Weiterbildung. 1 Für fachbezogene, berufliche Weiterbildung hat der Arbeitnehmende einen Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr. Auf das folgende Kalenderjahr kann ein einziger Weiterbildungstag übertragen werden. 2 Der Kursbesuch ist nachzuweisen. Weitergehende Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden bleiben vorbehalten.
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag Für Das Schreinergewerbe, Gesamtarbeitsvertrag
Weiterbildung. 1 Für fachbezogene, berufliche Weiterbildung hat der Arbeitnehmende einen Anspruch auf zwei drei bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr. Auf das folgende Kalenderjahr kann ein einziger Weiterbildungstag übertragen werden.
2 Der Kursbesuch ist nachzuweisen. Weitergehende Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden Arbeitnehmen- den bleiben vorbehalten.
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