Common use of Wertersatz Clause in Contracts

Wertersatz. 163 Wertersatz kann nach Bereicherungsrecht dann verlangt werden (§ 818 Abs. 2), wenn die Herausgabe des Erlangten wegen dessen Beschaffenheit nicht möglich ist (zum Beispiel im Fall rechtsgrundlos erlangter Dienstleistungen) oder der Schuldner zur Herausgabe nicht in der Lage ist. Der Anspruch beläuft sich auf den Ersatz des Wertes, um den der Bereicherungsschuldner noch bereichert ist. Zu ersetzen ist grundsätzlich der objektive, das heißt der Verkehrswert des Erlangten (h.M.). Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt, zu dem der Kondiktionsanspruch in Form des Herausgabeanspruchs entsteht (h.M.), so dass frühere Wertsteigerungen den Bereicherungsgläubiger und spätere Wertsteigerungen den Bereicherungsschuldner begünstigen. Der Wertersatzanspruch tritt an die Stelle des Herausgabeanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies hat große Bedeutung im Falle eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses. Nach § 993 Abs. 1 a.E. BGB wird der gutgläubige Besitzer nur vor Ansprüchen auf Herausgabe bestimmter Nutzungen oder auf Schadensersatz geschützt. Er ist nicht geschützt vor dem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB und folglich (bei Untergang der Sache) auch nicht vor dem entsprechenden bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB (siehe Fall: Der Treibstoff). Für den Rücktritt sehen die §§ 346 Abs. 2, Abs. 3 BGB ebenfalls eine Wertersatzpflicht vor.

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Sources: Examenskurs: Skript Zum Materiellen Recht, Skript Zum Materiellen Recht