Verzug. Leistet ein Investor eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“), tritt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaft, so ist die Komplementärin berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen: a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwenden. b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Sources: Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag
Verzug. Leistet ein Investor 7.1 Bei Zahlungsverzug des Verbrauchers oder KKU ohne Ver- zicht mit mindestens 100,00 Euro aufgrund wiederholter Nichtzahlung ist die SWK nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes berechtigt, den Anschluss zu sperren. Bei anderen Kunden ist SWK hierzu berechtigt, wenn eine Kapitaleinzahlung geleistete Sicherheit verbraucht ist oder nach erfolgter Mahnung mit angemessener Fristsetzung unter Androhung einer Sperre. Der Kunde bleibt in diesem Fall ver- pflichtet, die vereinbarten, nutzungsunabhängigen Vergü- tungen (insbesondere Grundgebühren) ungekürzt zu zahlen. Die SWK wird die Sperrung dem Kunden vorher schrift- lich androhen. Die SWK ist berechtigt, den Anschluss des Kunden ohne vorherige Androhung und ohne Einhaltung einer Wartefrist zu sperren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird.
7.2 Die Sperre von Verbrauchern und KKU ohne Verzicht ist auf die vom Zahlungsverzug oder Missbrauch betroffenen Leis- tungen zu beschränken. Im Falle strittiger hoher Rechnun- gen für Mehrwertdienste muss dem Verbraucher weiterhin Zugang zu einem Mindestangebot an Sprachkommunika- tions- und Breitbandinternetzugangsdiensten gewährt werden.
7.3 Sofern der Zahlungsverzug eines Verbrauchers und KKU ohne Verzicht einen Dienst betrifft, der Teil eines Angebots- pakets ist, kann der Anbieter nur den betroffenen Bestand- teil des Angebotspakets sperren.
7.4 Eine auch ankommende Sprachkommunikation erfassende Vollsperrung des Anschlusses eines Verbrauchers und KKU darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Sprachkommunikation erfolgen.
7.5 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist er verpflichtet, für die Dauer der Verzögerung zusätzlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, wenn der Kunde Unterneh- mer ist, in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, an die SWK zu zahlen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt hiervon unberührt. Die Verzugsfolgen treten nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“)ein, tritt ab dem Zeitpunkt wenn im Falle von Beanstandungen die Vorlage der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten Entgeltnachweise nicht binnen 8 Wochen erfolgt ist.
7.6 Verlangt der Endnutzer innerhalb der Beanstandungsfrist die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin Vorlage der Ergebnisse der technischen Prüfung sind diese innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung8 Wochen vorzulegen. Leistet Das Ergebnis einer technischen Prüfung ist nicht vorzulegen, wenn die Beanstandung nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen ist. Legt SWK die Ergebnisse der Säumige Partner technischen Prüfung nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch vor, erlöschen die Komplementärin den rückständigen Betrag an bis dahin ent- standenen Ansprüche aus Verzug.
7.7 Gerät die GesellschaftSWK mit Lieferungen/Leistungen in Verzug, so richtet sich ihre Haftung nach Ziff. 17 dieser Allgemei- nen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes. Die Entschädigungen nach Ziff. 15 bleiben unberührt. Der Kunde ist die Komplementärin zur Kündigung des Vertrags berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzugwenn die SWK eine vom Kunden gesetzte Nachfrist nicht einhält, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann mindestens zwei Wochen betragen muss. Diese Fristsetzung muss durch den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller NebenkostenVerbraucher in Textform erfolgen, einschließlich Kosten bei Unternehmern bedarf es der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendenSchriftform. Gegenüber Verbrauchern bleiben die ge- setzlichen Fälle der Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung unberührt.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Sources: Telecommunications Services Agreement, Telecommunications
Verzug. Leistet 6.1 Ist der Kunde mit der Zahlung der Entgelte für TV Produkte in Höhe von mindestens einem monatlich vereinbarten Entgelt oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen in entsprechender Höhe in Verzug, so kann der Kabelnetzbetreiber bei Fortbestehen der Zahlungsverpflichtung die Produkte bis zur vollständigen Ausgleichung des Zahlungsrückstandes sperren und/oder die Inanspruchnahme weiterer Leistungen verweigern. Ist der Kunde mit der Zahlung der Entgelte für Internet- und/oder Telefonieprodukte in Verzug, gilt Ziffer A 3.1 der Besonderen Geschäftsbedingungen Internet und Telefonie. Das Recht zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs (Ziffer 6.2) oder aus einem anderen wichtigen Grund bleibt jedenfalls unberührt.
6.2 Kommt der Kunde a) für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Zahlung der Entgelte oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Zahlung der Entgelte in Höhe eines Betrags, der den monatlichen Entgelten für mindestens zwei Monate entspricht, in Verzug, so kann der Kabelnetzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
6.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Kabelnetzbetreiber berechtigt, anstatt der anfallenden Verzugszinsen sowie des Verzugsschadens (z. B. eventuelle Inkassogebühren) eine pauschale Mahngebühr gemäß Preisliste je Mahnschreiben zu erheben. Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass dem Kabelnetzbetreiber überhaupt kein oder ein Investor wesentlich niedrigerer Schaden als die Mahnpauschale entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt unberührt.
6.4 Der Kabelnetzbetreiber ist von der Leistungspflicht befreit, wenn der Kunde entgegen Ziffer 12.1 Satz 1 eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“), tritt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit Sicher- heitsleistung nicht, versendet nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
6.5 Im Falle einer Vollsperrung oder Teilsperrung des Kabelanschlusses oder einzelner Produkte wegen Zahlungsverzuges hat der Kunde die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin Sperrung entstehenden Kosten zu tragen. Alternativ kann der Kabelnetzbetreiber einen Pauschalbetrag für eine Vollsperrung bzw. eine Teilsperrung gemäß Preisliste verlangen. Im Falle der Aufhebung der Sperrung kann der Kabelnetzbetreiber für den rückständigen Betrag damit verbundenen Aufwand eine Pauschale gemäß Preisliste verlangen. In jedem Fall bleibt es dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass dem Kabelnetzbetreiber tatsächlich niedrigere oder überhaupt keine Aufwendungen entstanden sind.
6.6 In jedem Fall des Zahlungsverzugs, bei ungewöhnlich hohem Verbrauch oder bei Verschlechterung der Bonität des Kunden ist der Kabelnetzbetreiber zu einer neuerlichen Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden gemäß den Hinweisen zum Datenschutz berechtigt. Ergeben sich sodann Zweifel an die Gesellschaftder Kreditwürdigkeit des Kunden, so kann der Kabelnetz- betreiber entsprechende Sicherheitsleistung fordern.
6.7 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, ist die Komplementärin der Kabelnetzbetreiber berechtigt, in Ergänzung das vertraglich vereinbarte verbrauchsunabhängige Entgelt unter Anrechnung etwaig ersparter Aufwendungen zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendenverlangen.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Internet and Telephone Services Agreement
Verzug. Leistet ein Investor 15.1 Die Vertragspartner kommen bei Nichteinhalten der in der Vertragsurkunde als verzugsbegründend vereinbarten Termine ohne weiteres in Verzug, bei anderen Terminen nach Mahnung unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist.
15.2 Befindet sich die Leistungserbringerin in Verzug, kann die Leistungsbezügerin, wenn die Erfüllung auch nach Ablauf einer der Leistungserbringerin angesetzten angemessenen Nachfrist noch nicht vollständig erfolgt ist, nach ihrer ▇▇▇▇: • auf die nachträgliche Erfüllung durch die Leistungserbrin- gerin beharren und bei Verschulden der Leistungserbrin- gerin den Ersatz desjenigen Schadens geltend machen, der eine Kapitaleinzahlung Folge der nicht vertragsgemässen Erfüllung ist, oder • bei Fälligkeit werkvertraglichen Leistungen eine Ersatzvornahme auf Kosten der Leistungserbringerin durchführen, sei es selbst oder unter Beizug eines Dritten, wobei von der Leis- tungserbringerin diejenigen Unterlagen und Materialien („Säumiger Partner“einschliesslich des Quellcodes) an die Leistungsbezüge- rin herauszugeben sind, welche vertragsgemäss spezi- fisch für letztere erarbeitet wurden oder für welche eine Herausgabe speziell vereinbart wurde (z.B. im Rahmen ei- ner Escrow-Regelung), oder • auf die nachträgliche Erfüllung des Vertrags verzichten und bei Verschulden der Leistungserbringerin den Er- satz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens geltend machen, oder • auf die nachträgliche Erfüllung des Vertrags verzichten und den Vertrag vollständig oder teilweise rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufheben, unter Rückabwicklung der bisher gegenseitig erbrachten, vom Rücktritt betroffenen gegenseitigen Leistungen, und bei Verschulden der Leistungserbringerin den Ersatz desjenigen Schadens geltend machen, der der Leistungs- bezügerin aus dem Dahinfallen des Vertrags entstanden ist. Bei Dauerverträgen tritt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die GesellschaftStelle der rückwirken- den Vertragsauflösung die ausserordentliche Beendi- gung des Vertrags mit sofortiger Wirkung.
15.3 Kommt die Leistungserbringerin in Verzug, schuldet sie bezüglich der in der Vertragsurkunde entsprechend bezeichne- ten Termine eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass weder sie noch durch sie beauftragte Dritte ein Verschul- den trifft. Diese beträgt pro Verzug und Verspätungstag 1 Promille, insgesamt aber höchstens 10% der gesamten Ver- gütung des entsprechenden Vertrags bei Einmalleistungen be- ziehungsweise der Vergütung für 12 Monate bei wiederkehren- den Leistungen. Die Konventionalstrafe ist auch dann ge- schuldet, wenn die Leistungen vorbehaltlos angenommen wer- den oder die Leistungsbezügerin von den Rechtsbehelfen ge- mäss vorstehender Ziffer Gebrauch macht. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die Leistungserbringerin nicht von den anderen vertraglichen Verpflichtungen. Schadenersatzan- sprüche der Leistungsbezügerin gemäss Ziff. 17 bleiben vorbe- halten, die Konventionalstrafe wird auf den allenfalls zu leisten- den Schadenersatz angerechnet.
15.4 Befindet sich die Leistungsbezügerin in Zahlungsverzug, so ist die Komplementärin Leistungserbringerin nicht berechtigt, in Ergänzung ihre Leistungen zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner unterbrechen und/oder zurückzubehalten. Sie hat jedoch An- spruch auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendengesetzliche Verzugszinsen.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Ikt Leistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Ikt Leistungen
Verzug. Leistet ein Investor eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“)9.1. Gerät der LIEFERANT mit seiner Lieferung oder Leistung in Verzug, tritt ab kann die R-IT die Erfüllung der Bestellung bzw. des Einzelvertrages fordern oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von der erfolgten Bestellung bzw. dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnungabgeschlossenen Einzelvertrag zurückzutreten. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaft, so Darüber hinaus ist die Komplementärin R-IT in jedem Fall (also sowohl beim Festhalten als auch beim Rücktritt von der Bestellung bzw. dem Einzelvertrag) berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwenden.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin von 0,5% der AUFTRAGSSUMME (gemäß Definition in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und Punkt 9.2) pro angefangenem Verspätungstag. jedoch maximal 20% der AUFTRAGSSUMME, zu fordern. Der LIEFERANT schuldet die weiteren bei Vertragsstrafe auch dann, wenn die bestellte Lieferung oder Leistung oder Teile davon von der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen KostenR-IT vorbehaltlos angenommen wird. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt jedenfalls unberührt.
c9.2. Unter AUFTRAGSSUMME ist in diesen AEB bei einmaliger Leistungserbringung (Zielschuldverhältnissen) Vor der jeweilige Nettobestellwert bzw. Nettoauftragswert – inkl. eventuellen erfolgsabhängigen Entgeltkomponenten/Boni (bei einer angenommenen Zielerreichung von 100 %) – zu verstehen. Bei wiederkehrenden Leistungen (Dauerschuldverhältnissen, wie Miete, Wartung, laufende Servicierung, etc.) jener Nettobetrag, der in Summe für die durchgehende Leistungserbringung über die Vertragslaufzeit zu entrichten ist. Werden wiederkehrende Leistungen auf unbestimmte Dauer vereinbart, entspricht die AUFTRAGSSUMME dem Ausschluss gemäß litNettobetrag, der in Summe für die durchgehende Leistungserbringung über einen Zeitraum von 36 Monaten zu entrichten wäre.
9.3. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässigUnbeschadet Punkt 9.1, hat der Säumige Partner keinen Anspruch LIEFERANT die R-IT unverzüglich und unter Angabe einer Begründung über vorhersehbare Verzögerungen zu informieren. Verletzt der LIEFERANT diese Informationspflicht, so trägt er alle Kosten und Folgekosten, die ihm, der R-IT oder Dritten aus der verspäteten Lieferung oder Leistung entstehen, sowie die Kosten für einen allfälligen Sondertransport (dasselbe gilt für unvereinbarte Teillieferungen).
9.4. Sämtliche, auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht Grund eines nicht von der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren R-IT zu vertretenden Verzugs bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht Fixgeschäften im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinanderSinne des § 919 ABGB entstehenden Mehrkosten, Schäden und entgangene Gewinne gehen zu Lasten des LIEFERANTEN. Dazu zählen insbesondere auch sämtliche Entgelte und Aufwände, die für eine Ersatzbeschaffung aufgebracht werden müssen oder mangels Möglichkeit eines Ersatzes die vollen Kosten für Ausfälle und Umdisponierungen.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verzug. Leistet ein Investor eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“), tritt ab dem Zeitpunkt 6.1 Ist der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Kunde mit der Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb der Entgelte für TV Produkte in Höhe von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaftmindestens einem monatlich vereinbarten Entgelt oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen in entsprechender Höhe in Verzug, so ist kann der Kabelnetzbetreiber bei Fortbestehen der Zahlungsverpflichtung die Komplementärin berechtigtProdukte bis zur vollständigen Ausgleichung des Zahlungsrückstandes sperren und/oder die Inanspruchnahme weiterer Leistungen verweigern. Ist der Kunde mit der Zahlung der Entgelte für Internet- und/oder Telefonieprodukte in Verzug, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:gilt Ziffer 3.1 der Besonderen Geschäftsbedingungen Internet und Telefonie. Das Recht zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs (Ziffer 6.2) oder aus einem anderen wichtigen Grund bleibt jedenfalls unberührt.
6.2 Kommt der Kunde
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwenden.Entgelte oder
b) Vorbehaltlich in einem Zeitraum, der Bestimmungen sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Zahlung der Entgelte in litHöhe eines Betrags, der den monatlichen Entgelten für mindestens zwei Monate entspricht, in Verzug, so kann der Kabelnetzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
6.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Kabelnetzbetreiber berechtigt, anstatt der anfallenden Verzugszinsen sowie des Verzugsschadens (z. B. eventuelle Inkassogebühren) eine pauschale Mahngebühr gemäß Preisliste je Mahnschreiben zu erheben. a) und c) schließt Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass dem Kabelnetzbetreiber überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft ausMahnpauschale entstanden ist. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt unberührt.
6.4 Der Kabelnetzbetreiber ist von der Gesellschaft keine AbfindungLeistungspflicht befreit, sondern wenn der Kunde entgegen Ziffer 12.5 Satz 1 eine Sicherheits- leistung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
6.5 Im Falle einer Vollsperrung oder Teilsperrung des Kabelanschlusses oder einzelner Produkte wegen Zahlungsverzuges hat insoweit der Kunde die durch die Sperrung entstehenden Kosten zu tragen. Alternativ kann der Kabelnetzbetreiber einen Pauschalbetrag für eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er Vollsperrung bzw. eine Teilsperrung gemäß Preisliste verlangen. Im Falle der Aufhebung der Sperrung kann weiterhin in Anspruch genommen werden der Kabelnetzbetreiber für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kostendamit verbundenen Aufwand eine Pauschale gemäß Preisliste verlangen. In jedem Fall bleibt es dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass dem Kabelnetzbetreiber tatsächlich niedrigere oder überhaupt keine Aufwendungen entstanden sind.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit6.6 In jedem Fall des Zahlungsverzugs, bei ungewöhnlich hohem Verbrauch oder bei Verschlechterung der Bonität des Kunden ist der Kabelnetzbetreiber zu einer neuerlichen Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden nach Ziffer 12 berechtigt. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil Ergeben sich sodann Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises Kunden, kann der Kabelnetzbetreiber entsprechende Sicherheits- leistung fordern.
6.7 Befindet sich der Kunde in Höhe des von Annahmeverzug, ist der Komplementärin Kabelnetzbetreiber berechtigt, das vertraglich vereinbarte verbrauchsunabhängige Entgelt unter Anrechnung etwaig ersparter Aufwendungen zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinanderverlangen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verzug. Leistet ein Investor 15.1. Die Vertragspartner kommen bei Nichteinhalten der in der Vertragsurkunde als verzugsbegründend vereinbarten Termine ohne weiteres in Verzug, bei anderen Terminen nach Mahnung unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist.
15.2. Befindet sich die Leistungserbringerin in Verzug, kann die Leistungsbezügerin, wenn die Erfüllung auch nach Ablauf einer der Leistungserbringerin angesetzten angemesse- nen Nachfrist noch nicht vollständig erfolgt ist, nach ihrer ▇▇▇▇: • auf die nachträgliche Erfüllung durch die Leistungser- bringerin beharren und bei Verschulden der Leistungs- erbringerin den Ersatz desjenigen Schadens geltend machen, der eine Kapitaleinzahlung Folge der nicht vertragsgemässen Er- füllung ist, oder • bei Fälligkeit werkvertraglichen Leistungen eine Ersatzvornahme auf Kosten der Leistungserbringerin durchführen, sei es selbst oder unter Beizug eines Dritten, wobei von der Leistungserbringerin diejenigen Unterlagen und Mate- rialien („Säumiger Partner“einschliesslich des Quellcodes) an die Leistungs- bezügerin herauszugeben sind, welche vertragsgemäss spezifisch für letztere erarbeitet wurden oder für welche eine Herausgabe speziell vereinbart wurde (z.B. im Rah- men einer Escrow-Regelung), oder • auf die nachträgliche Erfüllung des Vertrags verzichten und bei Verschulden der Leistungserbringerin den Er- satz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens geltend machen, oder • auf die nachträgliche Erfüllung des Vertrags verzichten und den Vertrag vollständig oder teilweise rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufheben, unter Rückabwicklung der bisher gegenseitig erbrach- ten, vom Rücktritt betroffenen gegenseitigen Leistun- gen, und bei Verschulden der Leistungserbringerin den Ersatz desjenigen Schadens geltend machen, der der Leistungsbezügerin aus dem Dahinfallen des Vertrags entstanden ist. Bei Dauerverträgen tritt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die GesellschaftStelle der rückwirkenden Vertragsauflösung die ausserordent- liche Beendigung des Vertrags mit sofortiger Wirkung.
15.3. Kommt die Leistungserbringerin in Verzug, so schuldet sie bezüglich der in der Vertragsurkunde entsprechend be- zeichneten ▇▇▇▇▇▇▇ eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass weder sie noch durch sie beauftragte Dritte ein Verschulden trifft. Diese beträgt pro Verzug und Verspätungstag 1 Promille, insgesamt aber höchstens 10% der gesamten Vergütung des entsprechenden Ver- trags bei Einmalleistungen beziehungsweise der Vergü- tung für 12 Monate bei wiederkehrenden Leistungen. Die Konventionalstrafe ist auch dann geschuldet, wenn die Komplementärin berechtigt, in Ergänzung zu Leistungen vorbehaltlos angenommen werden oder die Leistungsbezügerin von den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzuggemäss vor- stehender Ziffer Gebrauch macht. Die Bezahlung der Kon- ventionalstrafe befreit die Leistungserbringerin nicht von den anderen vertraglichen Verpflichtungen. Schadener- satzansprüche der Leistungsbezügerin gemäss Ziff. 17 bleiben vorbehalten, die nachfolgenden Rechtsbehelfe Konventionalstrafe wird auf den allenfalls zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendenleistenden Schadenersatz angerechnet.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verzug. Leistet 7.1 Bei Zahlungsverzug des Kunden mit mindestens 75,00 € ist die Rehnig BAK Breitbanddienste nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes berechtigt, den Anschluss zu sperren, wenn eine geleistete Sicherheit verbraucht ist. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarten, nutzungsunabhängigen Vergütungen (insbesondere Grundgebühren) ungekürzt zu zahlen. Die Rehnig BAK Breitbanddienste wird die Sperrung dem Kunden vorher schriftlich androhen. Die Rehnig BAK Breitbanddienste ist berechtigt, den Anschluss des Kunden ohne vorherige Androhung und ohne Einhaltung einer Wartefrist zu sperren, wenn ein Investor wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrags vorliegt, eine Kapitaleinzahlung nicht Gefährdung von Einrichtungen der Rehnig BAK Breitbanddienste, insbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht oder das Entgeltaufkommen erheblich ansteigt und anzunehmen ist, dass der Kunde bei Fälligkeit („Säumiger Partner“), tritt ab dem Zeitpunkt einer späteren Sperrung Entgelte für in der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit Zwischenzeit erbrachte Leistungen nicht, versendet nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet, geleistete Sicherheiten verbraucht sind und die Komplementärin innerhalb Sperrung verhältnismäßig ist.
