Common use of Vorbemerkung Clause in Contracts

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden eine Entgeltgruppe unterhalb der jeweiligen pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung eingruppiert. 2Ständige Vertreterinnen sind solche, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung in der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertreten. 3Ständige Vertreterinnen, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung vertreten, werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiert, die für diesen Bereich der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)

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Sources: Entgelttarifvertrag (Tv Uk Entgelt), Tarifvereinbarungen

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden eine Entgeltgruppe unterhalb Der Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. empfiehlt seinen Mitgliedsunternehmen die nachstehenden Allge- meinen Geschäftsbedingungen unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit den Kunden. Den Adressaten steht es frei, der jeweiligen pflegerischen Leitung Empfehlung zu folgen oder Funktionsdienstleitung eingruppiertandere Allgemeine Geschäftsbedingungen zu ver- wenden. 2Ständige Vertreterinnen sind solcheAuf seiner Homepage (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) hat der Hotelverband für seine Mitglieder Praxistipps zur rechtssi- cheren Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitgestellt. Eine vom Kunden (einheitliche Bezeichnung für: Besteller, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung in ▇▇▇▇, Mieter, Veranstalter u.s.w.) veranlasste und vom Hotel angenommene Zimmerbuchung begründet zwischen beiden ein Vertragsverhältnis, den Hotelauf- nahmevertrag (einheitliche Bezeichnung für Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag). Der Hotelaufnahmevertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), abgesehen von der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertretenHaftung für einge- brachte Sachen, nicht besonders geregelter, so genannter typengemischter Vertrag. 3Ständige VertreterinnenEr beinhaltet Elemente des Dienst-, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung Werk- und Kaufvertragsrechts. In seinem Kern ist der Hotelaufnahmevertrag ein Mietvertrag. Hotelaufnahmeverträge sind, wie alle übrigen Verträge des bürgerlichen Rechts, von beiden Vertragspartnern einzuhalten. Berlin/Bonn, April 2012 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung Nr. den Hotelaufnahmevertrag (AGBH) 5 1 Geltungsbereich 5 2 Vertragsabschluss, -partner, Verjährung 5 3 Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung 5 4 Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) / NICHTINANSPRUCHNAHME DER LEISTUNGEN DES HOTELS (NO SHOW) 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung vertreten5 Rücktritt des Hotels 6 6 Zimmerbereitstellung, werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiert, die -übergabe und -rückgabe 7 7 Haftung des Hotels 7 8 Schlussbestimmungen 8 Mustervereinbarung für diesen Bereich der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. den Hotelaufnahmevertrag 9* KURZVERSION DER AGBH 12* Mustervereinbarung für den Hotelaufnahmevertrag (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4Englische Übersetzung) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)13*

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Sources: Hotelaufnahmevertrag, Hotelaufnahmevertrag

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden eine Entgeltgruppe unterhalb Der Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. empfiehlt seinen Mitgliedsunternehmen die nachstehenden Allge- meinen Geschäftsbedingungen unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Reiseveranstaltern im Schwerpunktbereich Reisegruppen. Den Adressaten steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Auf seiner Homepage (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) hat der Hotelverband für seine Mitglieder Praxistipps zur rechtssi- cheren Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitgestellt. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter (AGBR) finden keine Anwendung im Geschäftsverkehr mit Einzelreisenden oder Reisemittlern. In diesen Fällen empfiehlt der Hotelverband Deutschland (IHA) ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag (AGBH). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter (AGBR) liegen in drei Versionen vor (Schwer- punkt Einzelreisende, Schwerpunkt Reisegruppen oder die Kombination daraus). Diese unterscheiden sich im Hinblick auf das Gästesegment, für das die jeweiligen pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung eingruppiertVerträge geschlossen werden. 2Ständige Vertreterinnen sind solcheEs obliegt dem Hotel je nach Schwerpunkt des Gästesegmentes, die entsprechende Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter (AGBR) in den Beziehungen mit dem Reiseveranstalter zu Grunde zu legen. Bitte be- achten Sie, dass mit Ziffer 5.2 (Untersagung des De-Packaging) nicht alle Varianten von Verträgen mit Rei- severanstaltern abgedeckt sind; Hoteliers sollten die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung in der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertretenAGB an dieser Stelle gegebenenfalls anpassen. 3Ständige VertreterinnenDer Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. weist darauf hin, dass gemäß des Umsatzsteuergesetzes die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung ge- setzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer auch auf Rechnungen an den Reiseveranstalter über Vorauszahlun- gen (auch teilweise) ausgewiesen sein muss. Berlin/Bonn, April 2012 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung vertreten, werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiert, die für diesen Bereich der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. Reiseveranstalter (Hierzu Protokollerklärung Nr. Reisegruppen) 5 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)Geltungsbereich und Definitionen 5 2 Vertragsabschluss und Verjährung 5 3 Rechte und Pflichten des Reiseveranstalters 5 4 Rechte und Pflichten des Hotels 6

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter (Reisegruppen), Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter (Reisegruppen)

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden eine Entgeltgruppe unterhalb Belletristik- und Sachbuchübersetzer/innen sind Bearbeiterurheber im Sinne von § 3 UrhG. Somit steht ihnen gemäß § 13 UrhG das Recht auf Anerkennung ihrer Urhe- berschaft an den von ihnen übersetzten Werken zu. Auf die Nennung ihres Namens haben sie dabei ebenso sehr Anspruch wie Autoren/Autorinnen. Der zwischen dem Verlegerausschuss des Börsenvereins und dem VdÜ – Verband deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke – neu verhandelte Übersetzer- normvertrag enthält – wie auch bisher – die Regelung, dass der jeweiligen pflegerischen Leitung Übersetzer/die Über- setzerin auf der Haupttitelseite zu nennen ist. Zusätzlich ist er oder Funktionsdienstleitung eingruppiertsie bei Werbemaß- nahmen für das Werk und in den Metadaten zu nennen. 2Ständige Vertreterinnen sind solcheDas folgende Papier enthält Mindeststandards für die Übersetzernennung sowie weitere Verbesserungsvorschläge, die auch dem Informationsbedarf von Buchhändlern, Käufern, Rezensenten und Ver- anstaltern Rechnung tragen und von Börsenverein und VdÜ in Kooperation mit dem Verband deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller (VS) in ver.di und dem Infor- mations- und Technologieanbieter MVB als Betreiber des Verzeichnisses Lieferbarer Bücher (VLB) empfohlen werden. Das Papier ist als Arbeitshilfe gedacht, vor allem für die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung Abteilungen Lizenzen, Lektorat, Presse sowie Vertrieb und Marketing. • Bei gedruckten Büchern ist der Übersetzer/die Übersetzerin auf der Haupttitel- seite zu nennen. Unter Haupttitelseite ist die dritte Seite der Titelei zu verstehen. Auf ihr stehen der Name des Verfassers, der Buchtitel, die Namen von Bearbei- tern, Mitarbeitern, Herausgebern sowie der Name und Ort des Verlages. Auf der Rückseite der Haupttitelseite befindet sich in der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertretenRegel das Impressum. 3Ständige Vertreterinnen• ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ist eine Kurzvita des Übersetzers/der Übersetzerin unter der Autorenvita im Klappentext. • Wunsch der Übersetzer/innen ist zudem die von außen sichtbare Nennung auf der Vorderseite (U1), behelfsweise auf der Rückseite (U4). • Der Übersetzer/die Übersetzerin wird nicht nur deutlich sichtbar im Booklet genannt, sondern auch – wie Titel und Autor des Werks – zu Beginn des gespro- chenen Textes. • Wunsch der Übersetzer/innen ist zudem die pflegerische Leitung von außen sichtbare Nennung – also auf der Vorder- oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung NrRückseite – der Hülle. 6 zu allen Teilen • Wünschenswert ist auch die Nennung auf der Entgeltordnung vertreten, werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiert, die für diesen Bereich der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)CD.

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Sources: Übersetzungsvertrag

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden eine Entgeltgruppe unterhalb Der Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. empfiehlt seinen Mitgliedsunternehmen die nachstehenden Allge- meinen Geschäftsbedingungen unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Reiseveranstaltern im Bereich Einzelreisende und Reisegruppen. Den Adressaten steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Auf seiner Homepage (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) hat der Hotelverband für seine Mitglieder Praxistipps zur rechtssi- cheren Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitgestellt. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter (AGBR) finden keine Anwendung im Geschäftsverkehr mit Einzelreisenden oder Reisemittlern. In diesen Fällen empfiehlt der Hotelverband Deutschland (IHA) ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag (AGBH). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter (AGBR) liegen in drei Versionen vor (Schwer- punkt Einzelreisende, Schwerpunkt Reisegruppen oder die Kombination daraus). Diese unterscheiden sich im Hinblick auf das Gästesegment, für das die jeweiligen pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung eingruppiertVerträge geschlossen werden. 2Ständige Vertreterinnen sind solcheEs obliegt dem Hotel je nach Schwerpunkt des Gästesegmentes, die entsprechende Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter (AGBR) in den Beziehungen mit dem Reiseveranstalter zu Grunde zu legen. Bitte be- achten Sie, dass mit Ziffer 5.2 (Untersagung des De-Packaging) nicht alle Varianten von Verträgen mit Rei- severanstaltern abgedeckt sind; Hoteliers sollten die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung in der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertretenAGB an dieser Stelle gegebenenfalls anpassen. 3Ständige VertreterinnenDer Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. weist darauf hin, dass gemäß dem Umsatzsteuergesetz die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung gesetz- lich vorgeschriebene Umsatzsteuer auch auf Rechnungen an den Reiseveranstalter über Vorauszahlungen (auch teilweise) ausgewiesen sein muss. Berlin/Bonn, April 2012 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung vertreten, werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiert, die für diesen Bereich der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. Reiseveranstalter (Hierzu Protokollerklärung Nr. Einzelreisende und Reisegruppen) 5 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)Geltungsbereich und Definitionen 5 2 Vertragsabschluss und Verjährung 5 3 Rechte und Pflichten des Reiseveranstalters 5 4 Rechte und Pflichten des Hotels 6

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden Nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Abschnitts sind auch diejenigen Beschäftigten eingruppiert, denen ohne die jeweils aufgeführte Ausbildung oder Prüfung aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten übertragen wurden. 1. Beschäftigte mit Hilfstätigkeiten im Bereich des Vermessungswesens, für die eine eingehende Einarbeitung oder eine fachliche Anlernung ausreichend ist. 2. Beschäftigte mit Hilfstätigkeiten im Labor, für die eine eingehende Einarbeitung oder eine fachliche Anlernung ausreichend ist. 3. Beschäftigte mit Hilfstätigkeiten im Gebäudemanagement, für die eine eingehende Einarbeitung oder eine fachliche Anlernung ausreichend ist. 1. Vermessungstechnikerinnen und -techniker, Fachkräfte für Straßen- und Verkehrstechnik, Geomatikerinnen und Geomatiker, Bauzeichnerinnen und -zeichner sowie technische Systemplanerinnen und -planer mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit. 2. Messgehilfinnen und -gehilfen mit betriebseigener Prüfung und entsprechender Tätigkeit. 3. Laborantinnen und Laboranten sowie Werkstoffprüferinnen und -prüfer mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit. 4. Hausmeisterinnen und Hausmeister mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung. 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe unterhalb 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit besondere Leistungen erfordert. (Besondere Leistungen sind z.B.: Anfertigung schwieriger Zeichnungen und Pläne nach nur groben Angaben oder nach Unterlagen ohne Anleitung sowie Erstellung der jeweiligen pflegerischen Leitung sich daraus ergebenden Detailzeichnungen, Ausführung der hiermit zusammenhängenden technischen Berechnungen wie Massenermittlungen bzw. Aufstellung von Stücklisten, selbstständige Ermittlung technischer Daten und Werte und ihre Auswertung bei der Anfertigung von Plänen.) 2. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und mit betriebseigener Prüfung zur Messgehilfin oder Funktionsdienstleitung eingruppiertzum Messgehilfen und entsprechender Tätigkeit. 3. 2Ständige Vertreterinnen sind solcheBeschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 3 mit Tätigkeiten, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung in besondere Leistungen erfordern. 1. Beschäftigte der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertreten. 3Ständige VertreterinnenEntgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die die pflegerische Leitung mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z.B.: a) schwierige Einmessungen von Nutzungs-, Schätzungs-, oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung NrBodenwertgrenzen, b) Bauwerkseinmessungen oder Lageplanvermessungen, c) einfachere Lagepasspunktbestimmungen, d) Messungen unter Einsatz spezieller Hard- oder Software, e) Bearbeiten von schwierigeren Vermessungen im Innendienst.) 2. 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung vertreten, werden eine Entgeltgruppe unterhalb Beschäftigte der Entgeltgruppe eingruppiert6 Fallgruppe 3, die für diesen Bereich sich in Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3 besonders bewährt haben, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. 3. Brückenschlosserinnen und -schlosser oder Betonsaniererinnen und -sanierer mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf mit mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer oder mit betriebseigener Prüfung, die Brücken überwachen und schwierige Reparaturen an Brücken selbstständig ausführen. Beschäftigte der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten VollkräftenEntgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die mindestens zu einem Drittel schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung NrSchwierige Aufgaben sind z.B. a) schwierige Einmessungen von Nutzungs-, Schätzungs-, oder Bodenwertgrenzen, b) Bauwerkseinmessungen oder Lageplanvermessungen, c) einfachere Lagepasspunktbestimmungen, d) Messungen unter Einsatz spezieller Hard- oder Software, e) Bearbeiten von schwierigeren Vermessungen im Innendienst.) 1. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten VollkräftenBeschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung NrSchwierige Aufgaben sind z.B. a) schwierige Einmessungen von Nutzungs-, Schätzungs-, oder Bodenwertgrenzen, b) Bauwerkseinmessungen oder Lageplanvermessungen, c) einfachere Lagepasspunktbestimmungen, d) Messungen unter Einsatz spezieller Hard- oder Software, e) Bearbeiten von schwierigeren Vermessungen im Innendienst.) 2. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Laborantinnen und Laboranten mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)abgeschlossener Berufsausbildung, die schwierige Aufgaben erfüllen und mindestens zu einem Viertel verantwortlichere Tätigkeiten verrichten.

