Wenn Musterklauseln
Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen beide Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unter- nehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Wenn a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Absatz 1 ei- nen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung ge- führt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und
b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats eine einvernehmliche Lösung im Sinne von Absatz 2 herbeizuführen; sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falls auf Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte müssen jedoch keinem Schiedsgericht unterbreitet werden, wenn eine direkt betroffene Person nach innerstaatlichem Recht eines der Vertragsstaaten mit dieser Sache noch an ein Gericht eines Vertragsstaats gelangen kann oder wenn ein Gericht bereits zu diesen Fragen entschieden hat. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Um- setzung des Schiedsspruchs ablehnt, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaa- ten bindend und ungeachtet der Fristen ihres innerstaatlichen Rechts umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist. Die Vertragsstaaten können der aufgrund dieses Absatzes gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informatio- nen den Geheimhaltungsvorschriften von Artikel 25bis Absatz 2.
Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind, und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbarten würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.
Wenn a) ein Unternehmen eines Territoriums unmittelbar oder mittelbar an der Ge- schäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des an- deren Territoriums beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Territoriums und ei- nes Unternehmens des anderen Territoriums beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finan- ziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Wenn a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung ge- führt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht, und
b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertrags- ▇▇▇▇▇▇ eine einvernehmliche Lösung im Sinne des Absatzes 2 herbeizufüh- ren, sind alle ungelösten Streitpunkte des Falls auf Ersuchen der Person einem Schieds- verfahren zuzuleiten. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt oder die zu- ständigen Behörden und die unmittelbar betroffenen Personen sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs auf eine abweichende Lösung einigen, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen ihres innerstaatlichen Rechts umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.
Wenn. (a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist oder
(b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen bestehen, die von denen abweichen, die in völlig unabhängigem Geschäftsverkehr zwischen unabhängigen Unternehmen erwartet werden könnten, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt haben könnte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(1) Dividenden, die eine im Sinne der australischen Steuergesetze in Australien ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person zahlt, können in Australien besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
(2) Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig Gesellschaft an eine in Australien ansässige Person zahlt, können in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien und sonstige Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragstaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind; er umfaßt im Falle des Absatzes 2 auch die Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Dividenden in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdr...
Wenn. (a) der Käufer die Produkte trotz Anzeige der Versandbereitschaft entsprechend der betreffenden, von MAN ES akzeptierten Bestellung nicht abnimmt; oder
(b) MAN ES einer Verschiebung des Liefertermins auf Anfrage des Käufers zustimmt; oder
(c) der Käufer nicht rechtzeitig Instruktionen, Bestätigungen oder sonstige Dokumente beibringt, welche zur Auslieferung der Produkte notwendig sind, geht das Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs der Produkte unverzüglich auf den Käufer über. Weiterhin ist MAN ES berechtigt, die Produkte auf Risiko und Kosten des Käufers einzulagern oder einlagern zu lassen. Nach Ablauf von 28 Tagen nach Eintritt eines der obigen Ereignisse ist MAN ES berechtigt, die Produkte anderweitig zu verkaufen und im Hinblick auf den Veräußerungserlös gegenüber dem Käufer mit sämtlichen MAN ES zustehenden Ansprüchen und mit derjenigen Summe aufzurechnen, um welche der Veräußerungserlös hinter dem mit dem Käufer vereinbarten Preis zurückbleibt.
Wenn a) aus dem Antrag zu wenige Informationen hervorgehen, ob der/die Antragssteller/in sozial bedürftig ist,
b) der Antrag unvollständig ist,
c) oder bei gesamtheitlicher Betrachtung die soziale Bedürftigkeit zweifelhaft erscheint,
d) ein mangelhafter Antrag, welcher zur Bearbeitung an den/die Antragssteller/in zurückgesendet wurde, nicht innerhalt von 7 Tagen korrigiert und sachgemäß wiedereingereicht wurde, ist das Ansuchen abzulehnen.
Wenn a) der anwendbare EURIBOR Sechsmonatsgeld nicht nur vorübergehend nicht mehr ermittelt wird,
b) der anwendbare EURIBOR Sechsmonatsgeld nicht mehr verwendet werden darf,
c) die Methodik oder die Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des EURIBOR Sechsmonatsgeld nach Ansicht der Bank sich wesentlich geändert hat oder sich wesentlich ändern wird und/oder
d) der EURIBOR Sechsmonatsgeld nach Ansicht der Bank für den zugrundeliegenden Markt oder die wirtschaftliche Realität der betroffenen Finanzierung nicht mehr repräsentativ ist, dann gilt Folgendes: Sobald ein Gesetzgeber, die Europäische Zentralbank, eine Aufsichtsbehörde, der Administrator des EURIBOR-Referenzzinssatzes, die International Swaps and Derivatives Association (ISDA) oder eine Arbeitsgruppe der Vorgenannten einen Ersatz- Referenzzinssatz festgelegt hat, gilt dieser Ersatz-Referenzzinssatz. Jede Bezugnahme auf "EURIBOR Sechsmonatsgeld" in diesen Bedingungen ist dann eine Bezugnahme auf den wie vorstehend ermittelten Ersatz-Referenzzinssatz.
Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats eines unter das Übereinkommen fal- lenden Steuerabkommens Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht und der erstgenannte Vertragsstaat diese Einkünfte als Einkünfte betrachtet, die einer in einem Drittstaat oder -gebiet gelegenen Betriebsstätte des Unter- nehmens zugerechnet werden können, sowie
b) die Gewinne, die dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können, im erst- genannten Vertragsstaat von der Steuer befreit sind, gelten die Vergünstigungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkom- mens nicht für Einkünfte, auf die im Drittstaat oder -gebiet weniger als 60 Prozent der Steuer erhoben wird, die im erstgenannten Vertragsstaat von diesen Einkünften erhoben würde, wenn diese Betriebsstätte im erstgenannten Vertragsstaat gelegen wäre. In diesem Fall können Einkünfte, für die dieser Absatz gilt, ungeachtet der sonstigen Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkom- mens weiterhin nach dem innerstaatlichen Recht9 des anderen Vertragsstaats besteu- ert werden.