7.2 Gerät der Kunde
7.2.1. für drei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung oder
7.2.2. in einem Zeitraum, der sich über mehr als drei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Grundpreis für drei Monate erreicht, in Verzug, so kann die Rehnig BAK Breitbanddienste das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus anderen wichtigen Gründen bleibt vorbehalten.
7.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist er verpflichtet, für die Dauer der Verzögerung zusätzlich Zinsen in Höhe von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Säumige Partner nicht innerhalb Europäischen Zentralbank, wenn der Kunde Unternehmer ist, in Höhe von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, an die GesellschaftRehnig BAK Breitbanddienste zu zahlen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.
7.4 Gerät die Rehnig BAK Breitbanddienste mit Lieferungen/Leistungen in Verzug, so richtet sich ihre Haftung nach § 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes. Der Kunde ist die Komplementärin zur Kündigung des Vertrags berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzugwenn die Rehnig BAK Breitbanddienste eine vom Kunden schriftlich gesetzte Nachfrist nicht einhält, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten mindestens zwei Wochen betragen muss. Gegenüber Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Fälle der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendenEntbehrlichkeit einer Nachfristsetzung unberührt.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Sources: Telecommunications
Verzug. Leistet ein Investor 15.1 Die Vertragspartner kommen bei Nichteinhalten der in der Vertragsurkunde als verzugsbegründend vereinbarten Termine ohne weiteres in Verzug, bei anderen Terminen nach Mahnung unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist.
15.2 Befindet sich die Leistungserbringerin in Verzug, kann die Leistungsbezügerin, wenn die Erfüllung auch nach Ablauf einer der Leistungserbringerin angesetzten angemessenen Nachfrist noch nicht vollständig erfolgt ist, nach ihrer ▇▇▇▇: • auf die nachträgliche Erfüllung durch die Leistungs- erbringerin beharren und bei Verschulden der Leis- tungserbringerin den Ersatz desjenigen Schadens gel- tend machen, der eine Kapitaleinzahlung Folge der nicht vertrags- gemässen Erfüllung ist, oder • bei Fälligkeit werkvertraglichen Leistungen eine Ersatzvornahme auf Kosten der Leistungserbringerin durchführen, sei es selbst oder unter Beizug eines Dritten, wobei von der Leistungserbringerin diejenigen Unterlagen und Materia- lien („Säumiger Partner“einschliesslich des Quellcodes) an die Leistungsbe- zügerin herauszugeben sind, welche vertragsgemäss spezifisch für letztere erarbeitet wurden oder für welche eine Herausgabe speziell vereinbart wurde (z.B. im Rah- men einer Escrow-Regelung), oder • auf die nachträgliche Erfüllung des Vertrags verzichten und bei Verschulden der Leistungserbringerin den Er- satz des aus der Nichterfüllung entstandenen Scha- dens geltend machen, oder • auf die nachträgliche Erfüllung des Vertrags verzichten und den Vertrag vollständig oder teilweise rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufheben, unter Rückabwicklung der bisher gegenseitig erbrachten, vom Rücktritt betroffenen gegenseitigen Leistungen, und bei Verschulden der Leistungserbringerin den Ersatz desjenigen Schadens geltend machen, der der Leis- tungsbezügerin aus dem Dahinfallen des Vertrags ent- standen ist. Bei Dauerverträgen tritt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die GesellschaftStelle der rückwirkenden Vertragsauflösung die ausserordentliche Beendigung des Vertrags mit sofortiger Wirkung.
15.3 Kommt die Leistungserbringerin in Verzug, so schuldet sie bezüglich der in der Vertragsurkunde entsprechend bezeich- neten Termine eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht be- weist, dass weder sie noch durch sie beauftragte Dritte ein Verschulden trifft. Diese beträgt pro Verzug und Ver- spätungstag 1 Promille, insgesamt aber höchstens 10% der gesamten Vergütung des entsprechenden Vertrags bei Ein- malleistungen beziehungsweise der Vergütung für 12 Monate bei wiederkehrenden Leistungen. Die Konventionalstrafe ist auch dann geschuldet, wenn die Komplementärin berechtigt, in Ergänzung zu Leistungen vorbehaltlos an- genommen werden oder die Leistungsbezügerin von den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzuggemäss vorstehender Ziffer Gebrauch macht. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die Leistungser- bringerin nicht von den anderen vertraglichen Verpflichtungen. Schadenersatzansprüche der Leistungsbezügerin gemäss Ziff. 17 bleiben vorbehalten, die nachfolgenden Rechtsbehelfe Konventionalstrafe wird auf den allenfalls zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendenleistenden Schadenersatz angerechnet.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Verzug. Leistet ein Investor eine Kapitaleinzahlung 5.1 Der Verzug tritt spätestens 30 Kalendertage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein, sofern er nicht bei Fälligkeit bereits mit einer Mahnung oder kraft Gesetzes begründet wurde.
5.2 Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, so werden Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem im Verzugszeitraum geltenden Basiszinssatz gem. § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches („Säumiger Partner“)BGB) fällig.
5.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe, tritt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen insbesondere bei Verzug gelten in Höhe von 30% des Durchschnitts der Preise der jeweils letzten drei Monate, ist die Bestimmungen Telekom zur Verweigerung der Leistung berechtigt. Diese erfolgt in zwei Stufen: • Zunächst wird die Schnittstelle zur Abwicklung der Geschäftsprozesse zu L2-BSA-Access-Teilleistungen geschlossen und die Annahme und Bearbeitung von Aufträgen gemäß diesem Vertrag für neue oder bereits überlassene L2-BSA-Access-Teilleistungen verweigert. Gleiches gilt für die übrigen L2-BSA- Leistungen dieses Vertrags. Die beabsichtigte Schließung der Schnittstelle wird dem Kunden spätestens fünf Werktage im Voraus schriftlich mitgeteilt. • Nach weiteren fünf Werktagen nach Schließung der Schnittstelle ohne Zahlungseingang der Gesamtforderung ist die Telekom berechtigt, bereits überlassene L2-BSA-Access-Teilleistungen zu sperren. Gleiches gilt für die übrigen L2-BSA-Leistungen dieses Vertrags. Die beabsichtigte ▇▇▇▇▇▇ wird dem Kunden fünf Werktage im Voraus schriftlich mitgeteilt. Die Kosten für die Sperre und Aufhebung der Sperre trägt der Kunde. Der Kunde bleibt im Fall der Sperre verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen. § 321 BGB bleibt unberührt.
5.4 Kommt der Kunde
a) für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Ziffer 7.4Preise oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der das Doppelte des Durchschnitts der Preise der jeweils letzten drei Monate erreicht, in Verzug, so kann die Telekom den Vertrag und die Einzelleistungen ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Leistet ein Säumiger Partner eine Vor Ausübung dieses Kündigungsrechts wird die Telekom den Kunden aber unter ausdrücklichem Hinweis auf die beabsichtigte, außerordentliche Kündigung letztmalig zur Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb binnen von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite ZahlungsaufforderungKalendertagen auffordern. Leistet Die Kündigung des Vertrages umfasst die Kündigung aller Einzelleistungen. Ziffer 12.2 gilt entsprechend. Die Regelungen gem. Ziffer 5.4 gelten unabhängig davon, ob die Telekom zuvor ihr Leistungsverweigerungs- recht gemäß Ziffer 5.3 ausgeübt hat.
5.5 Die Geltendmachung von Verzugszinsen, Mahnkosten und weiteren Ansprüchen wegen Zahlungsverzuges bleibt der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung Telekom vorbehalten.
5.6 Gerät die Telekom mit der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaftgeschuldeten Leistung in Verzug, so ist die Komplementärin der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzugwenn die Telekom eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendenmindestens vier Wochen betragen muss.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Verzug. Leistet ein Investor 15.1. Die Vertragspartner kommen bei Nichteinhalten der in der Vertragsurkunde als verzugsbegründend vereinbarten Ter- mine ohne weiteres in Verzug, bei anderen Terminen nach Mahnung unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist.
15.2. Befindet sich die Leistungserbringerin in Verzug, kann die Leistungsbezügerin, wenn die Erfüllung auch nach Ablauf einer der Leistungserbringerin angesetzten angemessenen Nachfrist noch nicht vollständig erfolgt ist, nach ihrer ▇▇▇▇ • auf die nachträgliche Erfüllung durch die Leistungserbrin- gerin beharren und bei Verschulden der Leistungserbrin- gerin den Ersatz des Schadens durch die nicht vertrags- gemässe Erfüllung geltend machen, oder • bei werkvertraglichen Leistungen eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit Ersatzvornahme auf Kosten der Leistungserbringerin durchführen, sei es selbst oder unter Beizug eines Dritten, wobei von der Leis- tungserbringerin diejenigen Unterlagen und Materialien („Säumiger Partner“einschliesslich des Quellcodes) an die Leistungsbezüge- rin herauszugeben sind, welche vertragsmässig spezifisch für Letztere erarbeitet wurden oder für welche eine Her- ausgabe speziell vereinbart wurde (z.B. im Rahmen einer Escrow-Regelung), oder • auf die nachträgliche Erfüllung des Vertrags verzichten und bei Verschulden der Leistungserbringerin den Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens gel- tend machen, oder • auf die nachträgliche Erfüllung des Vertrags verzichten und den Vertrag vollständig oder teilweise rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufheben, unter Rückabwicklung der bisher gegenseitig erbrachten, vom Rücktritt betroffenen gegenseitigen Leistungen, und bei Verschulden der Leistungserbringerin den Ersatz desjeni- gen Schadens geltend machen, der der Leistungsbezüge- rin aus dem Dahinfallen des Vertrags entstanden ist. Bei Dauerverträgen tritt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die GesellschaftStelle der rückwirkenden Ver- tragsauflösung die ausserordentliche Kündigung des Ver- trages mit sofortiger Wirkung.
15.3. Kommt die Leistungserbringerin in Verzug, schuldet sie bezüglich der in der Vertragsurkunde entsprechend bezeichne- ten Termine eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass weder sie noch durch sie beauftragte Dritte ein Verschul- den trifft. Diese beträgt pro Verzug und Verspätungstag 1 Pro- mille, insgesamt aber höchstens 10% der gesamten Vergütung des entsprechenden Vertrags bei Einmalleistungen bezie- hungsweise der Vergütung für 12 Monate bei wiederkehrenden Leistungen. Die Konventionalstrafe ist auch dann geschuldet, wenn die Leistungen vorbehaltlos angenommen werden oder die Leistungsbezügerin von den Rechtsbehelfen gemäss vor- stehender Ziffer Gebrauch macht. Die Bezahlung der Konven- tionalstrafe befreit die Leistungserbringerin nicht von den an- deren vertraglichen Verpflichtungen. Schadenersatzansprüche der Leistungsbezügerin gemäss Ziff. 17 bleiben vorbehalten, die Konventionalstrafe wird auf den allenfalls zu leistenden Schadenersatz angerechnet.
15.4. Befindet sich die Leistungsbezügerin in Zahlungsverzug, so ist die Komplementärin Leistungserbringerin nicht berechtigt, in Ergänzung ihre Leistungen zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwenden.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in litunterbrechen und/oder zurückzubehalten. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern Sie hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen jedoch Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinandergesetzliche Verzugszinsen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verzug. Leistet ein Investor eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“), tritt ab dem Zeitpunkt 6.1 Verzug des AN: Bei schuldhaftem Überschreiten der Fälligkeit Verzug ein vertrag- lich vereinbarten Liefer- oder Leistungstermine gerät der AN ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaft, so ist die Komplementärin berechtigt, Mahnung in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwenden.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zuVerzug. Der Säumige Partner kann weiterhin AN muss dormakaba unver- züglich schriftlich oder in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den FallTextform informieren, wenn Um- stände eintreten oder absehbar sind, aus denen sich ergibt, dass er Säumiger Partner wirdden vertraglich vereinbarten Liefer- oder Leistungs- termin nicht einhalten kann. Nimmt dormakaba eine verspä- tete Lieferung oder Leistung des AN vorbehaltlos an, so be- gründet dies keinen Verzicht auf sonstige Ansprüche, die dormakaba wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung geltend machen kann.
6.2 Im Fall des Verzuges des AN stehen dormakaba die gesetz- lichen Ansprüche ungekürzt zu. dormakaba ist insbesondere berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Im Fall des Verzugs des AN steht dormakaba eine unwiderrufliche Vollmacht Vertrags- strafe in Höhe von 0,1 % der Netto-Vergütung für die Übertragung seines Gesellschaftsanteilsim Ver- zug befindliche Leistung und/oder Lieferung für jeden vollen- deten Tag der Überschreitung, höchstens jedoch 5 % der Netto-Vergütung für die im Verzug befindliche Lieferung oder Leistung zu. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinanderVertragsstrafe kann auch noch bis zu 14 Kalendertagen nach Erhalt der Leistung geltend gemacht werden, ohne dass es eines Vorbehaltes bedarf. Die Ver- tragsstrafe wird auf den insgesamt geltend gemachten Ver- zugsschaden angerechnet.
6.4 Für den Eintritt des Annahmeverzuges seitens dormakaba gelten zunächst die gesetzlichen Vorschriften. Der AN muss abweichend hiervon jedoch seine Leistung auch dann aus- drücklich gegenüber dormakaba anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von dormakaba (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalender- zeit vereinbart ist. Gerät dormakaba in Annahmeverzug, so kann der AN nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz sei- ner Mehraufwendungen verlangen (vgl. § 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom AN herzustellende, unvertretbare Sa- che (Einzelanfertigung), so stehen dem AN weitergehende Rechte nur zu, wenn dormakaba sich zur Mitwirkung ver- pflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
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Sources: Einkaufsbedingungen
Verzug. Leistet 7.1 Bei Zahlungsverzug des Kunden mit mindestens 75,00 € ist die hildenMedia nach den Bestimmungen des TKG berechtigt, den Anschluss zu sperren, wenn eine geleistete Sicherheit verbraucht ist. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarten, nutzungsunabhängigen Vergütungen (insbesondere Grundgebühren) ungekürzt zu zahlen. Die hildenMedia wird die Sperrung dem Kunden vorher schriftlich androhen. Die hildenMedia ist berechtigt, den Anschluss des Kunden ohne vorherige Androhung und ohne Einhaltung einer Wartefrist zu sperren, wenn ein Investor wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrags vorliegt, eine Kapitaleinzahlung nicht Gefährdung von Einrichtungen der hildenMedia, insbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht oder das Entgeltaufkommen erheblich ansteigt und anzunehmen ist, dass der Kunde bei Fälligkeit („Säumiger Partner“), tritt ab dem Zeitpunkt einer späteren Sperrung Entgelte für in der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit Zwischenzeit erbrachte Leistungen nicht, versendet nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet, geleistete Sicherheiten verbraucht sind und die Komplementärin innerhalb Sperrung verhältnismäßig ist.