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Sources: Tarifvertrag

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden eine Entgeltgruppe unterhalb Art der jeweiligen pflegerischen Leitung Versicherung / Versicherte Risiken / Risikoausschlüsse • Kfz-Haftpflichtversicherung • Kfz-Versicherung von Umweltschäden • Fahrzeugversicherung • Schutzbriefversicherung • Kfz-Unfallversicherung • Risikoausschlüsse Beitrag, Fälligkeit und Zahlungszeitraum Beitragszahlung und Rechtsfolgen bei verspäteten oder Funktionsdienstleitung eingruppiertunterbliebenen Zahlungen Mit dem Produktinformationsblatt erhalten Sie einen kurzen Überblick über die Gothaer Kraftfahrtversicherung. 2Ständige Vertreterinnen Bitte beachten Sie: Diese Informationen sind solchenicht abschließend. Weitere wichtige Informationen entnehmen Sie den nachfolgend aufgeführten Unterlagen • Vorschlag zur Gothaer Kraftfahrtversicherung • Allgemeine Kundeninformationen • Allgemeine Versicherungsbedingungen (AKB) • Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Umweltschäden (Sobed. Kfz-USV). Gothaer Kraftfahrtversicherung für überwiegend gewerblich genutzte Fahrzeuge. Bitte beachten Sie: Nachfolgend sind alle rechtlich selbstständigen Produkte der Gothaer Kraftfahrt- versicherung beschrieben. Die auf Ihren persönlichen Bedarf zugeschnittene Auswahl der Produkte entnehmen Sie dem Vorschlag. Schützt Sie und mitversicherte Personen gegen begründete und unbegründete zivilrechtliche Schadener- satzansprüche, die gegen Sie erhoben werden, wenn durch den Gebrauch Ihres Kraftfahrzeugs (Kfz) ein Anderer geschädigt wird. Den genauen Umfang entnehmen Sie dem Abschnitt Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1 AKB). Schützt Sie gegen begründete und unbegründete öffentlich-rechtliche Schadenersatzansprüche wegen eines im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (z. B. Dienstfahrt mit dem versicherten Kfz) verursachten Umweltschadens. Den genauen Umfang entnehmen Sie Abschnitt A der Sobed. Kfz-USV. Ersetzt Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug, die pflegerische Leitung z. B. infolge Kollision oder Funktionsdienstleitung der Verwirklichung bestimmter Naturgewalten entstehen. Sie können zwischen dem Abschluss einer Voll- oder Teilkaskoversicherung wäh- len. Der Versicherungsschutz der Vollkaskoversicherung ist umfangreicher. Den genauen Umfang entneh- men Sie dem Abschnitt Fahrzeugversicherung (A.2 AKB). Leistet Entschädigung in Geld oder erbringt für Sie Serviceleistungen bei Panne, Unfall, Diebstahl, Fahrer- ausfall, Kinderrückholung oder Krankenbesuch. Den genauen Umfang entnehmen Sie dem Abschnitt Auto- schutzbrief (A.3 AKB). Sichert Sie oder eine andere versicherte Person gegen die finanziellen Folgen eines Unfalls ab, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch Ihres Fahrzeugs oder damit verbundenen Anhängers steht. Den genauen Umfang entnehmen Sie dem Abschnitt Kfz-Unfallversicherung (A.4 AKB). Risikoausschlüsse/-begrenzungen sind ebenfalls in den jeweiligen Abschnitten der AKB bzw. Sobed. Kfz-USV genannt. Hierzu einige Beispiele, für die kein Versicherungsschutz gewährt wird: • Schadenersatzansprüche in der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertretenKfz-Haftpflichtversicherung aufgrund vertraglicher Vereinbarung • Brems-, Betriebs- und Bruchschäden in der Fahrzeugversicherung • Werkstattkosten in der Schutzbriefversicherung • Gesundheitsschädigungen durch Krankheiten* und krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen in der Kfz-Unfallversicherung. 3Ständige Vertreterinnen* sofern nicht Folge eines versicherten Unfalls Der Beitrag richtet sich nach Ihrem individuellen Risiko und dem vereinbarten Versicherungsumfang. Den von Ihnen zu zahlenden Beitrag entnehmen Sie dem Vorschlag. Die jeweiligen Fälligkeiten und der Zahlungszeitraum richten sich nach der Zahlungsperiode (Zahlweise) die Sie ebenfalls dem Vorschlag entnehmen können. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie den Regelungen über den vorläufigen Versicherungsschutz (B AKB), die die pflegerische Leitung dem Abschnitt Beitragszahlung (C AKB), den Regelungen zur beitragsfreien Ruheversicherung bei Außerbe- triebsetzung (H.1 AKB) und ggf. den Regelungen für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen (H.2 AKB). Ihre Zahlung des Erst- oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen Einmalbeitrages gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Vorbemerkung NrAblauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins erfolgt. 6 Zahlungen von Folgebeiträgen gelten als rechtzeitig, wenn sie jeweils zu allen Teilen den im Versicherungsschein genannten Fälligkeiten geleistet werden. Sofern Sie uns eine Einzugsermächtigung (Lastschriftverfahren) erteilen, gilt Ihre Zahlung jeweils als recht- zeitig, wenn der Entgeltordnung vertreten, Beitrag zum angegebenen Fälligkeitstag von uns eingezogen werden eine Entgeltgruppe unterhalb kann und Sie der Entgeltgruppe eingruppiert, die für diesen Bereich berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Nicht rechtzeitige Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrages oder eines Folgebeitrages kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. Regelung zum rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versiche- rungsschutzes (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4B.2 Absatz 4 AKB) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. und dem Abschnitt Beitragszahlung (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4C AKB).

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Sources: Dienstfahrtversicherung Tageskasko

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden eine Entgeltgruppe unterhalb der jeweiligen pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung eingruppiert. 2Ständige Vertreterinnen 1Meisterinnen und Meister sind solcheBeschäftigte, die die pflegerische Leitung eine Meisterprüfung auf Grundlage der Handwerksordnung oder Funktionsdienstleitung in des Berufsbildungsgesetzes aufbauend auf einer einschlägigen mindestens dreijährigen Ausbildung bestanden haben. 2Die Voraussetzung der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertretenMeisterprüfung ist auch erfüllt, wenn diese auf einer früheren Ausbildung mit einer kürzeren Ausbildungsdauer aufbaut. 3Ständige Vertreterinnen, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung vertreten, werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe 3Nach diesem Abschnitt sind auch Beschäftigte eingruppiert, die in der Bauüberwachung, in der Brückenprüfung oder in der Betriebstechnik von Bauwerken und Verkehrsanlagen tätig sind (Zur Betriebstechnik von Bauwerken und Verkehrsanlagen gehören z.B. Abwasser-, Wasserversorgungsanlagen, lufttechnische Anlagen, Nieder-, Mittel- und Starkspannungsanlagen, fernmelde-, verkehrs- und sicherheitstechnische Anlagen.). 4Ferner sind nach diesem Abschnitt Meisterinnen und Meister nach Satz 1 mit der Zusatzqualifikation zur Fachkraft für diesen Bereich Arbeitssicherheit eingruppiert. 5Nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Abschnitts sind auch diejenigen Beschäftigten eingruppiert, denen ohne eine Meisterprüfung aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten von Meisterinnen und Meistern übertragen wurden. Meisterinnen und Meister mit entsprechender Tätigkeit. Meisterinnen und Meister, die in Bereichen, Werkstätten, Abteilungen oder Betrieben Handwerkerinnen oder Handwerker oder Facharbeiterinnen oder Facharbeiter zu beaufsichtigen haben, oder die besonders wichtige Aufgaben ausführen, oder die mit einem hohen Maß von Verantwortlichkeit betraut sind. Meisterinnen und Meister, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes sowie durch große Selbstständigkeit wesentlich aus der pflegerischen Leitung Entgeltgruppe 9a heraushebt. Meisterinnen und Meister mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit als Leiterinnen oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung Leiter von großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichen oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräftenvergleichbarer Tätigkeit, die wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist. (Hierzu Protokollerklärung Nr1Ein vielschichtig strukturierter Bereich liegt vor, wenn in diesem Bereich die Arbeit von mindestens drei Gewerken zu koordinieren ist, denen Meisterinnen oder Meister vorstehen. 1 bis Nr2Gewerke sind Fachrichtungen im Sinne anerkannter Ausbildungsberufe, in denen die Meisterprüfung abgelegt werden kann. 4) Pflegerische Leitung 3Im Mehrschichtbetrieb ist es unschädlich, wenn in den mindestens drei Gewerken nicht in allen Schichten jeweils Meisterinnen oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4Meister eingesetzt sind.)

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Sources: Tarifvertrag

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden eine Entgeltgruppe unterhalb Bisher erfolgten der jeweiligen pflegerischen Leitung Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizität“ (AVBEltV). Auch mit Sonderkunden wurde oft die AVBEltV als Vertragsgrundlage vereinbart oder Funktionsdienstleitung eingruppiertentsprechende Regelungen getroffen. 2Ständige Vertreterinnen sind solcheDie AVBEltV wurde mit Wirkung zum 08. November 2006 durch die „Verordnung über All- gemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsver- sorgung in Niederspannung“ (NAV) vom 29. Oktober 2006 (Bundesgesetzblatt 2006, Teil I, Seiten 2477 ff) abgelöst. Diese regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen die Stadtwer- ke (nachfolgend Netzbetreiber genannt) jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschlie- ßen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Die NAV ist Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss (Netzanschlussvertrag) und die Anschlussnutzung (Anschlussnutzungsvertrag) in Niederspannung. Die NAV gilt in Niederspannung für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzan- schlussverträge und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverträge in Niederspannung anzu- wenden, die vor Inkrafttreten der NAV bestanden. Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in Mittel- und Hochspannung. Die nachfolgenden Ergänzenden Bedingungen konkretisieren in Verbindung mit den „Tech- nischen Anschlussbedingungen“ und den Preisblättern, abrufbar unter die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung NAV, gelten aber auch, soweit nicht anderes vereinbart ist, für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung in der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertreten. 3Ständige Vertreterinnen, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung vertreten, werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiert, die für diesen Bereich der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)Mittelspannung.

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Sources: Ergänzende Bedingungen

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden eine Entgeltgruppe unterhalb Die Gesellschaft ist im Handelsregister beim Amtsgericht *** unter HRA ***eingetragen. Alleinige geschäftsführende Gesellschafterin ist *** GmbH mit Sitz in ***, HRB ***. Die *** GmbH hat keine Einlage geleistet und ist weder am Gewinn noch am Verlust der jeweiligen pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung eingruppiertGesellschaft beteiligt. 2Ständige Vertreterinnen sind solcheEinzige Kommanditistin der Gesellschaft ist der Verkäufer mit einem Kommanditanteil von € 500,00. Die Kommanditeinlage ist in voller Höhe in bar eingezahlt. Der Verkäufer verkauft seinen vorgenannten Kommanditanteil von € 500,00 an den Käufer. Der Verkäufer tritt seinen Kommanditanteil wie vorstehend verkauft an den Käufer ab, der die Abtretung annimmt. Im Verhältnis zu Dritten gilt die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung Abtretung jedoch erst mit der Eintragung der Sonderrechtsnachfolge in das Handelsregister als erfolgt. Bis zur Wirksamkeit der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertretenKommanditanteilsübertragung hält der Verkäufer die Kommanditbeteiligung treuhänderisch für den Käufer. 3Ständige VertreterinnenDer Aufschub der Wirksamkeit der Anteilsübertragung erfolgt ausschließlich zur Vermeidung einer etwaigen Haftung aus § 176 Abs. 2 HGB. Im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich Erwerber wirtschaftlich ab sofort Rechte und Pflichten an der KG wie Inhaber der Kommanditbeteiligung haben soll. Die Gesellschafter der Gesellschaft haben mit Unterstellungen nach Vorbemerkung NrBeschluss vom heutigen Tage der Veräußerung des vorgenannten Kommanditanteils an den Käufer zugestimmt. 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung vertretenDer Verkäufer garantiert, werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiert, die für diesen Bereich der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)dass

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Sources: Kauf Und Abtretungsvertrag

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden 1. Die Tuchfabrik Malchow Bauprojekt GmbH -im folgenden der „Verkäufer“ genannt- wird Eigentümer des Grundbesitzes ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇/▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Waren von Malchow Blatt 4897: Gemarkung: Malchow - lfd. Nr. im Bestandsverzeichnis: 1 Flur: 19 Flurstück: 6/1 mit einer Größe von: 2.982 m² Beschreibung: Gebäude- und Freifläche - lfd. Nr. im Bestandsverzeichnis: 1 Flur: 19 Flurstück: 7/1 mit einer Größe von: 638 m² Beschreibung: Gebäude- und Freifläche Grundbuchstand Abteilung I: eingetragener Eigentümer: Fleggard Elektro GmbH, Berlin; Abteilung II: lfd. Nr. 1: Ein Sanierungsverfahren wird durchgeführt.; Abteilung III: keine Belastungen; Der Notar hat den Grundbuchinhalt am ???? feststellen lassen. 2. Der Verkäufer errichtet auf dem vorbezeichneten Grundstück [???:»sowie auf dem Flur- stück 46/1 in drei Wohngebäuden insgesamt ca. 51 Wohnungen und 51 Kfz-Stellplätze sowie auf der angrenzenden Wasserfläche 40 Bootsanlegeplätze. Mit Teilungserklärung des Notars vom zur UR-Nr. /2015 hat der Verkäufer das Grundstück in der Rechtsform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in Wohnungseigentum aufgeteilt. 3. Hierbei wurde u.a. folgendes Wohnungseigentum gebildet: Miteigentumsanteil an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der mit gekennzeichneten Wohnung sowie dem Sondernutzungsrecht an dem mit gekennzeichneten Stellplatz, beides im La- geplan mit T0.1 gekennzeichnet. Die Aufteilung erfolgte in Übereinstimmung mit den Aufteilungsplänen. Sie sind der Tei- lungserklärung als Anlage beigefügt; auf sie wird verwiesen. Die Abgeschlossenheitsbe- scheinigung ist noch nicht erteilt. Die Teilungserklärung ist im Grundbuch noch nicht vollzogen. Die vorgenannte Urkunde liegt in beglaubigter Abschrift bei der Beurkundung vor. Die Be- teiligten erklären, dass ihnen der Inhalt bekannt ist und dass sie auf das Vorlesen und die Beifügung zum heutigen Vertrag verzichten. Der zukünftige Eigentümer erklärt, eine Entgeltgruppe unterhalb be- glaubigte Abschrift erhalten zu haben. 4. Die Beteiligten bestätigen die in Abschnitt V der Teilungserklärung erteilten Vollmachten, und zwar unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Das bedeutet insbe- sondere, dass sie im Außenverhältnis bei der Änderung der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung und einer etwa dadurch notwendig werdenden Änderung des Kaufvertrages vertreten werden, also auch zu Erklärungen über die Einigung mit den üb- rigen Miteigentümern zu der Änderung der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsord- nung, ggfs. auch nach deren grundbuchlichem Vollzug und nach Vollzug der Auflassung aus diesem Vertrag. Im Innenverhältnis sind die Vollmachten in der Teilungserklärung dahingehend be- schränkt, dass ohne Zustimmung der jeweiligen pflegerischen Leitung Käufer Änderungen bei wirtschaftlicher Betrachtung Inhalt und Umfang ihres Sondereigentums oder Funktionsdienstleitung eingruppiert. 2Ständige Vertreterinnen sind solchederjenigen Teile des Ge- meinschaftseigentums, die diesen zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind (Sondernut- zungsrechte), nicht beeinträchtigen und Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, soweit für die pflegerische Leitung Nutzung durch den Käufer von Interesse, nicht wesentlich verkleinert oder Funktionsdienstleitung in verlegt werden dürfen. Notar- und Grundbuchkosten dürfen dem Käufer durch etwaige Änderun- gen nicht entstehen. Die Befugnis des Verkäufers, Änderungen der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertretenTeilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung und etwa dadurch notwendig werdender Änderungen des Kaufvertrages vornehmen zu dürfen, geschieht beispielsweise zu dem Zweck, anderen Erwerbern die Möglichkeit zur Änderung der ihre Sondereigentume betreffenden Gestal- tung (z. B. Zusammenlegung oder Teilung von Wohnungseigentum) vornehmen zu kön- nen. 3Ständige VertreterinnenDer Verkäufer ist berechtigt, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung Nrbis zur Eigentumsumschreibung eine Neuberechnung der Miteigentumsanteile vorzunehmen. 6 zu allen Teilen Dem Käufer entstehen bei einer etwaigen Änderung der Entgeltordnung vertreten, werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiert, die für diesen Bereich der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)Miteigentumsanteile keine Mehrkosten.

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Sources: Wohnungskauf Und Werkvertrag (Bauträgervertrag)

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen Das Land und seine Partner (Stadt, Region, Flughafen) haben mit den „Eisenbahn- infrastrukturunternehmen“ (EIU) der Deutschen Bahn am 02.04.2009 einen Finanzierungsvertrag (FinVe) zu Stuttgart 21 geschlossen. Darin sind die Vertragsparteien von Baukosten in Höhe von 3,076 Mrd. € ausgegangen (§ 5 Abs. 1 FinVe) und haben für Kostensteigerungen einen Risikopuffer von 1,45 Mrd. € vereinbart (§ 8 Abs. 2, 3 FinVe), so dass Mittel in Höhe von insgesamt 4,526 Mrd. € zur Verfügung standen. Am 12.12.2012 hat die Deutsche Bahn bekannt gegeben, dass die voraussichtlichen Baukosten 4,696 Mrd. € betragen werden eine Entgeltgruppe unterhalb und zuzüglich eines Risikopuffers von Gesamtkosten in Höhe von 5,626 Mrd. € auszugehen sei. Die bisherigen Projekterfahrungen ließen darüber hinaus erhebliche Kostenüberschreitungen durch „externe Einflussfaktoren“ in Höhe von 1,2 Mrd. € erwarten1. Insgesamt stehen damit Mehrkosten von 6,8 Mrd. € im Raum. Die Vertragsparteien sind sich nicht einig über die Konsequenzen aus der jeweiligen pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung eingruppiertÜberschreitung des Gesamtfinanzierungsrahmens und die Bedeutung der so genannten Sprechklausel im Finanzierungsvertrag (§ 8 Abs. 2Ständige Vertreterinnen sind solche4 S. 1 FinVe). Die Bahn meint, die Mehrkosten müssten partnerschaftlich gemeinsam getragen werden. Das Land meint, niemand könne zu höheren Finanzierungsbeiträgen gezwungen werden und die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung Stadt ist der Auffassung, die Bahn müsse alle Mehrkosten allein tragen2. Die Frage nach den Folgen einer Nichteinigung ließ die Bahn unbeantwortet. Dabei lassen sich die Konsequenzen recht einfach darstellen: Die Durchführung des Finanzierungsvertrags ist derzeit ausgesetzt. Das heißt: • Die Deutsche Bahn ist seit der Kostenüberschreitung vertraglich weder verpflichtet, „S 21“ zu vollenden, noch ist sie zum Weiterbau auf Kosten der Projektpartner berechtigt (s.u. Ziff. 1a+b). • Land und Stadt müssen haushaltsrechtlich ihre Zahlungen und sonstigen Leistungen (z.B. Stadtbahnumbau) zurückbehalten (s.u. Ziff. 1c). • Die Projektbeteiligten benötigen zum Weiterbau eine neue Finanzierungsvereinbarung, in der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertretendie Baukosten, ein neuer Risikopuffer und die Finanzierungsbeiträge einvernehmlich festgelegt werden (s.u. 3Ständige Vertreterinnen, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung NrZiff. 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung vertreten, werden 2).3 • Scheitert eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiert, die für diesen Bereich der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)Einigung bleibt es bei einer Baueinstellung und das Projekt ist

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Sources: Finanzierungsvertrag

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden eine Entgeltgruppe unterhalb Interseroh betreibt in der jeweiligen pflegerischen Leitung Bundesrepublik Deutschland ein behördlich festgestelltes, flächendeckendes Entpflichtungssystem im Sinne des § 3 Absatz 16 VerpackG* (Duales System Interseroh - nachfolgend auch "DSI") und bietet zur komfortablen Abwicklung der Beteiligung am Dualen System Interseroh einen Online- Kundenbereich (LIZENZERO) an. Der Auftraggeber ist ein Unternehmen, das Verpackungen im Geltungsbereich des VerpackG in Verkehr bringt. Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich dieser Verpackungen den verpackungsrechtlichen Rücknahme- und Verwertungspflichten des § 7 VerpackG für Verkaufsverpackungen. Daneben treffen den Auftraggeber die Pflichten zur Registrierung (§ 9 VerpackG) und der Abgabe von Datenmeldungen (§ 10 VerpackG) bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ sowie ggf. die Verpflichtung zur Abgabe und Hinterlegung einer durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder Funktionsdienstleitung eingruppiertunabhängigen Sachverständigen geprüften Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG. Im Einklang mit § 21 VerpackG hat Interseroh zudem ein Anreizsystem entwickelt, das Vorteile für den Auftraggeber vorsieht, falls die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aus Recyclaten, nachwachsenden Rohstoffen oder möglichst vollständig recycelbaren Materialien im Sinne von § 21 VerpackG bestehen. 2Ständige Vertreterinnen sind solcheHierzu bedarf es jedoch einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, insbesondere hinsichtlich einer Analyse der betroffenen Verpackungen. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den folgenden Vertrag. *Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (VerpackG – vom 12.07.2017, BGBl. I. Nr.45, S. 2234). Für Verträge, die bereits für das Kalenderjahr 2018 geschlossen werden, gelten die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung in korrespondierenden Vorschriften der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertretenVerpackV (Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV - vom 21.08.1998, BGBl. 3Ständige VertreterinnenI, S. 2379, zuletzt geändert durch die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung NrSiebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 17. 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung vertreten, werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiert, die für diesen Bereich der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würdeJuli 2014 (BGBl. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4I S. 1061 vom 23.07.2014) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)entsprechend.

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Sources: Vertrag Über Die Beteiligung Am Dualen System

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden eine Entgeltgruppe unterhalb Der Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. empfiehlt seinen Mitgliedsunternehmen die nachstehenden Allge- meinen Geschäftsbedingungen unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Reiseveranstaltern. Den Adressaten steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Auf seiner Homepage (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) hat der Hotelverband für seine Mitglieder Praxistipps zur rechtssi- cheren Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitgestellt. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter (AGBR) finden keine Anwendung im Geschäftsverkehr mit Einzelreisenden oder Reisemittlern. In diesen Fällen empfiehlt der Hotelverband Deutschland (IHA) ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag (AGBH). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter (AGBR) liegen in drei Versionen vor (Schwer- punkt Einzelreisende, Schwerpunkt Reisegruppen oder die Kombination daraus). Diese unterscheiden sich im Hinblick auf das Gästesegment, für das die jeweiligen pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung eingruppiertVerträge geschlossen werden. 2Ständige Vertreterinnen sind solcheEs obliegt dem Hotel je nach Schwerpunkt des Gästesegmentes, die entsprechende Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter (AGBR) in den Beziehungen mit dem Reiseveranstalter zu Grunde zu legen. Bitte be- achten Sie, dass mit Ziffer 5.2 (Untersagung des De-Packaging) nicht alle Varianten von Verträgen mit Rei- severanstaltern abgedeckt sind; Hoteliers sollten die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung in der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertretenAGB an dieser Stelle gegebenenfalls anpassen. 3Ständige VertreterinnenDer Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. weist darauf hin, dass gemäß des Umsatzsteuergesetzes die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung ge- setzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer auch auf Rechnungen an den Reiseveranstalter über Vorauszahlun- gen (auch teilweise) ausgewiesen sein muss. Berlin/Bonn, April 2012 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung vertreten, werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiert, die für diesen Bereich der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. Reiseveranstalter (Hierzu Protokollerklärung Nr. Einzelreisende) 5 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)Geltungsbereich und Definitionen 5 2 Vertragsabschluss und Verjährung 5 3 Rechte und Pflichten des Reiseveranstalters 5 4 Rechte und Pflichten des Hotels 6

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter (Einzelreisende)

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden eine Entgeltgruppe unterhalb 1. Die Landeshauptstadt Stuttgart (nachstehend auch "LHS" genannt) und der jeweiligen pflegerischen Leitung Kör- perbehinderten-Verein Stuttgart e.V. (nachstehend auch "KBV" genannt) waren als alleinige Gesellschafter je zur Hälfte am Stammkapital der Wohnanlage Fasa- nenhof Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Stuttgart (nachstehend auch "Gesellschaft" genannt) beteiligt. 2. Das bhz Stuttgart e.V. (nachstehend auch "bhz" genannt) mit Sitz in Stuttgart hat sich am 15. Oktober 2010 (UR Nr. 1424/2010 des beurkundenden Notars) an der Gesellschaft als Gesellschafter zunächst in Höhe von ca. 44,23 % des Stammka- pitals an der Gesellschaft beteiligt. Dies ist durch den Erwerb eines entsprechen- den Geschäftsanteils vom KBV erfolgt. 3. Die LHS ist bereit, mittelfristig als Gesellschafter der Gesellschaft auszuscheiden. Das bhz will den Geschäftsanteil der LHS erwerben. Zu diesem Zweck wurde dem bhz ein befristetes Ankaufsrecht (Call-Option) eingeräumt. Für den Fall, dass das bhz zu dem Ergebnis kommt, dass es den Geschäftsanteil der LHS im Rahmen dieser Call-Option nicht erwerben will, wird das bhz den von ihm gehal- tenen Geschäftsanteil an die LHS verkaufen. 4. Für den Fall, dass das bhz seine Beteiligung an der Gesellschaft verringert oder Funktionsdienstleitung eingruppiertganz aufgibt, wurde der LHS ein befristetes Vorkaufsrecht für derartige Fälle ein- geräumt. 5. 2Ständige Vertreterinnen sind solcheDer KBV, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung LHS und das bhz haben den Gesellschaftsvertrag neu gefasst. 6. Das bhz ist aufgrund verschiedener offener Fragestellungen insbesondere hin- sichtlich der Gebäudebewirtschaftung und sonstiger wirtschaftlicher Rahmenbe- dingungen derzeit noch nicht in der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertretenLage, abschließend zu entscheiden, ob es den Geschäftsanteil der LHS im Rahmen der vereinbarten Call-Option erwerben will. 3Ständige VertreterinnenInsoweit ist das bhz inzwischen zur Erkenntnis gelangt, dass die Immobilie und die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung damit zusammenhängenden Instandhaltungsthemen künftig nicht mehr Gegenstand der Gesellschaft sein sollten. Aus diesem Grund sollen die in der Vereinbarung vom 15. Oktober 2010 (UR Nr. 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung vertreten, werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiert, die für diesen Bereich der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 41424/2010 des beurkundenden No- tars) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)vereinbarten Fristen angepasst werden.

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Sources: Änderungen Zum Geschäftsanteilskauf Und Abtretungsvertrag

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden Die Myhotelplus GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ (im Folgenden „Myhotelplus“) bietet Nutzern, unter Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen, einen Service über eine Entgeltgruppe unterhalb der Webseite, derzeit unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ ko- stenfrei an (im Folgenden „Hoteltool“, „Webseite“ oder „Hotel+“ genannt). Mit Hilfe dieser Webseite bzw. des Hotel- tools sollen Nutzer, bspw. Reisebüros, einem ▇▇▇▇ durch Teilnehmer z.B. unter anderem Anschreiben zur Begrüß- ung im Zimmer des jeweiligen pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung eingruppiertGastes hinterlegen lassen können. 2Ständige Vertreterinnen sind solcheDiese Anschreiben können auch, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung in der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertreten. 3Ständige Vertreterinnensoweit verfüg- bar, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung vertreten, werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiertHinweise auf Leistungen von Teilnehmer enthalten, die für den ▇▇▇▇ persönlich interessant sind. Ziel der Webseite bzw. des Hoteltools ist es eine bessere Gastbetreuung und –bindung, insbesondere für Nutzer als auch für Teilnehmer zu erzeugen. Erreicht werden soll dieses Ziel unter anderem dadurch, dass der Nutzer in die Lage versetzt wird, seinen ▇▇▇▇ mit Hilfe von Teilnehmer bspw. mittels eines Anschreibens direkt vor Ort zu errei- chen bzw. zu begrüßen. Darüber hinaus sollen die Kenntnisse von ▇▇▇▇▇▇, insbesondere von Reisebüros, über ihren ▇▇▇▇ und bspw. Freizeitgestaltungsangebote von Teilnehmer mit einander verbunden werden. Für Teilnehmer oder an der Teilnahme Interessierte gelten andere Regelungen. Bitte wenden Sie sich hierfür an die Myhotelplus GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, Tel. +▇▇ (▇) ▇▇▇ ▇ ▇▇ ▇▇▇. In den Gebieten der Republik Türkei, der Arabischen Republik Ägypten, der Hellenischen Republik (Griechenland), von Ungarn, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, und der Vereinigten Arabische Emirate kooperiert MYHOTELPLUS hinsichtlich der Gewinnung und Betreuung der Webseite und von Teilnehmern am Hoteltool mit der PLUS PAX, Caglayan Mah. 2076 Sok. Ya-Se Sitesi A Blok No: 2 Antalya, Turkey (im Folgenden „Plus Pax“). Plus Pax sucht nach geeigneten Teil- nehmern und steht diesen Bereich der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)Ansprechpartner zur Verfügung.

