Vorstand. 7 Zusammensetzung, Geschäftsführung und Verantwortlichkeit (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Der Aufsichtsrat kann eine höhere Zahl an Mitgliedern bestimmen. Die Bestellung von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig. (2) Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands und ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden ernennen. (3) Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Unbeschadet der Gesamtverant- wortung des Vorstands leitet jedes Vorstandsmitglied den ihm durch den Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Geschäftsbereich selbständig. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich oder durch elektronische Medien an der Sitzung teilnimmt. Als teilnehmend gelten auch die Mitglieder, die sich der Stimme enthalten. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder. Die Stimme des Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit nicht den Ausschlag. Besteht der Vorstand lediglich aus zwei Mitgliedern, müs- sen beide Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und Beschlüsse einstimmig gefasst wer- den. (5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand, die vom Aufsichtsrat zu erlassen ist. (1) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. (2) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Ge- sellschaft berechtigt sein sollen. Jedes Vorstandsmitglied kann – soweit gesetzlich nichts anderes zwingend vorgesehen ist – von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreit werden.
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Sources: Satzung
Vorstand. 7 Zusammensetzung, Geschäftsführung und Verantwortlichkeit
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Der Aufsichtsrat kann eine höhere Zahl an Mitgliedern bestimmen. Die Bestellung von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(2) Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands und ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden Vorsitzen- den ernennen.
(3) Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Unbeschadet der Gesamtverant- wortung Gesamt- verantwortung des Vorstands leitet jedes Vorstandsmitglied den ihm durch den Geschäftsverteilungsplan Geschäftsver- teilungsplan zugewiesenen Geschäftsbereich selbständig.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich oder durch elektronische Medien an der Sitzung teilnimmtteil- nimmt. Als teilnehmend gelten auch die Mitglieder, die sich der Stimme enthalten. Der Vorstand Vor- stand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder. Die Stimme des Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit nicht den Ausschlag. Besteht der Vorstand lediglich le- diglich aus zwei Mitgliedern, müs- sen müssen beide Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und Beschlüsse einstimmig gefasst wer- denwerden.
(5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand, die vom Aufsichtsrat zu erlassen ist.
(1) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam ge- meinsam mit einem Prokuristen vertreten.
(2) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Ge- sellschaft Gesellschaft berechtigt sein sollen. Jedes Vorstandsmitglied kann – soweit gesetzlich nichts anderes zwingend vorgesehen ist – von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreit be- freit werden.
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Sources: Satzung
Vorstand. 7 Zusammensetzung, Geschäftsführung und Verantwortlichkeit
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei PersonenGemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Satzung bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstands. Der Aufsichtsrat kann eine höhere Zahl an Mitgliedern bestimmen. Die Bestellung von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(2) Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und beruft sie ab. Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 der Satzung können stellvertretende Vorstandsmitglieder und ein Vorsitzender des Vorstands vom Aufsichtsrat ernannt werden. Der Vorstand der PNE AG ist für die Leitung der Gesellschaft verantwortlich. Dabei handelt der Vorstand eigenverantwortlich und ist nicht weisungsgebunden. Der Vorstand ist bei der Leitung des Unternehmens an das geltende Recht, die Satzung und die Geschäftsordnung für den Vorstand gebunden. Der Aufsichtsrat hat am 18. ▇▇▇▇ 2020 die derzeit gültige Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen. Die Geschäftsordnung des Vorstands sieht insbesondere das Erfordernis der zwingenden Entscheidungsbefugnis des Gesamtvorstands bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung und Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats für bestimmte, katalogmäßig aufgeführte Geschäfte vor. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats einen Zeitraum von höchstens fünf JahrenGeschäftsverteilungsplan beschlossen, in dessen Rahmen jedem Vorstandsmitglied - vorbehaltlich der Gesamtverantwortung des Vorstands - ein Ressort zugewiesen wurde. Eine Wiederbestellung ist zulässigDie einzelnen Ressortzuweisungen sind in der nachfolgenden Übersicht unter der Rubrik Zuständigkeit dargestellt. Die Gesellschaft wird gemäß § 7 Satz 1 der Satzung durch den Vorstandsvorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder Prokuristen vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses gemäß § 7 Satz 2 der Satzung die Gesellschaft allein. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands und ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden ernennen.
