Workshop Musterklauseln
Workshop. 1 Inhalt
1) Einzelheiten zu dem Umfang, dem Leistungsort, den Fristen und Terminen sowie dem Skill-Level und der Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen “Einzelvertrag”.
2) Der Auftragnehmer wird in dem Workshop den Auftraggeber dabei unterstützen, die grundsätzlichen Funktionen und Eigenschaften der neu zu erstellenden oder zu bearbeitenden Software zu beschreiben. Dabei hat der Auftragnehmer die wesentlichen Funktionen und Eigenschaften der Standardsoftware dargelegt und im Hinblick auf - die zu erfüllenden Funktionalitäten sowie die Interoperabilität mit andere zum Betrieb des neuen Systems notwendiger Infrastruktur des Auftraggebers - informiert und die Einzelheiten soweit möglich erläutert. Ziel ist es, in dem Backlog den fachlichen Umfang der zu realisierenden User-Stories grob festzulegen. § 2 Beratungs- und Aufklärungspflichten
1) Der Auftraggeber hat die funktionalen und nichtfunktionalen Anforderungen im Hinblick auf die eigenen Unternehmensprozesse und solche prozessualen (nicht IT- technischen) Anforderungen, die sich aus seinen Anforderungen ergeben, in der für eine IT-technische Umsetzung notwendigen Detailtiefe formuliert, an den Auftragnehmer zu übermitteln.
2) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Planung/ Konzipierung aber darauf hinweisen, ob sich aus der Umsetzung der Anforderungen evident technische Probleme im Hinblick auf die Realisierung ergeben können. § 3 Kein Kostenvoranschlag, unverbindliche Schätzung Angaben des Auftragnehmers zu den erforderlichen Ressourcen (Vergütung/ Zeitdauer/ Mitwirkungspflichten) sind nicht rechtlich verbindlich, sondern als Schätzwert zu verstehen. Die agile Projektmethodik verzichtet auf die Durchführung einer ausführlichen Planungsphase. Deshalb sind die Angaben keine Kostenvoranschläge. Wünscht der Auftraggeber, von dem Auftragnehmer verbindliche Aussagen über die für das nachfolgende Projekt erforderlichen Ressourcen zu erhalten, hat er dies bei der Beauftragung des Workshops anzugeben, damit eine ausreichend fundierte Analysephase durchgeführt werden kann. § 4 Eigenständige Vergütungspflicht Die Durchführung eines Workshops ist auch dann zu vergüten, wenn der Auftraggeber keine weiteren Leistungen beauftragt. § 632 III BGB wird abbedungen. § 5 Organisation
1) Die Parteien benennen einander jeweils bei Vertragsschluss die verantwortlichen Personen und deren Stellvertreter mit der Erklärung, dass diese Ansprechpersonen zur Abgabe bzw. Entgegennahme fachlicher Informationen berechtigt und ...
Workshop. A1 erarbeitet zusammen mit dem Kunden im Rahmen eines Workshops ein Grobkonzept zur sicheren Anbindung seines Netzwerkes über ein IT Security-System an das Internet. Der Workshop wird mittels eines vom Kunden auszufüllenden Fragebogens vorbereitet und in den Räumen des Kunden durchgeführt. Im Rahmen des Workshops werden zusammen mit dem Kunden die möglichen Schwachstellen einer ungeschützten Internet-Anbindung erarbeitet und die vorhandenen Risiken aufgezeigt. Das Ergebnis des Workshops wird dem Kunden spätestens zehn Arbeitstage nach dem Workshop als Protokoll ausgehändigt. Der Workshop umfasst acht Stunden mit zwei Spezialisten für Telekommunikationstechnologie. Inhalte der gemeinsam mit dem Kunden zu ermittelnden Agenda sind grundsätzlich: • Abklärung des genauen Zwecks und der Absicht der Internet-Nutzung; • Erklärung der Adress Translation; • Erklärung der System-Architektur; • Erklärung des Regelwerks; • Erklärung des Policy Editors; • Darstellung der Möglichkeiten des Managements; • Vorführung der Hardware; • Vorführung der Software und des Graphical User Interface (GUI); • Diskussion technischer Details; • Darlegung des Loggings und zusätzlicher Optionen.
Workshop. AUSTRIAN WORKING GROUP ON BANKING & FINANCE Karl-Franzens-Universität Graz Institut für Banken und Finanzierung
Workshop. Die Partnerin wird zur Vorbereitung des Projekts in Abstimmung mit allen teilnehmenden Kommunen einen Workshop anberaumen, in dem mit den Projektverantwortlichen ausgehend von den einzelnen Projekten ein übergreifender thematischer Schwerpunkt für das Projekt festlegt wird. Die Kommune verpflichtet den jeweiligen Projektverantwortlichen der Kommune zur Teilnahme an dem Workshop.
Workshop. (1) Soweit die Parteien die Durchführung eines Workshops (Positionierung, Kampagnenstrategie, Buchidee, etc.) ver- einbart haben, erbringt GP die im Vertrag vereinbarten Be- ratungsleistungen.
(2) Der Workshop wird – soweit nicht anders vereinbart - eintägig (6-8 Stunden) in den Räumen von GP mit dem Kli- enten durchgeführt. GP legt dem Workshop eine nach eige- nem Ermessen gestaltete Konzeption und Ablauf zugrunde und führt diesen auf dieser Grundlage durch. Die Teilneh- mer auf Seiten von GP legt diese nach eigenem Ermessen fest; ein Anspruch auf einen bestimmten Teilnehmer be- steht nicht.
(3) GP erstellt nach Abschluss des Workshops eine Zusam- menfassung der Beratungen sowie der Empfehlungen für den Klienten. Soweit vereinbart, wird diese Zusammenfas- sung telefonisch mit dem Klienten besprochen.
(4) Sagt der Klient einen vereinbarten Termin ab, ohne dass ein wichtiger Grund, höhere Gewalt, Krankheit oder ein sonstiger vom Klienten zu vertretender Umstand vorliegt, können die Parteien einen Ersatztermin vereinbaren. GP ist berechtigt, etwaige Kosten einer solchen Absage gesondert zu beanspruchen.
(5) Kann ein vereinbarter Workshop-Termin wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen von GP nicht zu vertretenden Umständen von GP nicht wahrgenommen werden, kann GP einen anderen Termin ersatzweise benen- nen. Ist der Klient hiermit nicht einverstanden, kann GP den Workshop ohne Berechnung und ohne Ersatzansprüche des Klienten absagen. Bereits gezahlte Vergütungen sind zu erstatten. Weitergehende Ansprüche des Klienten bestehen nicht.
(6) Reise- und Unterbringungskosten zum Workshop trägt der Klient selbst.