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Sources: Nutzungsbedingungen

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden eine Entgeltgruppe unterhalb Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat zeitgleich den Entwurf eines Ge- setzes zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (KSG NRW) sowie eines Klimaanpassungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (KlAnG NRW) in den Landtag eingebracht. Beide Gesetzentwürfe bauen auf dem bisherigen Klima- schutzgesetz NRW von 2013 auf. Das KSG NRW soll dabei das bisherige KSG weiter entwickeln, mit dem KlAnG NRW sollen wesentliche Regelungen des bis- herigen KSG überführt werden. Die beiden Gesetzentwürfe sind daher in ihren Wirkungen im Zusammenhang zu sehen. Wir verweisen darum auch auf unsere gesonderte Stellungnahme zum KlAnG NRW vom heutigen Tag. Das geltende KSG NRW stammt aus dem Jahr 2013. In ihm wurden erstmals Klimaschutzziele für Nordrhein-Westfalen gesetzlich festgelegt. Neben den gesetz- ten Zielwerten wurde hierbei auch die konkrete Umsetzung durch die Mittel der jeweiligen pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung eingruppiertRaumordnung normiert. 2Ständige Vertreterinnen Wir sehen die aktuell geltende Regelung kritisch. Dies ins- besondere aufgrund der grundlegenden gesetzlichen Fehlkonzeption, kleinteilige regionale Klimaschutzziele vorzugeben, diese zu Vorgaben für die Raumordnung zu machen und beide Regelungen im Verhältnis zu höherrangigem Recht – vor allem dem europäischen Emissionshandel – nicht ausreichend abzugrenzen. Im Vergleich der Bundesländer steht diese Regelung isoliert. Seit Inkrafttreten des KSG NRW 2013 haben sich die klimaschutzrechtlichen Rah- menbedingungen auf internationaler und nationaler Ebene grundlegend geändert. Zu nennen sind solchehier namentlich die Unterzeichnung des Klimaabkommens von Pa- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇. ▇▇-▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Telefon ▇▇▇▇ ▇▇▇▇-▇ Fax ▇▇▇▇ ▇▇▇▇-▇▇▇ ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ ris 2015, die Verabschiedung des Bundes-Klimaschutzgesetzes (BKSG) 2019 so- wie der aktuell beratene sog. „European Green Deal“. Daneben sieht auch der Koalitionsvertrag für Nordrhein-Westfalen 2017-2022 eine Überarbeitung des KSG NRW vor. Daher wird durch die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung Landesregierung eine grundlegende Novellierung der Regelung angestrebt. Die Novellierung verfolgt dabei zwei Leitlinien. Zum einen sollen die Klimaschutz- ziele für Nordrhein-Westfalen mit den aktuellen nationalen und internationalen Ziel- setzungen in Einklang gebracht werden. Zum anderen soll der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertreten. 3Ständige Vertreterinnen, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung vertreten, Klimaschutz als Innovationstreiber genutzt werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiert, die für diesen Bereich der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)und so den Standort Nordrhein-Westfalen nach- haltig stärken.

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Sources: Stellungnahme

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden Nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Abschnitts sind auch diejenigen Beschäftigten ein- gruppiert, denen ohne die jeweils aufgeführte Ausbildung oder Prüfung aufgrund ihrer Eig- nung entsprechende Tätigkeiten übertragen wurden. 1. Beschäftigte mit Hilfstätigkeiten im Bereich des Vermessungswesens, für die eine ein- gehende Einarbeitung oder eine fachliche Anlernung ausreichend ist. 2. Beschäftigte mit Hilfstätigkeiten im Labor, für die eine eingehende Einarbeitung oder eine fachliche Anlernung ausreichend ist. 3. Beschäftigte mit Hilfstätigkeiten im Gebäudemanagement, für die eine eingehende Ein- arbeitung oder eine fachliche Anlernung ausreichend ist. 1. Vermessungstechnikerinnen und -techniker, Fachkräfte für Straßen- und Verkehrstech- nik, Geomatikerinnen und Geomatiker, Bauzeichnerinnen und -zeichner sowie techni- sche Systemplanerinnen und -planer mit abgeschlossener Berufsausbildung und ent- sprechender Tätigkeit. 2. Messgehilfinnen und -gehilfen mit betriebseigener Prüfung und entsprechender Tätig- keit. 3. Laborantinnen und Laboranten sowie Werkstoffprüferinnen und -prüfer mit abgeschlos- sener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit. 4. Hausmeisterinnen und Hausmeister mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbil- dung. 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe unterhalb 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit besondere Leistungen erfordert. (Besondere Leistungen sind z.B.: Anfertigung schwieriger Zeichnungen und Pläne nach nur groben Angaben oder nach Unterlagen ohne Anleitung sowie Erstellung der sich daraus ergebenden Detailzeichnungen, Ausführung der hiermit zusammenhän- genden technischen Berechnungen wie ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bzw. Aufstellung von Stücklisten, selbstständige Ermittlung technischer Daten und Werte und ihre Auswer- tung bei der Anfertigung von Plänen.) 2. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und mit betriebseigener Prüfung zur Messgehilfin oder zum Messgehilfen und entsprechender Tätigkeit. 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 3 mit Tätigkeiten, die besondere Leistun- gen erfordern. 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z.B.: a) schwierige Einmessungen von Nutzungs-, Schätzungs-, oder Bodenwertgrenzen, b) Bauwerkseinmessungen oder Lageplanvermessungen, c) einfachere Lagepasspunktbestimmungen, d) Messungen unter Einsatz spezieller Hard- oder Software, e) Bearbeiten von schwierigeren Vermessungen im Innendienst.) 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, die sich in Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3 besonders bewährt haben, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. 3. Brückenschlosserinnen und -schlosser oder Betonsaniererinnen und -sanierer mit ab- geschlossener Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf mit mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer oder mit betriebseigener Prüfung, die Brücken überwa- chen und schwierige Reparaturen an Brücken selbstständig ausführen. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die mindestens zu einem Drittel schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z.B. a) schwierige Einmessungen von Nutzungs-, Schätzungs-, oder Bodenwertgrenzen, b) Bauwerkseinmessungen oder Lageplanvermessungen, c) einfachere Lagepasspunktbestimmungen, d) Messungen unter Einsatz spezieller Hard- oder Software, e) Bearbeiten von schwierigeren Vermessungen im Innendienst.) 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z.B. a) schwierige Einmessungen von Nutzungs-, Schätzungs-, oder Bodenwertgrenzen, b) Bauwerkseinmessungen oder Lageplanvermessungen, c) einfachere Lagepasspunktbestimmungen, d) Messungen unter Einsatz spezieller Hard- oder Software, e) Bearbeiten von schwierigeren Vermessungen im Innendienst.) 2. Laborantinnen und Laboranten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die schwierige Aufgaben erfüllen und mindestens zu einem Viertel verantwortlichere Tätigkeiten ver- richten. I. Die Bewertung der Meistereien basiert auf einem Punktesystem mit insgesamt 1.000 erreichbaren Punkten, die sich wie folgt auf drei Bewertungskriterien verteilen: 1. Bewertungslänge (in km): 45 % 2. Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) (in Kfz/24h): 45 % 3. Personalstärke (in Vollzeitäquivalenten [VZÄ]): 10 %. Für die Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe müssen nach dem Punktesystem die folgenden Gesamtpunktzahlen erreicht werden: EG 12 mindestens 375 EG 13 mindestens 625 EG 14 mindestens 875 Die Gesamtpunktzahl errechnet sich dabei aus der Summe der je Kriterium erreichten Punkte der jeweiligen pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung eingruppiertAutobahn- bzw. 2Ständige Vertreterinnen sind solche, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung Straßenmeisterei. Die je Kriterium anzurechnenden Punkte ergeben sich aus der folgenden Tabelle: Bewertungslänge (in km) unter 60 112,5 mindestens 60 225,0 mindestens 85 337,5 mindestens 125 450,0 DTV (in Kfz/24h) unter 30.000 112,5 mindestens 30.000 225,0 mindestens 60.000 337,5 mindestens 90.000 450,0 Personalstärke (in VZÄ) unter 25 25,0 mindestens 25 50,0 mindestens 35 75,0 mindestens 45 100,0 II. Die genauen Werte der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertreten. 3Ständige Vertreterinnen, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung vertreten, werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiert, anzuwendenden Kriterien und damit die für diesen Bereich die Eingruppierung maß- geblichen Punkte sind für jede Autobahn- bzw. Straßenmeisterei auf Basis der pflegerischen Leitung folgenden De- finitionen zu ermitteln: Diese sehen die Einbeziehung der betreuten Streckenkilometer auf Bundesautobahnen für die Berechnung der Bewertungslänge je Autobahn- bzw. Straßenmeisterei mit folgenden Faktoren vor (ÖPP-Streckenabschnitte bleiben unberücksichtigt; betreute Bundesstraßen sind im Rahmen dieser Berechnung mit den gleichen Faktoren einzubeziehen): Streifigkeit (Anzahl der Fahrstreifen im Gesamtquerschnitt) BAB-Faktor 2-streifig 1,00 3-streifig 1,00 4-streifig 1,00 5-streifig 1,06 6-streifig 1,13 7-streifig 1,19 8-streifig 1,25 Astlängen 0,50 1 I x% a II y% b III z% c Gewichteter Mittelwert = x%*a + y%*b + z%*c III. Die Tätigkeit von Leiterinnen und Leitern mehrerer Meistereien wird mit der addierten Punkt- zahl bewertet. Für die Feststellung der Eingruppierung der ständigen Vertreterinnen und Ver- treter sind die Punktzahlen zu addieren, wenn und soweit sie die Leiterin oder Funktionsdienstleitung gelten würdeden Leiter in mehreren Meistereien zu vertreten haben. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten VollkräftenBerlin, den 30. September 2019 *) a) ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4ver.di), Der Bundesvorstand

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Sources: Manteltarifvertrag, Tarifvertrag Über Das Entgeltgruppenverzeichnis, Tarifvertrag Zur Einführung Des Tarifrechts, Tarifvertrag Für Kraftfahrer, Tarifvertrag Für Nachwuchskräfte

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen 0.1 ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇, mit Sitz in Berlin, ist eingetragen im Handelsregister des Amtsge- richts Charlottenburg unter HRB 154517 B. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt bei Abschluss dieses Vertrages EUR 98.940.000 und ist eingeteilt in 98.940.000 Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1. 0.2 Programmzeitschriften HT Abo GmbH, mit Sitz in Berlin, ist eingetragen im Han- delsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 152908 B. Das Stamm- kapital der Gesellschaft beträgt bei Abschluss dieses Vertrages EUR 25.000, be- stehend aus einem Geschäftsanteil zu EUR 25.000. Alleinige Gesellschafterin der Programmzeitschriften HT Abo GmbH ist ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇. 0.3 Mit notariell beurkundetem Vertrag (UR. Nr. H 3368 für 2013 des Notars Dr. Ar- min Hauschild mit Amtssitz in Düsseldorf) vom 18./19./20. Dezember 2013 ("Kaufvertrag") hat ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ an die FUNKE MEDIENGRUPPE GmbH & Co. KGaA und deren Tochtergesellschaften bestimmte Anzeigenblätter-, Regional- zeitungs- und Zeitschriftenaktivitäten verkauft. Die Zeitschriftenaktivitäten beste- hen aus den Segmenten Programmzeitschriften und Frauenzeitschriften. Zu dem Segment Programmzeitschriften gehören die Zeitschriften FUNK UHR, Bildwo- che, TV Neu, HÖRZU (einschließlich HÖRZU Digital), HÖRZU Wissen und TV Digital. Erwerberin der Programmzeitschriften ist die FUNKE Programmzeitschrif- ten GmbH. 0.4 Teil der verkauften Programmzeitschriftenaktivitäten sind auch die Abonnement- beziehungen von ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ mit Endkunden zum Bezug der Programmzeit- schriften HÖRZU (einschließlich HÖRZU Digital), HÖRZU Wissen und TV Digital als Print- oder – soweit als Abonnement bestehend – auch als Online- oder App- Ausgabe oder in sonstiger Form. Diese Abonnementbeziehungen sind Abonne- mentverträge mit Endkunden, insbesondere in Form sog. Vollabonnements, Vor- zugsabonnements und Probeabonnements (nachfolgend zusammenfassend "Abonnementverträge"). 0.5 Nach den im Kaufvertrag in Ziffer 3.4.3 getroffenen Regelungen werden eine Entgeltgruppe unterhalb diese Abonnementverträge mit Vollzug des Kaufvertrags mit wirtschaftlicher Wirkung von der Erwerberin übernommen. ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ und die Erwerberin werden sich im Innenverhältnis wirtschaftlich so stellen, als ob die Abonnementverträge be- reits mit Vollzug des Kaufvertrags auf die Erwerberin rechtlich übertragen worden wären. Insbesondere stehen sämtliche Erträge aus den übernommenen Abon- nementverträgen ab Vollzug des Kaufvertrags der Erwerberin zu und sämtliche Aufwendungen aus den übernommenen Abonnementverträgen werden von der Erwerberin getragen. Die dazu erforderliche Abrechnung richtet sich nach der am 28. Februar 2014 (UR. Nr. Z 500 für 2014 des Notars Prof. ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ mit Amtssitz in Düsseldorf) zur Konkretisierung von Ziffer 3.4.3 des Kaufvertrags ge- troffenen Vereinbarung zur Abrechnung der Abonnementverträge ab Vollzug des Kaufvertrags ("Aboabrechnungsvereinbarung"). In Ziffer 3.4.3 des Kaufver- trags ist ferner die Verpflichtung der jeweiligen pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung eingruppiert. 2Ständige Vertreterinnen sind solcheErwerberin gegenüber ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ enthalten, auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass ab Vollzug des Kaufvertrags die Verpflichtungen aus den dem auszugliedernden Vermögen zuzuordnenden bestehenden Abonnementverträgen gegenüber Endkunden er- füllt werden. 0.6 Die rechtliche Übertragung der Abonnementverträge zum Bezug der Titel HÖRZU (einschließlich HÖRZU Digital), HÖRZU Wissen und TV Digital soll im Wege der Ausgliederung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes auf eine Tochtergesellschaft von ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung in der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertreten. 3Ständige VertreterinnenProgrammzeitschriften HT Abo GmbH, erfolgen, die nach Vollzug des Kaufvertrags und Wirksamwerden der Ausgliederung an die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich Erwerberin verkauft und übertragen werden soll. 0.7 Die Ausgliederungsgegenstände werden als Gesamtheit mit Unterstellungen nach Vorbemerkung Nrallen Rechten und Pflichten im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung vertreten, werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiert, die für diesen Bereich der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung 3 Nr. 1 bis Nrdes Umwandlungsgesetzes ("UmwG") gegen Gewährung eines Geschäftsanteils der Programmzeitschriften HT Abo GmbH als übernehmender Rechtsträger ("übernehmender Rechtsträger") übertragen ("Ausgliederung"). 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr Dies vorweggeschickt vereinbaren ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr übertragender Rechtsträger und Programmzeitschriften HT Abo GmbH als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)übernehmender Rechtsträger Folgendes:

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Sources: Ausgliederungs Und Übernahmevertrag