(3) Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Unbeschadet gemäß § 7 Satz 3 der Gesamtverant- wortung des Vorstands leitet jedes Vorstandsmitglied den ihm durch den Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Geschäftsbereich selbständig.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich oder durch elektronische Medien an der Sitzung teilnimmt. Als teilnehmend gelten auch die Mitglieder, die sich der Stimme enthalten. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder. Die Stimme des Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit nicht den Ausschlag. Besteht der Vorstand lediglich aus zwei Mitgliedern, müs- sen beide Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und Beschlüsse einstimmig gefasst wer- den.
(5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand, die vom Aufsichtsrat zu erlassen ist.
(1) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
(2) Der Aufsichtsrat kann Satzung bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung Mitglieder des Vorstands im Namen der Ge- sellschaft berechtigt sein sollenGesellschaft und zugleich für einen Dritten Rechtsgeschäfte tätigen können. Jedes Vorstandsmitglied kann – soweit gesetzlich nichts anderes zwingend vorgesehen Die gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, die sämtlich über den Sitz der Gesellschaft, Pe▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇ ▇-▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, zu erreichen sind, sind in der folgenden Übersicht aufgeführt: ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, Vorstandsvorsitzender (CEO) 1964 Project Development New Markets, Project Development Onshore National and International, Project Development Offshore, PNE Services, Energy Production, Commercial Solutions und Business Development 01.05.2011 31.12.2023 ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ (CFO) 1968 Shared Services (Legal & Compliance, Controlling, Finance, IT, Facility & Vehicle Fleet Management, Human Resources, Share Holdings & IPP) 01.04.2011 31.03.2024 ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ wurde 1964 in Düsseldorf geboren. Herr ▇▇▇▇▇▇ blickt auf inzwischen über 25 Jahre Erfahrung in der internationalen Energiebranche zurück, davon mehr als 15 Jahre im Bereich erneuerbarer Energien. Dort verantwortete er zunächst als Geschäftsführer und Vertriebsleiter beim Windkraftanlagenhersteller Nordex AG die Projektsicherung, die Turn-Key-Umsetzung von Windparks sowie den Vertrieb von Windkraftanlagen für die Gebiete Mittel-, Südost- und Osteuropa. Danach war ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Vorstand (COO) der Renergys Group AG in Zürich/Schweiz. In dieser Funktion leitete er das technische und operative Geschäft der Renergys Gruppe. Zuletzt war Herr ▇▇▇▇▇▇ in der Geschäftsführung der Epuron GmbH tätig. In den verschiedenen Tätigkeiten verantwortete er Projektentwicklungen, Konstruktion und die Betriebsführung insbesondere von Windkraftanlagen-Projekten in Europa, Asien, Südamerika und Australien sowie im Bereich offshore-Windenergie. Seit dem 1. Mai 2011 ist – ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ als Vorstand für die Emittentin tätig, zunächst als COO für die Projektentwicklung sowie die Realisierung von onshore- und offshore-Projekten und seit dem 26. Mai 2016 als Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft. ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ wurde 1968 in Cuxhaven geboren. Nach seinem erfolgreich abgeschlossenen Studium der Wirtschaftswissenschaften fing der Diplom-Ökonom im August 1999 bei der heutigen PNE AG im Finanz- bereich an. Als Bereichsleiter Finanz- und Rechnungswesen war er bis 2011 zuständig und verantwortlich für die Finanzen im Konzern und in der PNE AG. Zum Aufgabenbereich von ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ gehörten ins-besondere die Finanzplanung, die Unternehmensentwicklung sowie das Finanz- und Rechnungswesen. Neben der Leitung des Finanzwesens war er in dieser Zeit auch verantwortlich für Haus- und Liegenschaften, das Risikomanagement, Sponsoring und Versicherungen. Seit dem 1. April 2011 ist ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Finanzvorstand (CFO) der PNE AG. Die Verantwortlichkeiten von ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ umfassen das Finanz- und Rechnungswesen, das Controlling, den Beschränkungen Rechtsbereich sowie das Risikomanagement der PNE AG. Die Mitglieder des § 181 Alt. 2 BGB befreit werden.Vorstands der PNE AG üben - mit Ausnahme der nachstehend angegebenen - keine Stellung als Mitglied des Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans oder Partnerstellungen in Unternehmen außerhalb der PNE-Gruppe aus: ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Vorstandsvorsitzender RenCon GmbH, Kaarst ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ -
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Sources: Wertpapierprospekt
Vorstand. 7 Zusammensetzung, Geschäftsführung und Verantwortlichkeit
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und der/dem FinanzreferentIn. Entscheidungen werden im Konsens getroffen. • Sollte kein Konsens erzielt werden, wird die Entscheidung (in rechtlich möglichen Fällen) auf die AStA-Versammlung übertragen. • Projektleiter*innen des Vorstandes können auf der Vorstandssitzung anwesend sein, haben aber kein Stimmrecht. • Der/Die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende sowie die/der FinanzreferentIn sind verpflichtet an der Vorstandssitzungen teilzunehmen. • In Ausnahmefällen können die Mitglieder sich vertreten lassen bzw. fernmündlich teilnehmen • Der Vorstand trifft sich, sofern möglich, wöchentlich zu Vorstandssitzungen, mindestens alle zwei PersonenWochen. • Die vom Vorstand zu regelnden Personalangelegenheiten sind vertraulich zu behandeln. • Die Mitglieder des AStAs sind durch den/die AStA-Vorsitzende*n in Personalangelegenheiten zur Vertraulichkeit zu verpflichten. • Der Aufsichtsrat kann Vorstand entscheidet in vertraulichen Angelegenheiten sowie in Dingen, die keine zeitliche Aufschiebung auf die nächste AV erlauben. • Der Vorstand schafft die Rahmenbedingungen für eine höhere Zahl an Mitgliedern bestimmenbessere Zusammenarbeit mit der Studiobühne und ist zuständig für Veränderungen bzgl. des AStA Cafés und des ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, in Absprache mit den zuständigen Referent*innen und Projektleiter*innen • Der Vorstand erarbeitet eine Version des Haushaltes, die für die interessierte Studierendenschaft zugänglich gemacht wird und ohne buchhalterische Kenntnisse verständlich ist. • Ausgaben der Referate ab einem Betrag von 500€ müssen vom Vorstand genehmigt werden. Die Bestellung AV ist davon in Kenntnis zu setzen • Ausgenommen davon sind autonome Referate. Die bisherige Arbeit des Sozialreferats soll weitergeführt und ausgebaut werden. Zu den zentralen Themen der nächsten Zeit zählen: • Die studentische Wohnungsproblematik für Student*innen • Vereinbarkeit von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ist zulässigStudium und Kind(ern), pflegebedürftigen Angehörigen usw. • Angebot für Studierende mit Migrationsgeschichte • Tarifinitiative NRW • Um diese Themen mit großer Unterstützung zu verfolgen, wurde vor einiger Zeit die Kölner ASten-Konferenz (KAK) gegründet, für die auch im kommenden Jahr das Referat sich ,zusammen mit dem Vorstand, als Vertretung der Uni Köln verantwortlich zeigt. • Zudem wird für kurze Dienstwege eine enge Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern und Vertreter*innen des Verwaltungsrates des Kölner Studentenwerks sowie dessen Geschäftsführung angestrebt. • Bestehende Projekte wie das Campus Office, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.
▇▇, ISAC, oder das Teamprogramm werden weitergeführt mit der Zielsetzung, diese auszubauen. Die bisherige gute Zusammenarbeit mit dem Projekt „Nightline“ wird evaluiert und ausgebaut (2u.a. auch finanziell) Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder • Das Referat setzt sich explizit für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands und ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden ernennen.
(3) Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Unbeschadet der Gesamtverant- wortung des Vorstands leitet jedes Vorstandsmitglied den ihm durch den Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Geschäftsbereich selbständig.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich oder durch elektronische Medien eine vollständige Barrierefreiheit an der Sitzung teilnimmtUniversität zu Köln ein. Als teilnehmend gelten • Um dauerhaft den Bereich Internationales verpflichtend für auch die Mitgliederzukünftige ASten festzuschreiben, die sich strebt der Stimme enthalten. Der Vorstand beschließt mit AStA innerhalb des Studierendenparlaments eine Satzungsänderung an, der Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder. Die Stimme des Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit nicht den Ausschlag. Besteht der Vorstand lediglich aus zwei Mitgliedern, müs- sen beide Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und Beschlüsse einstimmig gefasst wer- denTitel „Referat für Soziales“ um den Punkt „Internationales“ ergänzt.
(5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand, die vom Aufsichtsrat zu erlassen ist.
