Weitere Verhandlungen Musterklauseln

Weitere Verhandlungen. Gewährt nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Vertragspartei einer Nichtver- tragspartei zusätzliche Vorteile für den Zugang zu ihren öffentlichen Beschaffungs- märkten, so wird sie sich mit der Aufnahme von Verhandlungen mit einer anderen Vertragspartei einverstanden erklären mit dem Ziel, diese Vorteile auf Gegenseitig- keit auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Weitere Verhandlungen. 1. Nach Abschluss der bilateralen Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien über die weitere Liberalisierung ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte im Rahmen der Verhandlungen zur Revision des GPA wird diese Liberalisierung in dieses Abkommen übernommen, einschliesslich der Bestimmungen des Abkommens über die Änderungen des Hauptteils des GPA, sofern diese für die zusätzliche Liberalisie- rung relevant sind. Der Gemischte Ausschuss fällt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der bilateralen Verhandlungen einen entsprechenden Beschluss. Dieser Beschluss untersteht der Ratifizierung oder Annahme durch die Vertragsparteien.
Weitere Verhandlungen. Bietet nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein EFTA-Staat oder Mexiko einer GPA- bzw. einer NAFTA-Vertragspartei zusätzliche Vorteile für den Zugang zu ih- ren Beschaffungsmärkten an, die über die in diesem Kapitel getroffenen Verein- barungen hinausgehen, so stimmen sie der Aufnahme von Verhandlungen mit der anderen Vertragspartei zu mit dem Ziel, diese Vorteile auf Gegenseitigkeitsbasis auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Weitere Verhandlungen. Gewährt eine Vertragspartei künftig einer Nichtvertragspartei beim Zugang zu ihrem öffentlichen Beschaffungsmarkt zusätzliche Vorteile, die über den nach diesem Kapitel vereinbarten Geltungsbereich hinausgehen, so erklärt sich diese Vertragspar- tei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei einverstanden, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, den Geltungsbereich dieses Kapitels auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszudehnen.
Weitere Verhandlungen. Bietet nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein EFTA-Staat oder Mexiko einer GPA- bzw. einer NAFTA-Vertragspartei zusätzliche Vorteile für den Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten an, die über die in diesem Kapitel getroffenen Verein- barungen hinausgehen, so stimmen sie der Aufnahme von Verhandlungen mit der 35 Haben beide Vertragsparteien Regeln erlassen, nach denen eine unter das Abkommen fallende Beschaffungsstelle von den Beschaffungsverfahren abweichen kann, wenn der Kauf ausschliesslich dazu dient, Waren und Dienstleistungen bereitzustellen, die von anderen Marktteilnehmern im selben geographischen Hoheitsgebiet im Wesentlichen unter den gleichen Bedingungen frei angeboten werden können, so ändern die Vertrags- parteien den Wortlaut dieser Bestimmung entsprechend ab. Im Falle einer Änderung von Art. XXIV Abs. 6 Bst. b des GPA oder von Art. 1023 des NAFTA ändern die Vertragsparteien den Wortlaut dieser Bestimmung entsprechend ab. Die geänderte Bestimmung des GPA oder des NAFTA gilt erst dann unter den Vertrags- parteien, wenn sie nach diesem Absatz übernommen wurde. anderen Vertragspartei zu mit dem Ziel, diese Vorteile auf Gegenseitigkeitsbasis auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Weitere Verhandlungen. Gewährt eine Vertragspartei in Zukunft einer Drittpartei Vorteile für den Zugang zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten, die über diejenigen hinausgehen, die dem Geltungsbereich unter diesem Kapitel entsprechen, so erklärt sie sich auf Verlangen einer anderen Vertragspartei einverstanden, Verhandlungen mit dem Ziel aufzuneh- men, den Geltungsbereich dieses Kapitels auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszudehnen. Vorausgesetzt, dass die nachstehenden Massnahmen nicht in einer Weise angewen- det werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskrimi- nierung zwischen den Vertragsparteien oder eine versteckte Beschränkung im Han- delsverkehr zwischen den Vertragsparteien darstellen, soll keine Bestimmung in diesem Kapitel so ausgelegt werden, dass sie einen Vertragspartner hindern würde, Massnahmen zu ergreifen oder beizubehalten, welche notwendig sind:
Weitere Verhandlungen. 1. Die Vertragsparteien konsultieren einander im Gemischten Ausschuss, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme des öffentlichen Beschaffungs- wesens zu vergrössern, diese wirksam umzusetzen und den Zugang für Anbieter der anderen Vertragspartei zum öffentlichen Beschaffungsmarkt jeder Vertragspartei weiter zu verbessern und zu erweitern.
Weitere Verhandlungen. Die Parteien dieser Vereinbarung verpflichten sich, in der 1. Hälfte des Jahres 2017 Verhandlungen über alle im Anhang ‚Verhandlungspunkte’ zur Verlängerungsvereinbarung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau vom 14. Dezember 2015 zum GAV Gleisbau 2012 vom 28. Xxxx 2012 (neu unter der Bezeichnung GAV Gleisbau 2016) aufgeführten und mit dieser Vereinbarung nicht abschliessend geregelten Punkte fortzuführen.
Weitere Verhandlungen. Die Parteien dieser Vereinbarung verpflichten sich, in der 1. Hälfte des Jahres 2017 Verhandlun- gen über alle in Kapitel III der Vereinbarung vom 8. Dezember 2015 aufgeführten und mit dieser Vereinbarung nicht abschliessend geregelten Punkte fortzuführen.
Weitere Verhandlungen. 8. Kapitel: