Veränderungsverbot. Bis zur Feststellung des Schadens darf der Versicherungsnehmer an den vom Schaden betroffenen Kulturarten ohne Einwilligung des Versicherers, vor- behaltlich Nr. 2 bc), nur solche Änderungen vornehmen, die entsprechend den Regeln guter fachlicher Praxis nicht aufgeschoben werden können.
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Sources: Hagel /Mehrgefahren Versicherung
Veränderungsverbot. Bis zur Feststellung des Schadens darf der Versicherungsnehmer an den vom Schaden Hagelschlag betroffenen Kulturarten ohne Einwilligung des Versicherers, vor- behaltlich vorbehaltlich Nr. 2 bcb) cc), nur solche Änderungen vornehmen, die entsprechend den Regeln guter fachlicher Praxis nicht aufgeschoben werden können.
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Veränderungsverbot. Bis zur Feststellung des Schadens darf der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer an den vom Schaden betroffenen Kulturarten ohne Einwilligung des Versicherers, vor- behaltlich vorbehaltlich Nr. 2 bc2. cc), nur solche Änderungen vornehmen, die entsprechend den Regeln guter fachlicher Praxis nicht aufgeschoben werden können.
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Sources: Pflanzenversicherung