Allgemein. Jede Vertragspartei sichert zu und garantiert der anderen Partei, dass: (a) die jeweilige Partei ordnungsgemäß gegründet wurde und rechtsgültig nach den Gesetzen der Gerichtsbarkeit ihrer Gründung besteht; und dass die Ausführung, Lieferung und Erfüllung des Vertrages die rechtliche, gültige und verbindliche Verpflichtung dieser Partei darstellt; und dass (b) die jeweilige Partei über alle erforderlichen unternehmerischen Befugnisse und finanziellen Möglichkeiten sowie über die Befugnis verfügt, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag auszuführen, zu erfüllen und zu erfüllen.
Appears in 2 contracts
Sources: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions