nicht zu verhindern vermag, liegt höhere Gewalt vor. Unabwendbare Ereignisse sind z. B z.B. Brand, Naturkatastrophen, Militäroperationen eines beliebigen Charakters oder irgendwelcher irgendwelche Beschränkungen seitens der staatlichen Organe.

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