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen Der abstrakte Begriff " Coaching " für sich allein kann frei verwendet werden eine Entgeltgruppe unterhalb der jeweiligen pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung eingruppiert. 2Ständige Vertreterinnen sind solche- nicht jedoch im Zusammenhang und im Sinne einer Tätigkeit, die gesetzlich geregelt ist. ...berufliche Fachqualifikationen, Produktivitätssteigerung oder berufliche Entwicklung im Interesse eines Unternehmens Gewerbeberechtigung für die pflegerische Leitung "Unternehmensberatung" ist erforderlich (reglementiertes Gewerbe, d.h. ein Nachweis der Befähigung mit gesetzlich vorgeschriebenen Zeugnissen ist nötig) ...Persönlichkeit und deren Entwicklung, Beziehungsfähigkeit und deren Verbesserung (beides sowohl in privatem als auch in beruflichem Kontext), dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie. Gewerbeberechtigung für die "Lebens- und Sozialberatung" ist erforderlich (reglementiertes Gewerbe, d.h. ein Nachweis der Befähigung mit gesetzlich vorgeschriebenen Zeugnissen ist nötig) oder Funktionsdienstleitung Eintragung in die Liste der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertretenPsychotherapeuten oder der klinischen Psychologen ist erforderlich adVantagePoint erfüllt die in Österreich geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für „Unternehmensberatung“ und „Lebens- und Sozialberatung“. 3Ständige VertreterinnenBundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG), die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung BGBl. I Nr. 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung vertreten29/2003 Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Ausbildung zum eingetragenen Mediator (Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung – ZivMediat-AV), werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiert, die für diesen Bereich der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würdeBGBl. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung II Nr. 47/2004 Das Gesetz definiert Mediation in § 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung NrAbs. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. ZivMediatG: "… eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4Mediator) mit nicht mehr anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen …". Mediation "in Zivilrechtssachen" (Zivilrechtsmediation ) ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind (§ 1 Abs. 2 ZivMediatG). adVantagePoint Mediatoren erfüllen die Zulassungskriterien des Bundesministerium für Justiz und sind als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)Zivilrechtsmediatoren eingetragen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden eine Entgeltgruppe unterhalb Die in dieser Anlage aufgeführten Tarifverträge sind in der jeweiligen pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung eingruppiertjeweils gelten- den Fassung zitiert. 1. 2Ständige Vertreterinnen sind solcheHamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28 zum MTArb, MTV Arbeiter II, BMT-G vom 31. Januar 2003, soweit dieser für Arbeiter gilt, die unter den Geltungsbereich des MTArb, sowie die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung von diesem erfassten Personen der Anlage 4 fallen 2. Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte bzw. Arbeiter vom 9. Januar 1987 3. Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 4. Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vom 21. Oktober 2003 5. Tarifvertrag vom 4. Dezember 1991 zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer und Auszubildenden der Stiftung Deutsches Elektronen- Synchrotron DESY, der GKSS Forschungszentrum Geesthacht GmbH, de- ren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Eini- gungsvertrages genannten Gebiet begründet sind 6. Tarifvertrag vom 22. Januar 1999 über eine Direktversicherung durch Ge- haltsumwandlung bei der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertretenStadtreinigung Hamburg - Anstalt des öffentli- chen Rechts- 7. 3Ständige Vertreterinnen, Tarifvertrag über leistungsbezogene Entgeltbestandteile bei der Hambur- ger Stadtentwässerung - Anstalt des öffentlichen Rechts - vom 1. Dezem- ber 1998 8. Tarifvertrag über leistungsbezogene Entgeltbestandteile bei der Müll- verbrennungsanlage Stapelfeld GmbH vom 18. Juni 2003 9. Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung beim Universitätsklini- kum Hamburg-Eppendorf - Körperschaft öffentlichen Rechts - vom 1. Ja- nuar 2002 10. Tarifvertrag zur Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung bei pfle- gen & wohnen - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 25. Juli 2001 11. Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes für Arbeiter der Müllabfuhr der Stadtreinigung Hamburg - Anstalt des öffentlichen Rechts - vom 5. Januar 2000 12. Tarifvertrag zur Neuordnung der Entlohnungsstruktur für die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung Arbeiter der Müllabfuhr und der Straßenreinigung vom 2. Mai 1991 13. Zweiter Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages zur Neuordnung der Entlohnungsstruktur für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung Nrdie Arbeiter der Müllabfuhr und der Straßenreini- gung vom 16. 6 zu allen Teilen ▇▇▇▇ 1994 14. Zweiter Tarifvertrag über Zulagen für die Arbeitnehmer der Entgeltordnung vertreten, werden Müllverbren- nungsanlage der Stadtreinigung Hamburg - Anstalt des öffentlichen Rechts - vom 5. Januar 2000 15. Tarifvertrag über Entsorgungspauschalen für Angestellte der Stadtreini- gung Hamburg - Anstalt des öffentlichen Rechts - vom 16. ▇▇▇▇ 1994 16. Tarifvertrag über eine Entgeltgruppe unterhalb Einmalzahlung im Jahr 2005 vom 11. ▇▇▇▇ 2005 17. Tarifvertrag über eine Einmalzahlung für das Abendpersonal der Entgeltgruppe eingruppiert, die für diesen Bereich der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würdeTheater im Jahr 2005 vom 30. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)▇▇▇▇ 2005

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Sources: Tarifvertrag

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden Das Betreute Wohnen ist seit Einführung im Jahre 1986 für Menschen mit Behinderungen zu einem wichtigen Element geworden, um im Rahmen eines selbstbestimmten Lebens ihren Fähigkeiten entsprechend am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben. Ziel des Betreuten Wohnens ist es, Menschen mit Behinderungen entsprechend ihrem individuellen Hilfebedarf zu unterstützen, um ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung zu erreichen. Hierzu leistet das Betreute Wohnen Hilfen zum selbstbestimmten Leben in Betreuten Wohnmöglichkeiten und wird als wesentlicher Bestandteil in das differenzierte System der Hilfen für Menschen mit Behinderungen einbezogen. Im Interesse des betroffenen Menschen soll der Wechsel aus einer stationären Wohnform in das Betreute Wohnen ermöglicht werden, wie auch zur Vermeidung einer stationäre Aufnahme die Zielsetzung „ambulant vor stationär“ Anwendung finden. Bei Aufnahmen in das Hilfesystem soll im Rahmen des individuellen Hilfebedarfs im Einzelfall die erforderliche Leistung, unter besonderer Beachtung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“, ermittelt und unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechtes (§ 9 Abs. 2 SGB XII) durch den zuständigen Kostenträger gewährt werden. Die am 17. Dezember 2003 paraphierte „Vereinbarung zwischen dem Hessischen Sozialministerium und dem Hessischen Landkreistag, dem Hessischen Städtetag und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen über die Zuständigkeit, die Finanzierung und den landesweit gleichmäßigen Ausbau von Angeboten im Bereich des „Betreuten Wohnens für behinderte Menschen“ im Lande Hessen bis zum 31. Dezember 2008“1 regelt die Zuständigkeit für das Betreute Wohnen in Hessen. Diese wird geleitet von dem Grundsatz, einen auf eine Entgeltgruppe unterhalb gemeinsame Zielvorstellung ausgerichteten und aufeinander abgestimmten Aufbau des „Betreuten Wohnens für Menschen mit Behinderungen“ zu erreichen und den auch in § 2 Abs. 1 Nr. 4 HAG/SGB XII verankerten Aufgabenwechsel zum 1. Januar 2009 vorzubereiten. Dem Landeswohlfahrtsverband Hessen wurde im Rahmen der o.g. Vereinbarung zum Betreuten Wohnen bis zum 31.12.2008 die Zuständigkeit für das Betreute Wohnen mit der Maßgabe übergeben, im Einvernehmen mit den hessischen Gebietskörperschaften unter anderem über einen gleichmäßigen Ausbau des Betreuten Wohnens in Hessen vergleichbare Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen zu schaffen. Der Hessische Landtag hat in 1 Die vorgenannte Vereinbarung wird im Folgenden als Vereinbarung zum Betreuten Wohnen bezeichnet (Beigefügt als Anlage 1). seiner Sitzung am 12. Dezember 2007 die Erfolge im Ausbau des Betreuten Wohnens, die in den letzten Jahren auf der Grundlage der Vereinbarung zum Betreuten Wohnen und der daraus folgenden partnerschaftlichen Zusammenarbeit der örtlichen mit dem überörtlichen Sozialhilfeträger erreicht wurden, begrüßt. Der Landtag hält in seinem Beschluss (Drs. 16/8255) unter dem Aspekt der anstehenden Neuordnung des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) die Verlängerung der Regelungen der Rahmenvereinbarung um ein Jahr für Ziel führend. Die Gespräche zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen und dem Land Hessen über Art und Umfang einer Verlängerung der Aufgabenwahrnehmung durch den Landeswohlfahrtsverband Hessen für ein Jahr sind terminiert. Mit der Vereinbarung zum Betreuten Wohnen wurde die Grundlage zum weiteren Auf- und Ausbau des Betreuten Wohnens für Menschen mit Behinderungen geschaffen. Die Vertragsparteien betrachten den an der jeweiligen pflegerischen Leitung Einwohnerzahl orientierten landesweit gleichmäßigen Ausbau und die Förderung des Vorrangs des Betreuten Wohnens für Menschen mit Behinderungen vor stationären oder Funktionsdienstleitung eingruppiertteilstationären Angeboten und Maßnahmen als eine zentrale Aufgabe der mit der Betreuung und Versorgung von Menschen mit Behinderungen beauftragten Institutionen. 2Ständige Vertreterinnen sind solcheGemäß § 14 der Vereinbarung wurde zur Förderung der Entwicklung des Ausbaus des Betreuten Wohnens für Menschen mit Behinderungen eine Fachkommission gebildet. Dieser gehören Vertreter des für die Sozialhilfe zuständigen Ministeriums, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, des Hessischen Landkreistages, des Hessischen Städtetages, der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und privater Einrichtungsträger an. Zu den Aufgaben der Fachkommission gehören im Rahmen der Vereinbarung insbesondere die Analyse des landesweit gleichmäßigen Ausbaus und die Erarbeitung von Vorschlägen für eine Optimierung des Versorgungsangebotes. Unter Bezug auf den § 14 Abs. 3 und 4 der Vereinbarung zum Betreuten Wohnen legt die Fachkommission diesen Bericht zum 14. Mai 2008 vor. Der Bericht der Fachkommission gemäß § 14 Abs. 4 der Vereinbarung zum Betreuten Wohnen für Menschen mit Behinderungen in Hessen beinhaltet auf der Grundlage des Prinzips des „gewöhnlichen Aufenthalts (g.A.) des Leistungsberechtigten“ Daten aus dem ambulanten, teilstationären und stationären Bereich, die je Landkreis und kreisfreier Stadt als auch auf Hessen bezogen aufbereitet worden sind. Um den im § 14 Abs. 3 Satz 2 ff. benannten Auftrag der Fachkommission, einen Kostenvergleich zu anderen ambulanten, teilstationären oder stationären Betreuungsformen zu erstellen und unter der Zielsetzung, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung in Ausgaben der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertreten. 3Ständige VertreterinnenEingliederungshilfe fachbezogen zu bewerten, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung Nr. 6 erfüllen zu allen Teilen der Entgeltordnung vertretenkönnen, werden eine Entgeltgruppe unterhalb neben den vom LWV Hessen zur Verfügung gestellten Daten zur überörtlichen Eingliederungshilfe, auch die entsprechenden Strukturdaten der Entgeltgruppe eingruppiert, die für diesen Bereich der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)örtlichen Ebene dargestellt.

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Sources: Vereinbarung Über Das Betreute Wohnen Für Behinderte Menschen in Hessen

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen Die Landeshauptstadt München (nachfolgend die „Stadt” genannt) stellt für den Bereich Feldbergstraße (westlich), Wasserburger Landstraße (nördlich) den Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2095 auf. Dieser Bebauungsplan löst Kosten und Lasten bei der Stadt aus. Nach Maßgabe des Stadtratsbeschlusses vom 26.07.2006 zur „Fortschreibung der Sozialgerechten Bodennutzung” einschließlich der Anpassung der Verfahrensgrundsätze sowie der Stadtratsbeschlüsse vom 01.02.2012 „Wohnen in München V – Wohnungspolitisches Handlungsprogramm 2012 – 2016“ und vom 26.10.2016 „Wohnen in München VI – Wohnungspolitisches Handlungsprogramm 2017-2021“ werden die Planungsbegünstigten an den Kosten und Lasten einer verbindlichen städtebaulichen Planung, mit der eine Entgeltgruppe unterhalb nicht unerhebliche Bodenwertsteigerung verbunden ist, angemessen beteiligt. Eine dieser kostenrelevanten Bindungen ist die Verpflichtung, einen Anteil von bis zu 30 % des neu geschaffenen Wohnbaurechts für den preisgünstigen geförderten Wohnungsbau zugunsten bestimmter Einkommensgruppen zu verwenden („Förderquote“). Die sich daraus ergebende Förderfläche beträgt im vorliegenden Fall 4.597 m² Geschossfläche (GF). Zur Regelung dieser Verpflichtung wird der jeweiligen pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung eingruppiertnachfolgende Vertrag geschlossen. 2Ständige Vertreterinnen sind solcheEs besteht unter den Vertragspartnern Einigkeit, dass die Stadt mit den nachfolgenden Vereinbarungen keinerlei Verpflichtungen auf Schaffung von Baurecht für die im Bebauungs- planumgriff liegenden Grundstücke eingehen kann. Nach den Verfahrensgrundsätzen vom 26.07.2006 steht dem Planungsbegünstigten ein Wahlrecht unter drei Varianten zu, mit denen er seine Verpflichtung erfüllen kann, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung in Förderquote zu erbringen. Diese als A, B und C bezeichneten Varianten sind aus der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertreten. 3Ständige VertreterinnenÜbersicht „Sozialgerechte Bodennutzung (SoBoN) – Varianten zur Erfüllung der Förderquote“, die als Anlage 8.1 bezeichnet und wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages wird, ersichtlich. Die ABG Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH & Co. Objekt Trudering KG hat sich für die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung vertreten, werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiert, die für diesen Bereich der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)als

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Sources: Sozialer Bindungsvertrag

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden eine Entgeltgruppe unterhalb Das Label EiNZIGWARE® wurde von der jeweiligen pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung eingruppiert. 2Ständige Vertreterinnen sind solcheFreiburger Markenagentur qu-int entwickelt und kann für Produkte verwendet werden, die von benachteiligten Menschen in Einrichtungen der Caritas aus Altmaterialien kreativ hergestellt werden. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Bei der Wiederverwertung gebrauchter Gegenstände ist Upcycling die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung kreative, künstlerische Form von Recycling. Durch originelle Umgestaltung und Neukombination erhalten ausgemusterte Dinge eine neue Funktion und Ästhetik. Die einzigartigen Stücke entstehen in aufwendiger handwerklicher Arbeit – daraus ergibt sich eine Chance für Menschen mit Benachteiligungen am allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie können hier ihr handwerkliches Talent entde- cken und, motiviert durch das hohe Maß an umsetzbarer Kreativität, den (Wieder-)Einstieg in sinnstiftende Arbeit finden. Mehr Informationen und bereits produzierte Produkte zu finden auf ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇. In der Katholischen Bundesarbeitsgemeinschaft Integration durch Arbeit (BAG IDA) im Deutschen Caritasverband (DCV) gibt es schon länger Betriebe, die Erfahrung im Upcycling haben. Im Rahmen der Solidaritätsinitiative haben sie sich 2014 zu einer Arbeitsgruppe zusammengefunden, um sich insbesondere bei der Vermarktung, aber auch in Produktions- und Rechtsfragen gegenseitig zu unterstützen. Als Voraussetzung zur gemeinsamen effektiven Ver- marktung von Upcycling-Produkten der Caritas hat die Markenagentur quint das Label EINZIGWARE® geschaffen, das am 19. Februar 2015 bei der Vernissage der Upcycling-Ausstellung in Räumen der Pax-Bank Berlin der Öffentlichkeit vorgestellt wurde. Mit ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ wurde ein attraktiver Internetauftritt erstellt. Teilnehmende Einrichtungen können dort Produktfotos und weitere Infos auf einfache Weise hochladen, die so von Kund(inn)en gefunden werden können. Die Preisbildung, Kaufabwicklung und Versandlogistik bleiben dabei in der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertretenVerantwortung des Einzelnen Anbieters (Teilnehmers). 3Ständige VertreterinnenWeder die BAG IDA noch der DCV e.V. können eine Haftung, insbesondere auch nicht auf Schadensersatz, oder eine Gewährleistung übernehmen. Die Federführung und die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Teilen Betreuung des zentralen Online-Auftritts, Facebook und weiterer Aktivitäten rund um EINZIGWARE liegt bei der Entgeltordnung vertreten, werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiert, die für diesen Bereich der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)BAG IDA.