7.2 Gerät der Kunde
7.2.1. für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung oder
7.2.2. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Grundpreis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann die hildenMedia das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus anderen wichtigen Gründen bleibt vorbehalten.
7.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist er verpflichtet, für die Dauer der Verzögerung zusätzlich Zinsen in Höhe von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet 5 Prozentpunkten p.
a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Säumige Partner nicht innerhalb Europäischen Zentralbank, wenn der Kunde Unternehmer ist, in Höhe von 10 Geschäftstagen nach Absendung 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag Europäischen Zentralbank, an die GesellschafthildenMedia zu zahlen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.
7.4 Gerät die hildenMedia mit Lieferungen/Leistungen in Verzug, so richtet sich ihre Haftung nach § 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des TKG. Der Kunde ist die Komplementärin zur Kündigung des Vertrags berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzugwenn die hildenMedia eine vom Kunden schriftlich gesetzte Nachfrist nicht einhält, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten mindestens zwei Wochen betragen muss. Gegenüber Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Fälle der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendenEntbehrlichkeit einer Nachfristsetzung unberührt.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Telekommunikationsdienstleistungen
Verzug. Leistet 8.1 Sollten wir mit der Lieferung leicht fahrlässig in Verzug geraten, so kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Investor Schaden entstanden ist – eine Kapitaleinzahlung Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“)ordnungsgemäß in Gebrauch genommen werden konnte. Dem Kunden steht es offen, tritt ab dem Zeitpunkt einen höheren Verspätungsschaden nachzuweisen, wir können einen geringeren Schaden nachweisen. Diese Haftungsbeschränkung ist nicht anwendbar, wenn der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis Lieferverzug auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten eines unserer leitenden Angestellten oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht.
8.2 Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 8.1 dieser Bedingungen genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer Mahnunguns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit Dies gilt nicht, versendet soweit in den Fällen der Ziffer 15.2 dieser Bedin- gungen zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Komplementärin Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.3 Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
8.4 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können dem Kunden nach Ablauf eines Monats nach Unterrichtung über die Lieferbereitschaft der Waren Lagerkosten in Höhe von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat, höchstens jedoch insgesamt 5 %, in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Lagerung in den Säumigen Partner eine zweite ZahlungsaufforderungWerken eines anderen Herstellers erfolgt. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den rückständigen Betrag an die Gesellschaft, so ist die Komplementärin Vertragsparteien unbenommen. Wir sind jedoch berechtigt, in Ergänzung nach Setzung einer angemessenen Frist zur Entgegennahme der Waren und deren fruchtlosen Ablauf anderweitig über die Waren zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, dann gültigen Preisen zu beliefern oder die nachfolgenden Rechtsbehelfe Ware auf Kosten und Risiko des Kunden an einem anderen Ort zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendenlagern.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Verzug. Leistet ein Investor 15.1. Die Vertragspartner kommen bei Nichteinhalten der in der Vertragsurkunde als verzugsbegründend vereinbarten Termine ohne weiteres in Verzug, bei anderen Terminen nach Mahnung unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist.
15.2. Befindet sich die Leistungserbringerin in Verzug, kann die Leistungsbezügerin, wenn die Erfüllung auch nach Ablauf einer der Leistungserbringerin angesetzten angemessenen Nachfrist noch nicht vollständig erfolgt ist, nach ihrer ▇▇▇▇ • auf die nachträgliche Erfüllung durch die Leistungserbrin- gerin beharren und bei Verschulden der Leistungserbrin- gerin den Ersatz des Schadens durch die nicht vertrags- gemässe Erfüllung geltend machen, oder • bei werkvertraglichen Leistungen eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit Ersatzvornahme auf Kosten der Leistungserbringerin durchführen, sei es selbst oder unter Beizug eines Dritten, wobei von der Leistungserbringerin diejenigen Unterlagen und Materia- lien („Säumiger Partner“einschliesslich des Quellcodes) an die Leistungsbe- zügerin herauszugeben sind, welche vertragsmässig spezifisch für Letztere erarbeitet wurden oder für welche eine Herausgabe speziell vereinbart wurde (z.B. im Rah- men einer Escrow-Regelung), oder • auf die nachträgliche Erfüllung des Vertrags verzichten und bei Verschulden der Leistungserbringerin den Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens gel- tend machen, oder • auf die nachträgliche Erfüllung des Vertrags verzichten und den Vertrag vollständig oder teilweise rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufheben, unter Rückabwicklung der bisher gegenseitig erbrachten, vom Rücktritt betroffenen gegenseitigen Leistungen, und bei Verschulden der Leistungserbringerin den Ersatz des- jenigen Schadens geltend machen, der der Leistungsbe- zügerin aus dem Dahinfallen des Vertrags entstanden ist. Bei Dauerverträgen tritt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die GesellschaftStelle der rückwirkenden Vertragsauflösung die ausserordentliche Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung.
15.3. Kommt die Leistungserbringerin in Verzug, schuldet sie bezüglich der in der Vertragsurkunde entsprechend bezeich- neten Termine eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht be- weist, dass weder sie noch durch sie beauftragte Dritte ein Verschulden trifft. Diese beträgt pro Verzug und Verspätungs- tag 1 Promille, insgesamt aber höchstens 10% der gesamten Vergütung des entsprechenden Vertrags bei Einmalleistungen beziehungsweise der Vergütung für 12 Monate bei wiederkeh- renden Leistungen. Die Konventionalstrafe ist auch dann ge- schuldet, wenn die Leistungen vorbehaltlos angenommen werden oder die Leistungsbezügerin von den Rechtsbehelfen gemäss vorstehender Ziffer Gebrauch macht. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die Leistungserbringerin nicht von den anderen vertraglichen Verpflichtungen. Schadener- satzansprüche der Leistungsbezügerin gemäss Ziff. 17 blei- ben vorbehalten, die Konventionalstrafe wird auf den allenfalls zu leistenden Schadenersatz angerechnet.
15.4. Befindet sich die Leistungsbezügerin in Zahlungsver- zug, so ist die Komplementärin Leistungserbringerin nicht berechtigt, in Ergänzung ihre Leis- tungen zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwenden.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in litunterbrechen und/oder zurückzubehalten. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern Sie hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen jedoch Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinandergesetzliche Verzugszinsen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verzug. Leistet ein Investor eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“), tritt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung6.1. Neben den dem Verzugseintritt aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Regelungen tritt ein Verzug gelten des Lieferanten auch ein, wenn die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4Feldschlößchen AG eine Lieferung der Produkte nicht oder nicht vollständig angenommen hat, sei es aufgrund von Nichtlieferung, Produktmängeln oder unzulässiger Teillieferung zum vereinbarten Liefertermin. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet Hat der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaft, so ist die Komplementärin berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwenden.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners Lieferant Grund zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den FallAnnahme, dass er Säumiger Partner wirdder Lieferpflicht gemäß der Vereinbarung nicht fristgerecht nachkommen kann, eine unwiderrufliche Vollmacht hat er die Feldschlößchen AG unverzüglich unter Angabe des Grundes und der zu erwartenden Dauer des Verzugs hierüber zu benachrichtigen. Dies gilt auch für Fälle höherer Gewalt (siehe Punkt 20).
