Zustandekommen des Vertrags Musterklauseln

Zustandekommen des Vertrags. Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen, Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.
Zustandekommen des Vertrags. Der Vertrag kommt durch Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages und unsere Annahmeerklärung durch Übersendung des Versicherungsscheines zustande, wenn Sie nicht von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen sind diese – einschließlich Belehrung und Hinweise auf die damit verbundenen Rechtsfolgen – in Ihrem Versicherungsschein gesondert aufgeführt.
Zustandekommen des Vertrags. Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch Ihre und unsere inhaltlich übereinstimmenden Vertragserklärungen (Willenserklärungen) zustande, wenn Sie die Vertragserklärungen nicht innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen sind diese – einschließlich Belehrung und Hinweise auf die damit verbundenen Rechtsfolgen – in Ihrem Versicherungsschein gesondert aufgeführt.
Zustandekommen des Vertrags. Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines Versicherungsvertrages dar. Mit Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriftlichen Annahmebestätigung der R+V Krankenversicherung AG ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie nicht Ihr Widerrufsrecht ausüben. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch frühestens mit Abschluss des Vertrages und nicht vor Ablauf eventueller Wartezeiten. In der privaten Pflegepflichtversicherung ist der Beginn des Versicherungsschutzes zudem von der rechtzeitigen Zahlung des ersten Beitrags abhängig. Näheres können Sie auch § 2 der für den jeweiligen Tarif geltenden Versicherungsbedingungen entnehmen.
Zustandekommen des Vertrags. Der Abschluss eines Versicherungsvertrags setzt zwei übereinstimmende Willenser- klärungen voraus. Der Versicherungsvertrag kommt somit durch Ihren Antrag und die Übersendung des Versicherungsscheins oder durch Annahmeerklärung durch uns wirksam zustande, sofern Sie Ihre bereits abgegebene Vertragserklärung (bei- spielsweise in Form des ausgefüllten Versicherungsantrags) nicht wirksam wider- rufen (Einzelheiten zum Widerrufsrecht siehe unter 6.). Der Versicherungsschutz beginnt dann zum beantragten Zeitpunkt, es sei denn wir weisen im Versicherungs- schein einen abweichenden Versicherungsbeginn aus. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen.
Zustandekommen des Vertrags. Durch Unterzeichnung und Übermittlung der ausgefüllten Beitrittserklärung gibt der Anleger, der sich zunächst ausschließlich als Treugeber über den Treuhänder an der Investmentgesellschaft beteiligen kann, gegenüber dem Treuhänder ein Angebot auf Abschluss des Treuhandvertrags ab. Der Anleger ist an das Vertragsangebot für die Dauer von 90 Tagen nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung (»Annahmefrist«) gebunden, es sei denn, er macht hinsichtlich der Beitrittserklärung fristgerecht von seinem ihm zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch. Der Treuhandvertrag kommt zustande, wenn der Treuhandkommanditist das Angebot des beitrittswilligen Anlegers auf Abschluss eines Treuhandvertrags innerhalb der Annahmefrist annimmt, wobei der Anleger auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB verzichtet (hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Kapitel 7.5.2 »Vertrieb und Zeichnungsstelle«, Seite 59 verwiesen). Nach dem Zustandekommen des Treuhandvertrags wird der Treuhänder im eigenen Namen, aber für Rechnung des Anlegers mit Wirkung zum jeweiligen nächsten Monatsersten, der auf die Erfüllung der im Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft genannten Voraussetzungen (insbesondere fristgerechte Zahlung der Pflichteinlage zuzüglich Ausgabeaufschlag durch den Anleger) folgt, eine der Pflichteinlage des Anlegers entsprechende Kommanditbeteiligung an der Investmentgesellschaft erwerben. Der Anleger ist nach Begründung seines Gesellschaftsverhältnisses als Treugeber jederzeit berechtigt, seinen Anteil an der Investmentgesellschaft direkt zu übernehmen und sich damit als Kommanditist in das Handelsregister eintragen zu lassen. Im Falle einer unmittelbaren Eintragung in das Handelsregister besteht der Treuhandvertrag als Beteiligungsverwaltungsvertrag fort. Der Treuhänder nimmt die Rechte der Direktkommanditisten dann nur noch als Beteiligungsverwalter im Wege der offenen Stellvertretung wahr. Der Anleger hat den in der Beitrittserklärung vereinbarten Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag von 5 % zu leisten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu den Kosten wird auf Kapitel 6 »Kosten« ab der Seite 50 verwiesen.
