Kapitel Musterklauseln

Kapitel. Investitionen, Dienstleistungen und öffentliches Beschaffungswesen
Kapitel. Allgemeine Bestimmungen
Kapitel. Rechtsfragen und Streitigkeiten
Kapitel. Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH
Kapitel. Beschaffungen, Spesen und Repräsentationsgeschenke beziehungsweise -auslagen
Kapitel. Geschäfte an der Eurex Repo GmbH
Kapitel. Gegenstand - Begriffsbestimmungen (1) Dieses Abkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden. (2) Als internationale Beförderung im Sinne dieses Abkommens ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Gebieten von zwei der Hohen Vertragschließenden Teile liegen oder, wenn diese Orte zwar im Gebiet nur eines Hohen Vertragschließenden Teils liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Gebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser Staat kein Hoher Vertragschließender Teil ist. Die Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Gebietes nur eines Hohen Vertragschließenden Teils ohne eine solche Zwischenlandung gilt nicht als internationale Beförderung im Sinne dieses Abkommens. (3) Ist eine Beförderung von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern auszuführen, so gilt sie bei der Anwendung dieses Abkommens als eine einzige Beförderung, sofern sie von den Parteien als einheitliche Leistung vereinbart worden ist. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Beförderungsvertrag in der Form eines einzigen Vertrages oder einer Reihe von Verträgen geschlossen worden ist. Eine solche Beförderung verliert ihre Eigenschaft als internationale Beförderung nicht dadurch, daß ein Vertrag oder eine Reihe von Verträgen ausschließlich im Gebiet ein und desselben Staates zu erfüllen ist. (1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 1 gegeben, so gilt das Abkommen auch für die Beförderung, die der Staat oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausführen. (2) Dieses Abkommen ist auf die Beförderung von Brief- und Paketpost nicht anzuwenden.
Kapitel. Freiwillige Beitragszahlungen an die italienische Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung 1) Die in Liechtenstein wohnhaften italienischen Staatsangehörigen rei- ▇▇▇▇ ihren Antrag für die Aufnahme in die italienische freiwillige Weiter- versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und zugunsten der Hin- terlassenen unter Verwendung des von dem zuständigen italienischen Versi- cherungsträger zur Verfügung gestellten Formulars beim zuständigen liech- tensteinischen Versicherungsträger ein. 2) Der zuständige liechtensteinische Versicherungsträger vermerkt das Eingangsdatum auf dem Antragsformular und leitet es samt den vom Antragsteller beigefügten Ausweisen und Unterlagen an den zuständigen italienischen Versicherungsträger weiter. Gleichzeitig meldet er die vom Antragsteller zurückgelegten liechtensteinischen Versicherungszeiten. 3) Art. 14 und 15 dieser Vereinbarung sind sinngemäss anzuwenden. 1) In Anwendung von Art. 17 des Abkommens teilt der zuständige liechtensteinische Versicherungsträger dem zuständigen italienischen Ver- sicherungsträger auf dessen Antrag die bei der liechtensteinischen Versi- cherung zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die drei letzten im Zeit- punkt der Antragstellung im individuellen Konto des Antragstellers ein- getragenen Jahreseinkommen unter Verwendung des von dem zuständigen italienischen Versicherungsträger zur Verfügung gestellten Formulars mit. Auf diesem Formular vermerkt der zuständige italienische Versicherungs- ▇▇▇▇▇▇ ferner Name und Geburtsdatum des Antragstellers und nach Mög- lichkeit dessen liechtensteinische Versicherungsnummer sowie Name und Adresse seines Arbeitgebers in Liechtenstein. 2) Auf Ansuchen des zuständigen italienischen Versicherungsträgers teilt der zuständige liechtensteinische Versicherungsträger in der Folge auch diejenigen Einkommensbeträge mit, die allenfalls nach der gemäss Abs. 1 erstatteten Meldung auf dem individuellen Konto des Antragstellers einge- tragen wurden. 3) Art. 14 und 15 dieser Vereinbarung sind sinngemäss anzuwenden.
Kapitel. In Liechtenstein wohnhafte liechtensteinische und italienische Staatsange- hörige, die Anspruch auf Leistungen der italienischen Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung erheben
Kapitel. Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten 1. Personen, die nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates versichert sind und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können vom ▇▇▇▇▇▇ des Aufenthaltsortes alle erforderlichen Sachleistungen verlangen. 2. Haben Personen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen, so werden ihnen diese auch gewährt, wenn sie während der Heilbehandlung ihren Auf- enthaltsort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegen. Für die Verlegung des Aufenthaltsortes ist die vorherige Zustimmung des leistungspflichtigen Trägers erforderlich; sie wird erteilt, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen erhoben wer- den und die Person sich zu ihren Angehörigen begibt. 3. Die Sachleistungen, welche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen be- anspruchen können, sind nach den Rechtsvorschriften zu gewähren, die für den Trä- ger des Aufenthaltsortes gelten. 4. Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung sind, ausser in Fällen besonderer Dringlichkeit, nur mit vorheriger Zustimmung des lei- stungspflichtigen Trägers zu gewähren. 1. Geldleistungen, auf die Personen nach den Rechtsvorschriften des einen Ver- tragsstaates Anspruch haben, können auf Ersuchen des leistungspflichtigen Trägers nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften durch den aushelfenden ▇▇▇▇▇▇ des anderen Vertragsstaates bezahlt werden. 2. Der leistungspflichtige ▇▇▇▇▇▇ hat in seinem Ersuchen den Betrag sowie die Dauer der der versicherten Person zustehenden Leistungen mitzuteilen. Artikel 22 Der leistungspflichtige ▇▇▇▇▇▇ erstattet dem ▇▇▇▇▇▇, der Leistungen nach den Arti- keln 20 und 21 erbracht hat, den aufgewendeten Betrag mit Ausnahme der Verwal- tungskosten. Die zuständigen Behörden können ein anderes Verfahren vereinbaren. Artikel 23 Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass bei der Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufs- krankheit im Sinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für früher eingetretene Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates fielen, so, als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Ver- tragsstaates gefallen wären. Artike...