(1) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
(2) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Ge- sellschaft berechtigt sein sollen. Jedes Vorstandsmitglied kann – soweit gesetzlich nichts anderes zwingend vorgesehen ist – von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreit werden.
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Sources: Koalitionsvertrag
Vorstand. 7 Zusammensetzung, Geschäftsführung und Verantwortlichkeit
(1) Art. 15 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei fünf bis neun natürlichen Personen. Der Aufsichtsrat kann eine höhere Zahl an Mitgliedern bestimmenJedes Mitgliedunter- nehmen darf höchstens ein Vorstandsmitglied stellen, welches in ihrem Unternehmen aktiv im Leasinggeschäft tätig ist. Ausnahmsweise können der Präsident oder der Vi- zepräsident auch ohne Tätigkeit in einem Mitgliedunternehmen gewählt werden. So- fern zwei oder mehrere Mitgliedunternehmen miteinander wirtschaftlich verbunden sind, können sie nur gemeinsam ein Vorstandsmitglied stellen. Die Bestellung von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ist zulässigLeiter der Sektio- nen gem. C müssen dem Vorstand angehören.
(Art. 16 Das Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verband hat automatisch und auf den gleichen Zeitpunkt das Ausscheiden des diesem Mitgliedsunternehmen angehören- den Vorstandsmitgliedes zur Folge. Ebenso bewirkt das Ausscheiden aus einem Mit- gliedunternehmen automatisch das Ausscheiden der betreffenden Person aus dem Vorstand. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind an der nächsten Vereinsver- sammlung für den Rest der laufenden Amtsdauer durch Neuwahl zu ersetzen.
Art. 17 Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen. In seine Kompetenz fallen alle Ge- schäfte, die nicht durch das Gesetz oder die Statuten der Vereinsversammlung vor- behalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1) Er sorgt für eine reibungslose Abwicklung der einzelnen Geschäftsvorfälle und Umsetzung der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
2) Der Aufsichtsrat bestellt er lädt unter Vorbereitung der Traktandenliste zu den ordentlichen und aus- serordentlichen Vereinsversammlungen ein;
3) er ist berechtigt, an einzelne Vorstandsmitglieder, an den Sekretär und an Dritte Vollmacht zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der Rechte und Interes- sen des Verbandes und seiner Mitglieder notwendig erscheint;
4) er schliesst mit dem Sekretär einen Sekretariatsvertrag mit detailliertem Pflichtenheft ab und überwacht die Sekretariatsführung;
5) er erlässt ein Reglement über die Sektionen;
6) zur eingehenden Bearbeitung einzelner Sachgebiete kann der Vorstand Aus- schüsse einsetzen, denen auch Nichtmitglieder angehören können, soweit dadurch nicht in Kompetenzen der Sektionen eingegriffen wird;
7) ist befugt, über die Mittel des Verbandes in dessen Interesse frei zu verfügen; die Finanzkompetenzen des Präsidenten, des Vizepräsidenten, einzelner Vorstandsmitglieder und des Sekretärs sind in einem separaten Reglement festzulegen;
8) er hat über die Mittelverwendung genau Buch zu führen, darüber der jährli- chen ordentlichen Vereinsversammlung Rechenschaft abzulegen und gleich- zeitig ein Budget für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands und ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden ernennendas laufende Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzule- gen.
(3) Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener VerantwortungArt. Unbeschadet der Gesamtverant- wortung des Vorstands leitet jedes Vorstandsmitglied den ihm durch den Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Geschäftsbereich selbständig.
(4) 18 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen sind und mindestens sofern die Hälfte Mehrheit seiner Mitglieder persönlich anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, bei dessen Fehlen der Vizepräsident oder durch elektronische Medien an der Sitzung teilnimmt. Als teilnehmend gelten auch die Mitglieder, die sich der Stimme enthalten. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder. Die Stimme des Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit nicht Tagespräsident den Ausschlag. Besteht der Vorstand lediglich aus zwei Mitgliedern, müs- sen beide Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und Beschlüsse einstimmig gefasst wer- denStichentscheid.
(5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand, die vom Aufsichtsrat zu erlassen ist.
(1) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
(2) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Ge- sellschaft berechtigt sein sollen. Jedes Vorstandsmitglied kann – soweit gesetzlich nichts anderes zwingend vorgesehen ist – von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreit werden.
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Sources: Statuten