Wenn. a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Absatz 1 ei- nen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung ge- führt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats eine einvernehmliche Lösung im Sinne von Absatz 2 herbeizuführen; sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falls auf Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte müssen jedoch keinem Schiedsgericht unterbreitet werden, wenn eine direkt betroffene Person nach innerstaatlichem Recht eines der Vertragsstaaten mit dieser Sache noch an ein Gericht eines Vertragsstaats gelangen kann oder wenn ein Gericht bereits zu diesen Fragen entschieden hat. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Um- setzung des Schiedsspruchs ablehnt, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaa- ten bindend und ungeachtet der Fristen ihres innerstaatlichen Rechts umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist. Die Vertragsstaaten können der aufgrund dieses Absatzes gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informatio- nen den Geheimhaltungsvorschriften von Artikel 25bis Absatz 2.
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Wenn. a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Absatz 1 ei- nen einen Fall mit der Begründung unterbreitet vorgelegt hat, dass weil die Massnahmen Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung ge- führt geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und
b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, sich innerhalb von drei zwei Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige bei der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats erfolglos um eine einvernehmliche Lösung im Sinne von Einigung zur Regelung des Falles nach Absatz 2 herbeizuführen; sind alle ungelösten Streitpunkte dieses bemüht haben, werden noch offene Fragen des Falls auf Ersuchen Antrag der Person einem Schiedsverfahren zuzuleitenunterworfen. Diese ungelösten Streitpunkte müssen noch offenen Fragen werden jedoch keinem Schiedsgericht unterbreitet werdennicht einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn eine direkt betroffene Person nach innerstaatlichem Recht eines diesbezüglich bereits in einem der Vertragsstaaten mit dieser Sache noch an eine verbindliche Gerichtsentscheidung ergangen ist oder die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten übereingekommen sind, dass diese Fragen sich nicht für eine Regelung durch ein Gericht eines Schiedsverfahren eignen, und dies der Person, die den Fall vorgelegt hat, innerhalb von zwei Jahren ab Vorlage des Falles bei der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats gelangen kann oder wenn ein Gericht bereits zu diesen Fragen entschieden hatmitgeteilt haben. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Um- setzung des Schiedsspruchs ablehnt, Der Schiedsspruch ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaa- ten bindend Vertragsstaaten verbindlich und ungeachtet der Fristen ihres Verjährungsfristen des innerstaatlichen Rechts dieser Vertragsstaaten umzusetzen, es sei denn, eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person erkennt die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung nicht an. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmendurch Verständigung, wie das Verfahren nach diesem dieser Absatz durchzuführen ist. Die Vertragsstaaten können der aufgrund dieses Absatzes gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informatio- nen den Geheimhaltungsvorschriften von Artikel 25bis Absatz 2.
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Sources: Double Taxation Agreement
Wenn. a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach gemäss Absatz 1 ei- nen einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung ge- führt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; , und
b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats Vertrags- ▇▇▇▇▇▇ eine einvernehmliche Lösung im Sinne von Absatz 2 herbeizuführen; , sind alle ungelösten Streitpunkte dieses des Falls auf Ersuchen ▇▇▇▇▇▇▇▇ einer der Person beiden zuständi- gen Behörden einem Schiedsverfahren zuzuleiten. An die Person, die den Fall unter- breitet hat, erfolgt eine Mitteilung, um sie über das Ersuchen zu informieren. Diese ungelösten Streitpunkte müssen dürfen jedoch keinem Schiedsgericht unterbreitet dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn bezüglich dieser Streitpunkte bereits eine direkt betroffene Person nach innerstaatlichem Recht Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der Vertragsstaaten mit dieser Sache noch an ein Gericht eines Vertragsstaats gelangen kann oder wenn ein Gericht bereits zu diesen Fragen entschieden hatbeiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Um- setzung Umsetzung des Schiedsspruchs ablehntablehnt oder die zuständigen Behörden sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs auf eine abwei- chende Lösung einigen, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaa- ten Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen ihres innerstaatlichen Rechts umzusetzen. Die zuständigen zuständi- gen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist. Die Vertragsstaaten können der aufgrund dieses Absatzes gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informatio- nen den Geheimhaltungsvorschriften von Artikel 25bis Absatz 2.
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Wenn. a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Absatz 1 ei- nen der zust‰ndigen Behˆrde eines Vertragsstaates einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung ge- führt geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und
b) die zuständigen Behörden zust‰ndigen Behˆrden nicht in der Lage sind, sich innerhalb von drei zwei Jahren ab gem‰ss Absatz 2 über die Lˆsung des Falles seit der Vorlage Unterbreitung des Falls Falles an die zuständige Behörde zust‰ndige Behˆrde des anderen Vertragsstaats eine einvernehmliche Lösung im Sinne von Absatz 2 herbeizuführen; sind Vertragsstaates zu einigen, werden alle ungelösten Streitpunkte dieses Falls ungelˆsten Fragen des Falles auf Ersuchen Antrag der Person einem Schiedsverfahren zuzuleitenunterworfen. Diese ungelösten Streitpunkte müssen jedoch keinem Schiedsgericht unterbreitet werdenungelˆsten Fragen werdenaber nicht dem Schiedsverfahren unterworfen, wenn eine direkt betroffene Person nach innerstaatlichem Recht eines der Vertragsstaaten mit dieser Sache noch an ein Gericht eines Vertragsstaats gelangen kann oder wenn ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht in einem der Vertragsstaaten bereits zu in diesen Fragen entschieden hat. Sofern nicht eine vom Person, die unmittelbar von dem Fall unmittelbar betroffene Person betroffen ist, die Verständigungsregelung zur Um- setzung des Schiedsspruchs Verst‰ndigungsvereinbarung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, ablehnt, ist dieser der Schiedsspruch für beide Vertragsstaa- ten bindend Vertragsstaaten verbindlich und ungeachtet der Fristen ihres des innerstaatlichen Rechts umzusetzendieser Staaten durchzuführen. Die zuständigen Behörden zust‰ndigen Behˆrden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist. Die Vertragsstaaten können der aufgrund Einvernehmen die Anwendung dieses Absatzes gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informatio- nen den Geheimhaltungsvorschriften von Artikel 25bis Absatz 2Absatzes.
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Wenn. a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach gemäss Absatz 1 ei- nen einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung ge- führt geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; , und
b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats eine einvernehmliche Lösung im Sinne von Absatz des Absatzes 2 herbeizuführen; , so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses des Falls auf Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese Die ungelösten Streitpunkte müssen dürfen jedoch keinem Schiedsgericht unterbreitet dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine direkt betroffene Person nach innerstaatlichem Recht Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der Vertragsstaaten mit dieser Sache noch an ein Gericht eines Vertragsstaats gelangen kann oder wenn ein Gericht bereits zu diesen Fragen entschieden hatbeiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Um- setzung Umsetzung des Schiedsspruchs ablehntablehnt oder sofern die zuständigen Behörden und die unmittelbar betroffenen Personen sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs auf eine abweichende Lösung einigen, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaa- ten Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen ihres innerstaatlichen Rechts umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist. Die Vertragsstaaten können der aufgrund dieses Absatzes gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informatio- nen den Geheimhaltungsvorschriften von Artikel 25bis Absatz 2.
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