Wenn. (a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist oder (b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen bestehen, die von denen abweichen, die in völlig unabhängigem Geschäftsverkehr zwischen unabhängigen Unternehmen erwartet werden könnten, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt haben könnte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. (1) Dividenden, die eine im Sinne der australischen Steuergesetze in Australien ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person zahlt, können in Australien besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. (2) Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig Gesellschaft an eine in Australien ansässige Person zahlt, können in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. (3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien und sonstige Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragstaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind; er umfaßt im Falle des Absatzes 2 auch die Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter. (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Dividenden in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. (1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen. (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" umfaßt ▇▇▇▇▇▇ für öffentliche Anleihen und für Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und Zinsen für alle sonstigen Forderungen sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragstaates, aus dem sie stammen, den Zinsen gleichgestellt sind. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Zinsen in dem Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. (4) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Vertragstaat selbst, ein Staat oder ein Land dieses Vertragstaates, eine Gebietskörperschaft dieses Vertragstaates oder eine in diesem Vertragstaat im Sinne seiner Steuergesetze ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ober er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem anderen Staat als dem, in dem er ansässig ist, eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt. (5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Schuld, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag der bezahlten ▇▇▇▇▇▇ nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. (1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen. (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen, gleichgültig, ob sie regelmäßig gezahlt werden oder nicht, wie sie bezeichnet und errechnet werden, soweit sie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, Warenzeichen oder sonstigen ähnlichen Vermögenswerten oder Rechten oder von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder für die Überlassung wissenschaftlicher, technischer, gewerblicher oder kaufmännischer Kenntnisse oder Informationen oder für die Unterstützung im Zusammenhang mit der Überlassung dieser Kenntnisse oder Informationen gezahlt werden; er umfaßt auch Zahlungen, soweit sie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von kinematographischen Filmen sowie von Filmen oder Bandaufnahmen zur Verwendung bei Fernseh- oder Rundfunksendungen geleistet werden. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren in dem Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. (4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Vertragstaat selbst, ein Staat oder ein Land dieses Vertragstaates, eine Gebietskörperschaft dieses Vertragstaates oder eine in diesem Vertragstaat im Sinne seiner Steuergesetze ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem anderen Staat als dem, in dem er ansässig ist, eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt. (5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegende Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen wahrscheinlich vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag der bezahlten Lizenzgebühren nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
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Sources: Doppelbesteuerungsabkommen
Wenn. (a) ein Unternehmen eines Vertragstaates Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der GeschäftsleitungGe- schäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates ande- ren Vertragsstaates beteiligt ist ist, oder
(b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates Vertragsstaates und eines ei- nes Unternehmens des anderen Vertragstaates Vertragsstaates beteiligt sind sind, und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen kaufmän- nischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen bestehenvereinbart oder auferlegt wer- den, die von denen abweichen, die in völlig unabhängigem Geschäftsverkehr zwischen unabhängigen unabhängige Unternehmen erwartet werden könntenmiteinander verein- baren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen Bedin- gungen erzielt haben könntehätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(1) Dividenden, die eine im Sinne der australischen Steuergesetze in Australien einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in Australien dem anderen Staat besteuert werden. 3 Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 17. Okt. 1989, von der BVers genehmigt am 8. Juni 1990 und in Kraft seit 30. Nov. 1990 (AS ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigenBBl 1989 III 1509).
(2) Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig Gesellschaft an eine in Australien ansässige Person zahlt, Diese Dividenden können in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien und sonstige Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragstaates, jedoch auch in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind; er umfaßt im Falle des Absatzes 2 auch die Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Dividenden in dem VertragstaatVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in nach dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem erstgenannten Staat besteuert Recht dieses Staates be- steuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen.:
(2a) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" umfaßt ▇▇▇▇▇▇ für öffentliche Anleihen und für Schuldverschreibungen5 % des Bruttobetrags der Dividenden, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit von einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und Zinsen für alle sonstigen Forderungen sowie alle anderen EinkünfteGesellschaft ge- zahlt werden, die nach ein Kraftwerk zur Ausnutzung der Wasserkraft des Rheinstromes zwischen dem Steuerrecht Bodensee und Basel betreibt (Grenzkraftwerk am Rhein);
b) 30 % des Vertragstaates, aus dem sie stammen, den Zinsen gleichgestellt sind.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwendenBruttobetrags der Dividenden, wenn der Empfänger der Zinsen in dem Vertragstaat, es sich um Einnahmen aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(4) Zinsen gelten dann Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Vertragstaat selbst, ein Staat oder ein Land dieses Vertragstaates, eine Gebietskörperschaft dieses Vertragstaates oder eine in diesem Vertragstaat stiller Gesellschafter im Sinne seiner Steuergesetze ansässige Person ist. Hat aber des deutschen Rechts, aus Genussrechten, aus Gewinnobligationen oder aus partiarischen Darlehen handelt und wenn diese Beträge bei der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ober er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem anderen Staat als dem, in dem er ansässig ist, eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Schuld, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag der bezahlten ▇▇▇▇▇▇ nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem erstgenannten Staat besteuert werdenGewinn- ermittlung des Schuldners abzugsfähig sind; die Steuer darf aber 10 vom Hundert c)4 15 % des Bruttobetrags der Lizenzgebühren Dividenden in Fällen, die nicht übersteigenunter Buchsta- be a oder b fallen.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen, gleichgültig, ob sie regelmäßig gezahlt werden oder nicht, wie sie bezeichnet und errechnet werden, soweit sie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, Warenzeichen oder sonstigen ähnlichen Vermögenswerten oder Rechten oder von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder für die Überlassung wissenschaftlicher, technischer, gewerblicher oder kaufmännischer Kenntnisse oder Informationen oder für die Unterstützung im Zusammenhang mit der Überlassung dieser Kenntnisse oder Informationen gezahlt werden; er umfaßt auch Zahlungen, soweit sie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von kinematographischen Filmen sowie von Filmen oder Bandaufnahmen zur Verwendung bei Fernseh- oder Rundfunksendungen geleistet werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren in dem Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Vertragstaat selbst, ein Staat oder ein Land dieses Vertragstaates, eine Gebietskörperschaft dieses Vertragstaates oder eine in diesem Vertragstaat im Sinne seiner Steuergesetze ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem anderen Staat als dem, in dem er ansässig ist, eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegende Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen wahrscheinlich vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag der bezahlten Lizenzgebühren nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
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