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Sources: Participation Agreement

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Entgeltgruppe unterhalb Mischform aus juristischer Person und Per- sonengesellschaft. Die Besonderheit besteht darin, dass persönlich haftender Gesellschafter der jeweiligen pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung eingruppiert. 2Ständige Vertreterinnen sind solcheKommanditgesellschaft nicht eine natürliche Person, sondern eine GmbH ist, die mit ih- rem Vermögen persönlich und unbeschränkt haftet. In der Regel werden der oder die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung Ge- sellschafter der GmbH zugleich Kommanditisten sein. Da die Gesellschafter einer GmbH nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH haften und die Haftung der Kommanditisten sich auf die übernommene Hafteinlage beschränkt, bedeutet dies, das bei der GmbH & Co. KG keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Für die praktische Handhabung ist wichtig, dass trotz des Zusammenschlusses zwei Unter- nehmen existieren, die jeweils getrennt steuerpflichtig und für die auch gesondert Bücher zu führen sind. Um eine einheitliche Willensbildung in beiden Gesellschaften sicherzustellen, sollten die Beteiligungsverhältnisse in beiden Gesellschaften möglichst identisch sein. Anders als der GmbH – Vertrag (notarielle Beurkundung) bedarf der Gesellschaftsvertrag der KG keiner besonderen Form. Es empfiehlt sich aber in jedem Fall, ihn schriftlich abzufassen. Eine notarielle Beurkundung des KG – Vertrages kann allerdings z. B. dann erforderlich wer- den, wenn ein Gesellschafter sich zur Einbringung eines Grundstücks verpflichtet. Handwerksrechtlich wird die GmbH & Co. KG wie eine juristische Person (GmbH) behandelt. Das bedeutet, dass für die Eintragung in die Handwerksrolle die Beschäftigung eines ein- schlägig qualifizierten Betriebsleiters als Arbeitnehmer ausreicht. Der Betriebsleiter muss also weder Geschäftsführer noch Gesellschafter sein. Sofern der Gesellschaftszweck der GmbH allein darin besteht, in der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertretenKG die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters zu übernehmen und die Geschäfte der KG zu führen, sollte der Unternehmensgegenstand der GmbH auch entsprechend gefasst werden. 3Ständige VertreterinnenDie KG muss in das Handelsregister des für den Sitz des Unternehmens zuständigen Amts- gerichts eingetragen werden. Die Anmeldung ist von sämtlichen Gesellschaftern in öffentlich beglaubigter Form – Beglaubigung der Unterschriften durch einen Notar – zu bewirken. Glei- ches gilt für Änderungen der Firma, des Sitzes der Gesellschaft, den Eintritt bzw. das Aus- scheiden von Gesellschaftern, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung NrAuflösung der Gesellschaft usw. 6 zu Bezüglich der Gestaltung von Geschäftsbriefen gilt, dass auf allen Teilen der Entgeltordnung vertreten, werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiertGeschäftsbriefen, die für diesen Bereich an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, die Rechtsform (KG), der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würdeSitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister ein- getragen ist, angegeben werden müssen (vgl. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4§§ 177 a, 125 a HGB).

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Sources: Gesellschaftsvertrag

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen Das nachfolgende Vertragsmuster kann daher im Regelfall vorrangig für den Sportbereich eingesetzt werden. Dies setzt voraus, dass auch abhängig von der genauen Vergütungshöhe die Kernaussagen zum Vergütungsbereich genau geprüft und entsprechend in jedem Vertragsmuster berücksichtigt werden. Grundlage dieses schriftlichen Vertrags ist eine auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit als nebenberuflicher Übungsleiter/Trainer/Ausbilder oder vergleichbare Tätigkeiten für eine gemeinnützige Körperschaft, somit z. B. für einen Verein/Verband oder für Körperschaften des öffentlichen Rechts bis hin zur gemeinnützigen GmbH (gGmbH). Begünstigt sind zudem nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten sowie die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen entsprechend der Steuerregelung nach § 3 Nr. 26 EStG. Für diese begünstigten Tätigkeiten gegen Vergütung wird daher verlangt, dass durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsamer Nenner für diese Tätigkeiten – vergütungsunabhängig – ist daher die erforderliche pädagogische/betreuerische Ausrichtung. Begünstigt wäre auch die Tätigkeit als Ausbilder bei der Vermittlung von Allgemeinwissen, Referenten- und Vortragstätigkeiten/nebenberuflicher Unterricht etc. Der Anwendungsbereich des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG ist stets zu unterscheiden von vergleichbaren weiteren bestehenden Freibetragsregelungen im EStG, z. B. dem Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG oder dem besonderen Betreuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG. Der Übungsleiter wird meist arbeitsrechtlich und organisatorisch als Arbeitnehmer in die Vereins- oder Verbandsorganisation eingebunden. Arbeitsrechtlich liegt im Regelfall wegen der Eingliederung in die Vereinsorganisation, dem Weisungsrecht und weiteren arbeitsrechtlichen Kriterien ein Anstellungsverhältnis als nichtselbstständiges Beschäftigungsverhältnis vor. Dies kann u. a. zu Lohnfortzahlungsansprüchen bei Erkrankung bei der Leistungserbringung aus besonderen Gründen führen. Es ist der Vereins-Arbeitgeber, der von sich aus bei Verhinderung aus persönlichen Gründen dann eine Vertretung ggf. selbst stellen muss. ▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ § ▇ ▇▇. ▇▇ EStG können bis zu 3.000 Euro jährlich (umgerechnet 250 Euro monatlich bei Monatsvergütungen) steuerfrei und sozialversicherungsfrei bei Nutzung der Freibetragsregelung abgerechnet und ausgezahlt werden. Der Übungsleiter muss bei Vertragsbeginn von sich aus schriftlich erklären, in welcher Höhe der Freibetrag vom Verein/Verband bei Abrechnungen in Anspruch genommen werden eine Entgeltgruppe unterhalb kann. Diese besondere Verpflichtung nach Maßgabe von R 3.26 LStÄR 2015 wird verlangt und muss als Erklärung zum Lohnkonto beim Arbeitgeber genommen werden. Bei längerer Beschäftigung über den Jahreswechsel hinaus hat der jeweiligen pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung eingruppiertVerein/Verband als Arbeitgeber darauf zu achten, dass ihm der weiterbeschäftigte ÜL diese Erklärung dann jeweils jahresbezogen nochmals gleich zum Jahresanfang vorlegt. 2Ständige Vertreterinnen sind solcheDer Verein muss sicherstellen können, dass dann für die laufenden Abrechnungen der Freibetrag in voller Höhe und nur teilweise, je nach Angaben der ÜL, genutzt werden kann. Bei Vergütungen, die über den monatlich zur Verfügung stehenden Übungsleiterfreibetrag (3.000 Euro p. a./250 Euro monatlich) hinausgehen, wird üblicherweise die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung in Minijob-Regelung dann ergänzend angewandt. Bei variabler Vergütung auf Stundenlohnbasis (anstelle Monatsfestgehalt) muss auf die zeitnahe Erfassung der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertretenStundenleistungen geachtet werden. 3Ständige Vertreterinnen, Seit Jahresanfang 2015 sind die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung vertreten, werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiert, die für diesen Bereich der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. Neuvorgaben durch das Mindestlohngesetz (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4MiLoG) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)hinzugekommen.

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Sources: Vertrag Mit Nebenberuflichem Übungsleiter

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden Die Kooperation im gemeindepsychiatrischen Verbund im Kreis Viersen wurde im Dezember 2009 begründet. Im Zeitraum 2011 bis Anfang 2013 fand eine Entgeltgruppe unterhalb Förderung als Verbundkooperation durch den Landschaftsverband Rheinland statt. Die Initiatoren des Gemeindepsychiatrischen Verbundes waren: • AWO Kreisverband Viersen e.V. • AHG Therapiezentren „Haus Grefrath“ und „Haus Willich“ • BWK – Betreutes Wohnen Konwiarz • Dr. med. H.-▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇ • Haus Dülken • Kreis Viersen – Sozialpsychiatrischer Dienst • LVR-Klinik Viersen • Psychiatrische Hilfsgemeinschaft Viersen gGmbH • Psychosoziale Praxis für Familien – ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ • Sozialpsychiatrischer Verbund "Haus an der jeweiligen pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung eingruppiertDorenburg" • Suchtberatung Kontakt-Rat-Hilfe Viersen e.V. • Team 39 – Viersen Durch verbindliche Kooperation und Zusammenarbeit der Verbundpartner sollen Hilfen und bedarfsgerechte Angebote mit psychischen Erkrankungen in und aus dem Kreis Viersen sichergestellt und verbessert werden. 2Ständige Vertreterinnen sind solcheLeistungsbereiche im Sinne der regionalen Versorgungsverpflichtung sind: • Selbstversorgung/ Wohnen, Tagesgestaltung und Teilhabe, sozialpsychiatrische Hilfe bezogen auf Perspektiven im Bereich Arbeit, Ausbildung und Beschäftigung, sozialpsychiatrische Grundversorgung, sozialpsychiatrische und soziotherapeutische Therapieverfahren, Hilfen für Angehörige • Koordination von Leistungen im Einzelfall, insbesondere auch die Erbringung fach- und anbieterübergreifender, personenzentrierter Komplexleistungen soll sichergestellt sein. Zu diesem Zweck schließen die oben aufgeführten Verbundpartner folgende Kooperationsvereinbarung und beabsichtigen die Aufnahme in die Bundesarbeitsgemeinschaft Gemeindepsychiatrischer Verbünde e.V. Die Verbundpartner verfolgen das Ziel, gemeinsam und unter Beteiligung von Nutzerinnen und Nutzern, die bedarfsgerechte Behandlung, Rehabilitation und Versorgung der oben genannten Zielgruppe im Kreis Viersen sicherzustellen. Dies soll durch die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung Weiterentwicklung der Versorgung zu einem integrierten, personenzentrierten, regionalen Hilfe-System erreicht werden, welches gemäß Artikel 19 der EU-Behindertenrechtskonvention die unabhängige Lebensführung und Einbeziehung behinderter Menschen in die Gemeinschaft anstrebt. Hierbei ist die enge Kooperation mit den regionalen Gremien und den relevanten Leistungsträgern von besonderer Bedeutung. Im Sinne der gemeindepsychiatrischen Haltung ist es das Ziel, jedem im Rahmen der Versorgung und Behandlung der Zielgruppe tätigen Leistungserbringer im Kreis Viersen den Beitritt zum gemeindepsychiatrischen Verbund durch Unterzeichnung dieser Vereinbarung zu ermöglichen, sofern er bereit und in der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertreten. 3Ständige VertreterinnenLage ist, die in dieser Vereinbarung beschriebenen Ziele, Inhalte und Verfahren mitzutragen und umzusetzen. Die Kooperationsvereinbarung regelt die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung Zusammenarbeit der Leistungserbringer bei der gemeinsamen Behandlung, Rehabilitation und Versorgung der Zielgruppe und fördert zugleich den weiteren Ausbau einer gemeindenahen, sozialpsychiatrischen Versorgung sowie die weitere Entwicklung des gemeindepsychiatrischen Verbundes. Die bestehenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen der Verbundpartner bleiben hiervon unberührt. Alle Verbundpartner beachten dabei für einen abgrenzbaren Bereich ihre Kooperation mit Unterstellungen nach Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Teilen weiteren Kooperationspartnern den Grundsatz der Entgeltordnung vertreten, werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiert, die für diesen Bereich der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)Anbieterneutralität.