6.2. Befindet sich der Lieferant mit der Lieferung der Produkte in Verzug, so kann die Feldschlößchen AG ohne Entstehung von Kosten zu ihren Lasten und ohne, dass die weiteren Rechte der Feldschlößchen AG aus der Vereinbarung erlöschen (1) an dem Recht die Lieferung zu verlangen festhalten oder (2) die Lieferung, mit der sich der Lieferant in Verzug befindet, stornieren oder (3) auf Kosten des Lieferanten Ersatzwaren, die den Produkten entsprechen, mit deren Lieferung der Lieferant sich in Verzug befindet, von Dritten zu kaufmännisch vertretbaren Bedingungen erwerben. Alternativ kann die Feldschößchen AG von der Vereinbarung insgesamt zurücktreten.
6.3. lm Falle des Verzugs gewährt der Lieferant gegenüber der Feldschlößchen AG für jeden begonnenen Kalendertag des Verzuges einen Preisnachlass in Höhe von 1% des Rechnungswertes (ohne Umsatzsteuer). Der Preisnachlass gilt für die Übertragung seines GesellschaftsanteilsProdukte, mit deren Lieferung der Lieferant sich in Verzug befindet. Voraussetzung für den Preisnachlass ist, dass der Lieferant die Bestellung samt Liefertermin bestätigt hat. Insgesamt ist der Preisnachlass ist in seiner Höhe auf einen Abzug von 25% des Rechnungswertes beschränkt. (Folgerichtig entspricht bspw. der zu zahlende Preis bei 25 Tagen Verzug noch 75% des ursprünglichen Bestellwerts.) Der Lieferant ist berechtigt einen geringeren pauschalen Preisnachlass durchzusetzen, sofern er nachweisen kann, dass der Preisnachlass im Vergleich zu den beim Auftraggeber entstandenen Verzugsschäden unverhältnismäßig ist. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinanderRegelung zum pauschalen Preisnachlass berührt nicht das Recht der Feldschlößchen AG, vom Lieferanten Ersatz für tatsächlich entstandene, höhere Schäden zu verlangen.
6.4. Während eines Verzugs des Lieferanten kann die Feldschlößchen AG auf eigene Gefahr und Rechnung als unzulässige Teilleistung gelieferte Produkte, die die Feldschlößchen AG nicht angenommenen hat, die aber bei ihr verblieben sind, verwenden. Eine solche Verwendung begründet keine Annahme solcher Produkte.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verzug. Leistet 7.1 Bei Zahlungsverzug des Kunden aufgrund wiederholter Nichtzahlung mit min- destens 100 € ist die R-KOM nach den Bestimmungen des Telekommunikati- onsgesetzes berechtigt, den Anschluss zu sperren, wenn eine geleistete Si- cherheit verbraucht ist. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die verein- barten, nutzungsunabhängigen Vergütungen (insbesondere Grundgebühren) ungekürzt zu zahlen. Die R-KOM wird die Sperrung dem Kunden vorher schrift- lich androhen. Die R-KOM ist berechtigt, den Anschluss des Kunden ohne vor- herige Androhung und ohne Einhaltung einer Wartefrist zu sperren, wenn - ein Investor wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrags vorliegt, oder - der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Kunden miss- bräuchlich genutzt oder von Dritten manipuliert wird, oder - eine Kapitaleinzahlung nicht Gefährdung von Einrichtungen der R-KOM, insbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit droht, oder - das Entgeltaufkommen erheblich ansteigt und anzunehmen ist, dass der Kunde bei Fälligkeit („Säumiger Partner“), tritt ab dem Zeitpunkt einer späteren Sperrung Entgelte für in der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit Zwischenzeit er- brachte Leistungen nicht, versendet nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet, geleistete Sicherheiten verbraucht sind und die Komplementärin innerhalb Sperrung verhältnismäßig ist.
7.2 Gerät der Kunde
7.2.1. für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung oder
7.2.2. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Be- zahlung der geschuldeten Vergütung in Höhe eines Betrages, der den monat- lichen Grundpreis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann die R-KOM das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Das Recht zur außer- ordentlichen Kündigung aus anderen wichtigen Gründen bleibt vorbehalten.
7.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist er verpflichtet, für die Dauer der Ver- zögerung zusätzlich Zinsen in Höhe von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet 5 Prozentpunkten p. a. über dem je- weiligen Basiszinssatz der Säumige Partner nicht innerhalb Europäischen Zentralbank, wenn der Kunde Unter- nehmer ist, in Höhe von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, an die GesellschaftR-KOM zu zahlen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höhe- ren Schadens bleibt hiervon unberührt.
7.4 Gerät die R-KOM mit Lieferungen/Leistungen in Verzug, so richtet sich ihre Haftung nach § 15 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Best- immungen des Telekommunikationsgesetzes, insbesondere den gesetzlich geregelten Entschädigungszahlungen. Der Kunde ist die Komplementärin zur Kündigung des Ver- trags berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzugwenn die R-KOM eine vom Kunden gesetzte Nachfrist nicht einhält, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten mindestens zwei Wochen betragen muss. Gegenüber Verbrau- chern bleiben die gesetzlichen Fälle der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendenEntbehrlichkeit einer Nachfristsetzung unberührt.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verzug. Leistet ein Investor eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“), tritt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung6.1. Neben den dem Verzugseintritt aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Regelungen tritt ein Verzug gelten des Lieferanten auch ein, wenn die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4Gilde Brauerei GmbH eine Lieferung der Produkte nicht oder nicht vollständig angenommen hat, sei es aufgrund von Nichtlieferung, Produktmängeln oder unzulässiger Teillieferung zum vereinbarten Liefertermin. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet Hat der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaft, so ist die Komplementärin berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwenden.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners Lieferant Grund zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den FallAnnahme, dass er Säumiger Partner wirdder Lieferpflicht gemäß der Vereinbarung nicht fristgerecht nachkommen kann, eine unwiderrufliche Vollmacht hat er die Gilde Brauerei GmbH unverzüglich unter Angabe des Grundes und der zu erwartenden Dauer des Verzugs hierüber zu benachrichtigen. Dies gilt auch für Fälle höherer Gewalt (siehe Punkt 20).
6.2. Befindet sich der Lieferant mit der Lieferung der Produkte in Verzug, so kann die Gilde Brauerei GmbH ohne Entstehung von Kosten zu ihren Lasten und ohne, dass die weiteren Rechte der Gilde Brauerei GmbH aus der Vereinbarung erlöschen (1) an dem Recht die Lieferung zu verlangen festhalten oder (2) die Lieferung, mit der sich der Lieferant in Verzug befindet, stornieren oder (3) auf Kosten des Lieferanten Ersatzwaren, die den Produkten entsprechen, mit deren Lieferung der Lieferant sich in Verzug befindet, von Dritten zu kaufmännisch vertretbaren Bedingungen erwerben. Alternativ kann die Feldschößchen AG von der Vereinbarung insgesamt zurücktreten.
