Veränderungsverbot. Bis zur Feststellung des Schadens dürfen Sie an den von dem Schad- ereignis betroffenen Kulturen ohne unsere Einwilligung, vorbehalt- lich nachfolgender Nr. 3, nur solche Änderungen vornehmen, welche nach den Regelungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft und der guten fachlichen Praxis nicht aufgeschoben werden können.
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