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Sources: Kooperationsvereinbarung

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden eine Entgeltgruppe unterhalb Für die Nutzung der jeweiligen pflegerischen Leitung Golfanlagen gelten die von der Eigentümerin und Betreiberin der Golfanlage, namentlich der Golfanlagen Weiland GmbH bzw. der Golfanlagen Weiland Investment GmbH & Co. KG, Mannheim, aufgestellten Grundsätze und Bestimmungen dieser Club-, Spiel-, Platz- und Hausordnung. Die Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen in dieser Club-, Spiel-, Platz- und Hausordnung sind Bestandteil der ordentlichen Jahresmitgliedschaft zwischen der GmbH sowie dem Club und dem Nutzungsberechtigten. Verstößt der Nutzungsberechtigte vorsätzlich oder Funktionsdienstleitung eingruppiertgrob fahrlässig gegen die Rechte und Pflichten der Jahresmitgliedschaft oder gegen diese Club-, Spiel-, Platz- und Hausordnung, kann die GmbH oder der Club den Vertrag fristlos kündigen. 2Ständige Vertreterinnen Die von der Eigentümerin und Betreiberin angebotenen, über das reine Golfspiel hinausgehenden, Mehrwerte (z.B. Badeteiche mit Sandstrand, Strandkörbe, Indoor- Pool, Fitnessstudios, Saunen, touristische Mehrwerte etc.) sind solche, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung freiwilliger Natur ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs. Gespielt wird auf den Golfanlagen nach den „Offiziellen Golfregeln“ des Deutschen Golf Verbandes e.V. in der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertretenjeweils geltenden Fassung. 3Ständige VertreterinnenRegeln und Etikette des Golfsports sowie die Interessen der Gemeinschaft der Golfspieler auf der Golfanlage erfordern gegenseitige Rücksichtnahme und Einordnung auf dem Golfplatz. Diese Rücksichtnahme auf die Interessen und Belange anderer Spieler soll auf dem Golfplatz besonders gepflegt werden. Aus diesem Grunde besteht das Gebot des „zügigen“ Spiels auf dem Golfplatz (schnell gehen und langsam schwingen; nicht umgekehrt!). Die Zeitvorgabe für eine Golfbahn sollte 15 Minuten nicht überschreiten. Neben der in den Golfregeln enthaltenen Etikette, deren strikte Einhaltung selbstverständlich ist, erfordern die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Teilen gegenseitige Rücksichtnahme und der Entgeltordnung vertreten, werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiert, die für diesen Bereich der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)Respekt vor den anderen Spielern folgendes Verhalten:

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Sources: Club , Spiel , Platz Und Hausordnung

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden eine Entgeltgruppe unterhalb Der Rat der jeweiligen pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung eingruppiertStadt Kevelaer hatte in seiner Sitzung am 12.11.2015 den Satzungsbeschluss über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt“ nach § 142 Baugesetz- buch (BauGB) gefasst. 2Ständige Vertreterinnen sind solcheDie Satzung trat am 20.11.2015 in Kraft. Für das festgelegte Sanierungsgebiet verfolgt die Stadt u.a. folgende Sanierungsziele: - Aufwertung der Innenstadt als Wohnstandort für alle Bevölkerungsgruppen; - Verbesserung der städtebaulichen Situation und des Stadtbildes. - Ausstattung der Wohnlage Innenstadt mit barrierefreien Wohnungen - Umnutzung, Modernisierung und Nachverdichtung im baulichen Bestand - Unterstützung vom privaten Initiativen und Projekten, um die Potenziale der Innenstadt besser zu nutzen und auszuschöpfen. In diesem Sanierungsgebiet liegt das vorbezeichnete Grundstück, das mit einem zu sanie- renden Gebäude bebaut ist. [einfügen: Beschreibung des Gebäudes und seiner Bedeutung im städtebaulichen Umfeld sowie Zweck der Sanierungsmaßnahme] Das Gebäude weist Missstände und Mängel im Sinne des § 177 BauGB auf, die entsprechend den Sanierungszielen durch Modernisierung beseitigt und durch Instandsetzung beho- ben werden sollen (Mängelliste s. Anlage 3). ist wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert. Der Eigentümer möchte die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung in Sanierungsmaßnahmen nach § 7h, 10f bzw. 11a Einkommen- steuergesetz (EStG) steuerlich geltend machen. Vor dem Hintergrund der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertretenvorgenannten Sanierungsziele besteht zwischen dem Vorhaben- ▇▇▇▇▇▇ und der Stadt Einvernehmen über die Durchführung von Modernisierungs- und In- standsetzungsarbeiten an dem vorbezeichneten Gebäude. 3Ständige VertreterinnenIm Sinne des § 177 BauGB schließen die Vertragsparteien daher den folgenden Vertrag über die Durchführung der zur Modernisierung und Instandsetzung erforderlichen Maßnah- men ab. Der Vorhabenträger verpflichtet sich gegenüber der Stadt zur Durchführung der sich aus den Anlagen 4 bis 5 beschriebenen Maßnahmen. Dabei handelt es sich um Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG, Maßnahmen im Sinne des § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG, die zur Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des wegen seiner städtebaulichen Bedeutung erhaltenswerten Gebäudes erforderlich sind. Gegenstand des Vertrages sind folgende Anlagen: Anlage 1 Lageplan Anlage 2 Eigentümernachweis Anlage 3 Mängelliste Anlage 4 Maßnahmenbeschreibung mit Plänen Anlage 5 Kostenschätzung Die Stadt wird auf späteren gesonderten Antrag des Vorhabenträgers eine Bescheinigung über durchgeführte Modernisierung- und Instandsetzungsarbeiten gemäß § 7h Abs. 2 EStG (erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwick- lungsbereichen) auf der Grundlage der beigefügten Maßnahmen- und Kostenaufstellung er- teilen. Die vorgesehenen Modernisierungsarbeiten sind mit dem/den betroffenen Mieter/n zu erör- tern, das Ergebnis zu dokumentieren und der Stadt gegenüber vor Beginn der Maßnahme nachzuweisen. Mögliche Problemstellungen und/oder sich ggf. abzeichnende Konflikte sind hierbei zu benennen. Aufgaben bzw. Leistungen, die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung vertretensich aus § 180 BauGB (Sozialplan) und § 181 BauGB (Här- teausgleich) ergeben, werden eine Entgeltgruppe unterhalb vom Vorhabenträger übernommen. Die Durchführung der Entgeltgruppe eingruppiertggf. aus der Erörterung der Modernisierung mit dem/den Mieter/n resultierenden Maßnahmen im Sinne des Sozialplans sowie deren Finanzierung obliegt dem Vorhabenträger, der unter Ver- zicht auf Widerruf die für diesen Bereich der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als Pflichten aus den §§ 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)und 181 BauGB übernimmt und die Stadt von eventuellen Ansprüchen Dritter freistellt.

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Sources: Modernisierungs Und Instandsetzungsvereinbarung

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden Nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Abschnitts sind auch diejenigen Beschäftigten eingrup- piert, denen ohne die jeweils aufgeführte Ausbildung oder Prüfung aufgrund ihrer Eignung ent- sprechende Tätigkeiten übertragen wurden. 1. Beschäftigte mit Hilfstätigkeiten im Bereich des Vermessungswesens, für die eine einge- hende Einarbeitung oder eine fachliche Anlernung ausreichend ist. 2. Beschäftigte mit Hilfstätigkeiten im Labor, für die eine eingehende Einarbeitung oder eine fachliche Anlernung ausreichend ist. 3. Beschäftigte mit Hilfstätigkeiten im Gebäudemanagement, für die eine eingehende Einar- beitung oder eine fachliche Anlernung ausreichend ist. 1. Vermessungstechnikerinnen und -techniker, Fachkräfte für Straßen- und Verkehrstechnik, Geomatikerinnen und Geomatiker, Bauzeichnerinnen und -zeichner sowie technische Systemplanerinnen und -planer mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechen- der Tätigkeit. 2. Messgehilfinnen und -gehilfen mit betriebseigener Prüfung und entsprechender Tätigkeit. 3. Laborantinnen und Laboranten sowie Werkstoffprüferinnen und -prüfer mit abgeschlosse- ner Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit. 4. Hausmeisterinnen und Hausmeister mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung. 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe unterhalb 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit besondere Leistungen er- fordert. (Besondere Leistungen sind z.B.: Anfertigung schwieriger Zeichnungen und Pläne nach nur groben Angaben oder nach Unterlagen ohne Anleitung sowie Erstellung der sich dar- aus ergebenden Detailzeichnungen, Ausführung der hiermit zusammenhängenden techni- schen Berechnungen wie ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bzw. Aufstellung von Stücklisten, selbst- ständige Ermittlung technischer Daten und Werte und ihre Auswertung bei der Anferti- gung von Plänen.) 2. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und mit betriebseigener Prüfung zur Messgehilfin oder zum Messgehilfen und entsprechender Tätigkeit. 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 3 mit Tätigkeiten, die besondere Leistungen erfordern. 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die mindestens zu einem Viertel schwie- rige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z.B.: a) schwierige Einmessungen von Nutzungs-, Schätzungs-, oder Bodenwertgrenzen, b) Bauwerkseinmessungen oder Lageplanvermessungen, c) einfachere Lagepasspunktbestimmungen, d) Messungen unter Einsatz spezieller Hard- oder Software, e) Bearbeiten von schwierigeren Vermessungen im Innendienst.) 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, die sich in Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3 besonders bewährt haben, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. 3. Brückenschlosserinnen und -schlosser oder Betonsaniererinnen und -sanierer mit abge- schlossener Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf mit mindestens dreijäh- riger Ausbildungsdauer oder mit betriebseigener Prüfung, die Brücken überwachen und schwierige Reparaturen an Brücken selbstständig ausführen. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die mindestens zu einem Drittel schwierige Auf- gaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z.B. a) schwierige Einmessungen von Nutzungs-, Schätzungs-, oder Bodenwertgrenzen, b) Bauwerkseinmessungen oder Lageplanvermessungen, c) einfachere Lagepasspunktbestimmungen, d) Messungen unter Einsatz spezieller Hard- oder Software, e) Bearbeiten von schwierigeren Vermessungen im Innendienst.) 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z.B. a) schwierige Einmessungen von Nutzungs-, Schätzungs-, oder Bodenwertgrenzen, b) Bauwerkseinmessungen oder Lageplanvermessungen, c) einfachere Lagepasspunktbestimmungen, d) Messungen unter Einsatz spezieller Hard- oder Software, e) Bearbeiten von schwierigeren Vermessungen im Innendienst.) 2. Laborantinnen und Laboranten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die schwierige Aufgaben erfüllen und mindestens zu einem Viertel verantwortlichere Tätigkeiten verrich- ten. I. Die Bewertung der Meistereien basiert auf einem Punktesystem mit insgesamt 1.000 erreichbaren Punkten, die sich wie folgt auf drei Bewertungskriterien verteilen: 1. Bewertungslänge (in km): 45 % 2. Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) (in Kfz/24h): 45 % 3. Personalstärke (in Vollzeitäquivalenten [VZÄ]): 10 %. Für die Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe müssen nach dem Punktesystem die fol- genden Gesamtpunktzahlen erreicht werden: EG 12 mindestens 375 EG 13 mindestens 625 EG 14 mindestens 875 Die Gesamtpunktzahl errechnet sich dabei aus der Summe der je Kriterium erreichten Punkte der jeweiligen pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung eingruppiertAutobahn- bzw. 2Ständige Vertreterinnen sind solche, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung Straßenmeisterei. Die je Kriterium anzurechnenden Punkte erge- ben sich aus der folgenden Tabelle: Bewertungslänge unter 60 112,5 (in km) mindestens 60 225,0 mindestens 85 337,5 mindestens 125 450,0 DTV unter 30.000 112,5 (in Kfz/24h) mindestens 30.000 225,0 mindestens 60.000 337,5 mindestens 90.000 450,0 Personalstärke unter 25 25,0 (in VZÄ) mindestens 25 50,0 mindestens 35 75,0 mindestens 45 100,0 II. Die genauen Werte der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertreten. 3Ständige Vertreterinnen, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung vertreten, werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiert, anzuwendenden Kriterien und damit die für diesen Bereich die Eingruppierung maß- geblichen Punkte sind für jede Autobahn- bzw. Straßenmeisterei auf Basis der pflegerischen Leitung folgenden Defini- tionen zu ermitteln: Streifigkeit (Anzahl der Fahrstreifen im Gesamtquerschnitt) BAB-Faktor 2-streifig 1,00 3-streifig 1,00 4-streifig 1,00 5-streifig 1,06 6-streifig 1,13 7-streifig 1,19 8-streifig 1,25 Astlängen 0,50 Dazu ist aus den erfassten Daten für die von einer Autobahn- bzw. Straßenmeisterei betreuten Streckenabschnitte ein gewichteter Mittelwert wie folgt zu errechnen (sollten Abschnitte mehre- ren Autobahn-/Straßenmeistereien zugeordnet werden können, sind Überlappungen bei jeder betroffenen Meisterei zu berücksichtigen): 1 I II III x% y% z% a b c Gewichteter Mittelwert = x%*a + y%*b + z%*c Straßenmeisterei unterstellt ist. III. Die Tätigkeit von Leiterinnen und Leitern mehrerer Meistereien wird mit der addierten Punktzahl bewertet. Für die Feststellung der Eingruppierung der ständigen Vertreterinnen und Vertreter sind die Punktzahlen zu addieren, wenn und soweit sie die Leiterin oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)den Leiter in mehreren Meistereien zu vertreten haben.

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Sources: Tarifvertrag

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden eine Entgeltgruppe unterhalb der jeweiligen pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung eingruppiert. 2Ständige Vertreterinnen 1Meisterinnen und Meister sind solcheBeschäftigte, die die pflegerische Leitung eine Meisterprüfung auf Grundlage der Handwerksordnung oder Funktionsdienstleitung des Berufsbildungsgesetzes aufbauend auf einer Ausbildung in ei- nem einschlägigen Ausbildungsberuf mit mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer bestan- den haben. 2Die Voraussetzung der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertretenMeisterprüfung ist auch erfüllt, wenn diese auf einer früheren Ausbildung mit einer kürzeren Ausbildungsdauer aufbaut. 3Ständige Vertreterinnen, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung vertreten, werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe 3Nach diesem Abschnitt sind auch Beschäftigte eingruppiert, die in der Bauüberwachung, in der Brückenprüfung oder in der Betriebstechnik von Bauwerken und Verkehrsanlagen tätig sind (Zur Betriebstechnik von Bauwerken und Verkehrsanlagen gehören z.B. Abwasser-, Wasserversorgungsanlagen, lufttechnische Anlagen, Nieder-, Mittel- und Starkspannungsanlagen, fernmelde-, verkehrs- und sicherheitstechnische Anlagen.). 4Ferner sind nach diesem Abschnitt Meisterinnen und Meister nach Satz 1 oder 2 mit der Zusatzqualifikation zur Fachkraft für diesen Bereich Arbeitssicherheit ein- gruppiert. 5Nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Abschnitts sind auch diejenigen Beschäf- tigten eingruppiert, denen ohne eine Meisterprüfung aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten von Meisterinnen und Meistern übertragen wurden. Meisterinnen und Meister mit entsprechender Tätigkeit. Meisterinnen und Meister, die in Bereichen, Werkstätten, Abteilungen oder Betrieben Hand- werkerinnen oder Handwerker oder Facharbeiterinnen oder Facharbeiter zu beaufsichtigen haben, oder die besonders wichtige Aufgaben ausführen, oder die mit einem hohen Maß von Verantwortlichkeit betraut sind. Meisterinnen und Meister, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes sowie durch große Selbstständigkeit wesentlich aus der pflegerischen Leitung Entgeltgruppe 9a heraushebt. Meisterinnen und Meister mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit als Leiterinnen oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung Leiter von großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichen oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräftenver- gleichbarer Tätigkeit, die wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verant- wortung ebenso zu bewerten ist. (Hierzu Protokollerklärung Nr1Ein vielschichtig strukturierter Bereich liegt vor, wenn in diesem Bereich die Arbeit von min- destens drei Gewerken zu koordinieren ist, denen Meisterinnen oder Meister vorstehen. 1 bis Nr2Ge- werke sind Fachrichtungen im Sinne anerkannter Ausbildungsberufe, in denen die Meister- prüfung abgelegt werden kann. 4) Pflegerische Leitung 3Im Mehrschichtbetrieb ist es unschädlich, wenn in den min- destens drei Gewerken nicht in allen Schichten jeweils Meisterinnen oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4Meister eingesetzt sind.)