Zustandekommen des Vertrags. Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch Ihre und unsere inhaltlich über- einstimmende Vertragserklärung (Willenserklärungen) zustande, wenn Sie Ihre Ver- tragserklärung nicht innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen sind diese – einschließlich Belehrung und Hinweisen auf die damit verbundenen Rechtsfolgen – in Ihrem Versicherungsschein gesondert aufgeführt. Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten angegebenen Versicherungsbeginn. Ihr Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags angenommen haben bzw. wenn wir Ihre Annahmeerklärung zu unserem Antrag erhalten haben. Ist der Erstbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht bezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflich- tet. Vorbehaltlich Ihres Widerrufrechts nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz sind wir berechtigt, Ihren Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags bis zum Ablauf von 1 Monat anzunehmen. Diese Annahmefrist beginnt mit dem Tag der Antragstel- lung. Der Versicherungsschutz kann (weil z. B. noch Einzelheiten der Vertragsgestaltung zu klären sind) auch auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage in Kraft treten. Diese ist zunächst ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbesondere nach endgül- tigem Abschluss der Vertragsverhandlungen oder Vorlage des Versicherungsscheins über den endgültigen Versicherungsschutz endet. Sie haben das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen in Textform zu widerrufen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Informationen zum Widerrufs- recht.
Zustandekommen des Vertrags. Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn die HanseMerkur Ihren Antrag mit einem
Zustandekommen des Vertrags. Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch übereinstim- mende Vertragserklärungen (Willenserklärungen) von Ihnen und uns zustande, wenn Sie Ihre Vertragserklärung nicht innerhalb von 14 Ta- gen widerrufen. Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Versicherungsschutz sei- tens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrages durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag 6 Wochen gebunden. Eine Antragsannahme erfolgt durch die Ausstellung eines Versiche- rungsscheins oder einer Annahmeerklärung oder durch die Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern Sie den ersten oder einmaligen Bei- trag rechtzeitig zahlen (siehe Ziffer 8). Sofern eine vorläufige Deckung nicht aufgrund gesetzlicher Vor- schrift oder gesonderter Vereinbarung besteht, beginnt der Versiche- rungsschutz für beantragte oder im elektronischen Weg erfasste nicht anfragepflichtige versicherte Risiken im Rahmen der für den Ge- schäftsbetrieb maßgebenden Grundsätze (Annahmerichtlinien) ab Einlangen des Antrages oder der vom Versicherungsnehmer be- kannt gegebenen elektronisch erfassten Daten in der Niederlassung für Deutschland oder der Generaldirektion der Oberösterreichischen Versicherung AG, frühestens jedoch ab dem beantragten Beginnzeit- punkt (Sofortschutz). Der Sofortschutz endet in allen Fällen mit Zu- standekommen des Versicherungsvertrages gemäß Punkt 2., wenn die Annahme des Antrages abgelehnt wird oder der Sofortschutz ge- kündigt wird, spätestens jedoch 6 Wochen nach Einlangen des An- trages in einer Geschäftsstelle der Oberösterreichischen Versiche- rung AG oder der elektronisch erfassten Daten in der Generaldirek- tion.
Zustandekommen des Vertrags. Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch deine und unsere inhaltlich übereinstimmende Vertragserklärung (Willenserklärungen) zustande. Davon bleibt das dir gesetzlich zustehende Rücktrittsrecht (dazu sogleich) unberührt.