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Sources: Manteltarifvertrag, Tarifvertrag Über Das Entgeltgruppenverzeichnis, Tarifvertrag Zur Einführung Des Tarifrechts, Tarifvertrag Für Kraftfahrer, Tarifvertrag Für Nachwuchskräfte

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden Durch die private Nutzung des Vereinsheims soll es GartenfreundInnen ermöglicht werden, in einem geeigneten Raum Versammlungen durchzuführen. Die Nutzung der Räumlichkeiten verpflichtet den Mieter zu einem sachgerechten und schonenden Umgang mit dem Vereinseigentum. Allgemeine Angaben: Mieter: _ Anschrift: _ Telefonnummer: _ _ E-Mail: _ Veranstaltungstag: _ _ Art der Veranstaltung: _ _ Anzahl der Personen: max. 25 KGV Böhlerfeld e.V. 1949 Vorsitzende Bankverbindung: ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ 0152 34 20 25 64 IBAN BIC DE 54 3305 0000 0000 598086 ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ § 1 Mietdauer Das Mietverhältnis beginnt am _ gegen _ Uhr. § 2 Miete Das Vereinsheim wird dem Mieter für den oben genannten Zeitraum zum Mietzins in Höhe von 50 Euro vermietet. In den Wintermonaten (Oktober bis ▇▇▇▇) fällt eine Entgeltgruppe unterhalb Energiekostenpauschale in Höhe von 20 Euro an. Getränke müssen über den Verein bezogen werden. Der Mietzins ist 4 Wochen vor der jeweiligen pflegerischen Leitung Veranstaltung auf das nachfolgende Konto zu überweisen: KGV Böhlerfeld e.V., IBAN: DE 54 3305 0000 0000 598086, BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Verwendungszweck: Miete Vereinsheim, Datum und Name. Eine Stornierung der Anmietung ist bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei möglich. Andernfalls fällt eine Ausfallentschädigung in Höhe von 25 Euro an. § 3 Kaution Es wird keine Kaution erhoben. § 4 Ausschmücken Zum Ausschmücken dürfen weder Schrauben noch Nägel angebracht werden. § 5 Musik Musikgeräte und -anlagen dürfen innerhalb des Vereinsheimes betrieben werden, dabei ist darauf zu achten, dass störende Musikgeräusche nicht nach außen dringen. Eventuelle Forderungen der GEMA sind vom Betreiber der Musik zu zahlen. § 6 Feuerwerk Das Mitbringen und Zünden von Feuerwerkskörpern ist verboten. KGV Böhlerfeld e.V. 1949 Vorsitzende Bankverbindung: ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ 0152 34 20 25 64 IBAN BIC DE 54 3305 0000 0000 598086 ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ § 7 Schäden Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Gäste oder Funktionsdienstleitung eingruppiert. 2Ständige Vertreterinnen sind solchesonstigen Dritten verursachten Sachschäden während der Mietzeit und befreit den KGV Böhlerfeld e.V. von allen Schadenersatzansprüchen, die die pflegerische Leitung in dem Zusammenhang mit der Veranstaltung in dem Vereinsheim geltend gemacht werden. § 8 Untervermietung Eine Untervermietung an Dritte ist nicht gestattet. Eine gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen. § 9 Betreten Der Vermieter oder Funktionsdienstleitung in der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertretenvon ihm Beauftragte dürfen das Vereinsheim jederzeit betreten. 3Ständige Vertreterinnen§ 10 Rauchverbot In den gesamten vermieteten Räumlichkeiten besteht ein striktes Rauchverbot. Das 3 Rauchen im Außenbereich ist erlaubt, entsprechende Aschenbescher sind vom Mieter bereitzustellen. § 11 Versicherung Gegenstände, die in dem Vereinsheim unbeaufsichtigt liegen und durch Einbruch oder Diebstahl entwendet werden, sind durch den Vermieter nicht versichert. § 12 Fahrzeuge Fahrzeuge sind ausschließlich auf dem Parkplatz vor der Gartenanlage zu parken. Das Befahren und Parken auf dem Gelände ist nicht gestattet. Alle Wege zum oder am Vereinsheim sind freizuhalten. § 13 Sonstiges Abweichend von den obigen Vertragsbedingungen wird folgendes vereinbart: KGV Böhlerfeld e.V. 1949 Vorsitzende Bankverbindung: ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ 0152 34 20 25 64 IBAN BIC DE 54 3305 0000 0000 598086 ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ § 14 Corona Klausel Der Mieter erkennt die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich Datenschutzvereinbarung zur Erfassung der Gästebezogenen Daten an und verpflichtet sich das Registrierungsformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen. Maximal zulässig sind Feierlichkeiten mit Unterstellungen nach Vorbemerkung Nrbis zu 25 Personen. 6 Der Mieter verpflichtet sich diese Vorgabe einzuhalten. Bei widerrechtlichem Verhalten und Überschreitung der Gästeanzahl behält sich der Vorstand des KGV Böhlerfeld vor die Veranstaltung unmittelbar zu allen Teilen der Entgeltordnung vertretenbeenden. Sämtliche Haftungsfragen werden auf den Mieter übertragen. Die Hygienevorgaben und Abstandsregeln müssen beachtet und eingehalten werden. Desinfektionsmittel sind vom Mieter zur Verfügung zu stellen. Wuppertal, werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiert, die für diesen Bereich der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würdeden _ _. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4).

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Sources: Mietvertrag

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden eine Entgeltgruppe unterhalb Die Mainova Aktiengesellschaft (im Folgenden "Mainova AG" genannt) und die WISA Wiederverwertungsgesellschaft für Sperrmüll und Altholz mbH (im Folgenden "WISA GmbH" genannt) sind die alleinigen Gesellschafter der jeweiligen pflegerischen Leitung Biomasse- Kraftwerk Fechenheim Verwaltungsgesellschaft mbH (zukünftig: Biomasse-Kraftwerk Fechenheims GmbH, im Folgenden "Biomasse GmbH" genannt). Die Gesellschafterversammlung der Biomasse GmbH hat diesem, ihr im Entwurf vorgelegten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bereits durch den in Anlage 1 beigefügten Beschluss zugestimmt. Die WISA GmbH hat darüber hinaus durch die in Anlage 2 beigefügte Erklärung ihre individuelle Zustimmung zu diesem, ihr ebenfalls im Entwurf vorgelegten, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, insbesondere zu der in Ziffer 4 vorgesehenen Ausgleichsregelung, erteilt und auf eventuelle darüber hinausgehende Rechte, insbesondere auf Bestimmung einer Abfindung entsprechend § 305 AktG, auf Stellung eines Antrags auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs oder Funktionsdienstleitung eingruppierteiner Abfindung entsprechend § 306 AktG sowie zum Austritt aus der Biomasse GmbH aus wichtigem Grund, verzichtet. 2Ständige Vertreterinnen sind solche, Die im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 7173 eingetragene Aktiengesellschaft unter der Firma Mainova Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main ist Gesellschafterin der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 55657 eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Biomasse-Kraftwerk Fechenheim GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main. Einzig weitere Gesellschafterin ist die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung in im Handelsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg unter HRB 55657 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertreten. 3Ständige Vertreterinnen, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung Firma WISA Wiederverwertungs- gesellschaft für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung vertreten, werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiert, die für diesen Bereich der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. Sperrmüll und Altholz mbH (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4nachstehend „WISA GmbH“ genannt) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Sitz in Alzenau. Die Organträgerin und die Organgesellschaft haben am 19. September 2003 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, welcher am 28. ▇▇▇▇ 2014 geändert wurde. Die Änderung wurde am 25. Juli 2014 in das Handelsregister eingetragen. Organträgerin und Organgesellschaft gehören zum Stadtwerke-Frankfurt Konzern, innerhalb dessen umformuliert (Biomasse Organgesellschaft, Mainova Organträgerin) GmbH AG = = mehrere Gewinnabführungs- bzw. Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge bestehen. Gewinnabführungsverträge bestehen. Zur terminologischen wie inhaltlichen Vereinheitlichung der verschiedenen Gewinnabführungs- bzw. Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge innerhalb des Stadtwerke-Frankfurt Konzerns soll auch der vorliegende Beherrschungs- und Gewinnabführung überarbeitet und angepasst werden. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien die folgende Zweite Änderungsfassung des zwischen der Organträgerin und der Organgesellschaft am 19. September 2003 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien folgenden Dies vorausgeschickt schließen die Parteien folgenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: II. Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Die Biomasse GmbH unterstellt die Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräftenihrer Gesellschaft der Mainova AG. Die Mainova AG ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Biomasse GmbH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. unverändert (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4lediglich Biomasse GmbH = Organgesellschaft, Mainova AG = Organträgerin) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)§ 2 Gewinnabführung § 2 Gewinnabführung

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Sources: Beherrschungs Und Gewinnabführungsvertrag

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden eine Entgeltgruppe unterhalb der jeweiligen pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung eingruppiert. 2Ständige Vertreterinnen sind solche, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung in der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertreten. 3Ständige Vertreterinnen, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung vertreten, werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiert, die für diesen Bereich der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Entgeltgruppe P-UK 12 Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 40 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Entgeltgruppe P-UK 13 Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 40 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)

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Sources: Tarifvereinbarungen

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden Der Stille Gesellschafter und die Sparkasse wollen gem. § 26 Abs. 1 S. 2 a) NWSpkG eine Entgeltgruppe unterhalb der jeweiligen pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung eingruppiert. 2Ständige Vertreterinnen sind solcheStille Gesellschaft begründen, die die pflegerische Leitung aufsichtsrechtlichen Anforderungen für Zusätzliches Kernkapital erfüllt. Dabei soll die vorliegende stille Gesellschaft, soweit nach den Regelungen der CRR für die Anerkennung als Zusätzliches Kernkapital möglich, gleichrangig neben die Alten Stillen Einlagen treten. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes: Alte Stille Einlagen […] Anfangsdatum Wie in § 2 Abs. 1 definiert. Angemessene Eigenmittel Angemessene Eigenmittel liegen vor, wenn die Mindesthöhe der harten Kernkapitalquote sowie die in Art. 92 Abs. 1 b) und c) CRR genannten Quoten nicht unterschritten werden. Auslöseereignis /Auslöseniveau Ein Auslöseereignis liegt vor bzw. das Auslöseniveau ist erreicht, wenn die harte Kernkapitalquote unter die Quote fällt, die sich aus der Addition der in Art. 92 Abs. 1 a) CRR genannten Mindestquote mit der Quote des Kapitalerhaltungspuffers gem. Art. 129 Abs. 1 i.V.m. Art. 160 der Richtlinie 2013/36/EU sowie allen weiteren aufsichtsrechtlich von der Sparkasse einzuhaltenden Kapitalpuffern ergibt. BaFin Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder Funktionsdienstleitung ggf. jede andere Behörde, die zuständige Behörde gem. Art. 4 Abs. 40 CRR ist. Bankgeschäftstag Tag mit Öffnung von Target (Trans-European Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer System). Beendigungstag Der Tag, an dem dieser Vertrag beendet wird oder im Falle der Insolvenz oder der Auflösung der Sparkasse der Tag, zu dem der Beschluss über die Auflösung der Sparkasse wirksam oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sparkasse eröffnet wird. Bilanzergebnis Der nach Maßgabe und in Übereinstimmung mit den in der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertretenBundesrepublik Deutschland für die Sparkasse geltenden Rechnungslegungsvorschriften ermittelte Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der Sparkasse, wie er sich aus der im Einklang mit den Vorgaben der BaFin geprüften nicht konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung der Sparkasse ergibt, zuzüglich des Gewinnvortrags aus den Vorjahren, abzüglich des Verlustvortrags aus den Vorjahren, zuzüglich der Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen und abzüglich der Einstellungen in gesetzliche Rücklagen, und zwar jeweils nach Maßgabe und in Übereinstimmung mit dem Aktiengesetz, sofern auf die Sparkasse anwendbar, und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung der Bundesrepublik Deutschland im Einklang mit dem Handelsgesetzbuch sowie sonstigem zum maßgeblichen Zeitpunkt anwendbaren deutschen Recht. 3Ständige VertreterinnenBilanzgewinn Der absolute Betrag eines positiven Bilanzergebnisses. Bilanzverlust Der absolute Betrag eines negativen Bilanzergebnisses. CRR Die EU-Verordnung Nr. 575/2013. Ergänzungskapital Sämtliche Kapitalinstrumente, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich als Instrumente des Ergänzungskapitals im Sinne von Art. 63 CRR gelten. Gewinnbeteiligung Wie in § 3 Abs. 1 definiert. Gewinnperiode Das Geschäftsjahr der Sparkasse (mit Unterstellungen nach Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Teilen Ausnahme der Entgeltordnung vertreten, werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiertersten Gewinnperiode, die für diesen Bereich am 01. Juli 2014 beginnt und bis zum Ende des Geschäftsjahres 2014 läuft sowie der pflegerischen Leitung letzten Gewinnperiode, die vom 1. Januar des betreffenden Jahres bis zum Beendigungstag läuft). ▇▇▇▇▇ Kernkapitalinstrumente Sämtliche Kernkapitalinstrumente, die als Posten des harten Kernkapitals im Sinne von Art. 28 CRR oder Funktionsdienstleitung gelten würdegegebenenfalls von Art. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften29 CRR gelten. (Hierzu Protokollerklärung NrJahresabschluss Der Einzelabschluss der Sparkasse nach HGB. Krisenkapital Harte Kernkapitalinstrumente, die der Sparkasse nach Unterschreiten der Mindesthöhe zum Zweck der Rekapitalisierung zugeführt wurden. KWG Das Kreditwesengesetz in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Mindesthöhe der harten Kernkapitalquote Quoten, deren Unterschreiten zu einem Auslöseereignis führen. Nennbetrag der Einlage Wie in § 2 Abs. 1 bis Nrdefiniert. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten VollkräftenSonstiges Kapital Kapital, das weder Hartes Kernkapital, Zusätzliches Kernkapital noch Ergänzungskapital ist. (Hierzu Protokollerklärung NrSparkasse Die Sparkasse KölnBonn. Stille Einlage Wie in § 2 Abs. 1 bis Nrdefiniert. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten VollkräftenStiller Gesellschafter […] ▇▇▇▇▇▇ […] Zusätzliches Kernkapital Sämtliche Kernkapitalinstrumente, die als zusätzliches Kernkapital im Sinne von Art. (Hierzu Protokollerklärung Nr52 Abs. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)CRR gelten.

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Sources: Vertrag Über Die Begründung Einer Stillen Gesellschaft