6.3. lm Falle des Verzugs gewährt der Lieferant gegenüber der Gilde Brauerei GmbH für jeden begonnenen Kalendertag des Verzuges einen Preisnachlass in Höhe von 1% des Rechnungswertes (ohne Umsatzsteuer). Der Preisnachlass gilt für die Übertragung seines GesellschaftsanteilsProdukte, mit deren Lieferung der Lieferant sich in Verzug befindet. Voraussetzung für den Preisnachlass ist, dass der Lieferant die Bestellung samt Liefertermin bestätigt hat. Insgesamt ist der Preisnachlass ist in seiner Höhe auf einen Abzug von 25% des Rechnungswertes beschränkt. (Folgerichtig entspricht bspw. der zu zahlende Preis bei 25 Tagen Verzug noch 75% des ursprünglichen Bestellwerts.) Der Lieferant ist berechtigt einen geringeren pauschalen Preisnachlass durchzusetzen, sofern er nachweisen kann, dass der Preisnachlass im Vergleich zu den beim Auftraggeber entstandenen Verzugsschäden unverhältnismäßig ist. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinanderRegelung zum pauschalen Preisnachlass berührt nicht das Recht der Gilde Brauerei GmbH, vom Lieferanten Ersatz für tatsächlich entstandene, höhere Schäden zu verlangen.
6.4. Während eines Verzugs des Lieferanten kann die Gilde Brauerei GmbH auf eigene Gefahr und Rechnung als unzulässige Teilleistung gelieferte Produkte, die die Gilde Brauerei GmbH nicht angenommenen hat, die aber bei ihr verblieben sind, verwenden. Eine solche Verwendung begründet keine Annahme solcher Produkte.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verzug. Leistet ein Investor 8.1 Bei Zahlungsverzug des Verbrauchers oder KKU ohne Verzicht mit mindestens 100,00 € aufgrund wiederholter Nichtzahlung ist die AVAC nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes berechtigt, den Anschluss zu sperren. Bei anderen Kunden ist AVAC hierzu nach erfolgter Mahnung mit angemessener Fristsetzung unter Androhung einer Sperre berechtigt. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarten, nutzungsunabhängigen Vergütungen ungekürzt zu zahlen. Die AVAC wird die Sperrung dem Kunden vorher schriftlich (i. S. v. § 61 Abs. 4 TKGModG) androhen und ihn auf die Möglichkeit hinweisen, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen. AVAC ist berechtigt, den Anschluss des Kunden ohne vorherige Androhung und ohne Einhaltung einer Wartefrist zu sperren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird.
8.2 Die Sperre von Verbrauchern und KKU ohne Verzicht ist auf die vom Zahlungsverzug oder Missbrauch betroffenen Leistungen zu beschränken. Im Falle strittiger hoher Rechnungen für Mehrwertdienste muss dem Verbraucher weiterhin Zugang zu einem Mindestangebot an Sprachkommunikations- und Breitbandinternetzugangsdiensten gewährt werden.
8.3 Sofern der Zahlungsverzug eines Verbrauchers und KKU ohne Verzicht einen Dienst betrifft, der Teil eines Angebotspakets ist, kann der Anbieter nur den betroffenen Bestandteil des Angebotspakets sperren.
8.4 Eine auch ankommende Sprachkommunikation erfassende Vollsperrung des Anschlusses eines Verbrauchers und KKU darf frühestens eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“)Woche nach Sperrung abgehender Sprachkommunikation erfolgen.
8.5 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, tritt ab ist er verpflichtet, für die Dauer der Verzögerung zusätzlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Zeitpunkt jeweiligen Basiszinssatz der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nichtEuropäischen Zentralbank, versendet die Komplementärin innerhalb wenn der Kunde Unternehmer ist, in Höhe von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, an die GesellschaftAVAC zu zahlen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.
8.6 Gerät die AVAC mit Leistungen in Verzug, so richtet sich ihre Haftung nach § 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des TKG. Der Kunde ist die Komplementärin zur Kündigung des Vertrags berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzugwenn die AVAC eine vom Kunden schriftlich gesetzte Nachfrist nicht einhält, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann – soweit möglich - mindestens zwei Wochen betragen muss. Diese Fristsetzung muss durch den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller NebenkostenVerbraucher in Textform erfolgen, einschließlich Kosten bei Unternehmern bedarf es der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendenSchriftform. Gegenüber Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung unberührt.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Sources: Telecommunications
Verzug. Leistet ein Investor eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Geschäftsführer/Manager VR Diskontbank GmbH VR Diskontbank GmbH Amtsgericht Steinfurt HRB 7151 ▇▇. ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Euro US-Dollar Steuer-Nr.: 311/5831/1051 Dipl.-Ing. ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ BLZ 500 902 00 BLZ 500 902 00 USt-ID-Nr.: DE 814541503 Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist die verspätete Zahlung, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens durch IMPEX, mit acht Prozent („Säumiger Partner“), tritt ab 8 %) über dem Zeitpunkt Basiszinssatz der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis Europäischen Zentralbank jährlich zu verzinsen. Kommt der Kunde mit einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaftseiner vertraglichen Leistungen in Verzug, so ist die Komplementärin IMPEX berechtigt, wahlweise die sofortige Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Kommt IMPEX schuldhaft mit der Einhaltung eines verbindlichen Liefer- oder Leistungstermins in Ergänzung Verzug, so hat der Vertragspartner ihr schriftlich eine angemessene Nachfrist - mindestens von zehn (10) Wochen - zur Erfüllung der Leistung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzugsetzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt jedoch nur hinsichtlich derjenigen Mengen, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet wurden, es sei denn die erbrachten Teilleistungen sind für ihn ohne Interesse. Kommt IMPEX schuldhaft mit der Lieferung in Verzug, so kann den Säumigen Partner auf Zahlung der Kunde für die Zeit des rückständigen Betrags nebst aller NebenkostenVerzugs je vollendete Woche 0,4 % des Wertes der Lieferung oder Leistung, einschließlich Kosten mit der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist sich IMPEX in Verzug befindet, höchstens jedoch 4 % dieses Wertes, als pauschalierten Schadensersatz verlangen, soweit IMPEX nicht anzuwenden.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in liteinen geringeren Schaden nachweist. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss Damit sind sämtliche Schadensersatzansprüche aus der Gesellschaft ausVerzug abgegolten. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an Eine weitergehende Haftung übernimmt IMPEX im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge Falle des Verzugs entstandenen Kostennicht; in keinem Fall haftet IMPEX über die in der Bestimmung „Haftung“ festgelegten Grenzen hinaus auf Schadensersatz. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Verzug. Leistet ein Investor eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“), tritt ab dem Zeitpunkt 12.1 Erkennt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaft, so ist die Komplementärin berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwenden.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den FallVP, dass er Säumiger Partner wirdeine Leistungsfrist nicht einhalten kann, eine unwiderrufliche Vollmacht hat er ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇ BUSINESS unverzüglich hierüber sowie über die Gründe für die Übertragung seines GesellschaftsanteilsVerzögerung und ihre voraussichtliche Dauer zu informieren. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht Ein Anspruch auf Verlängerung der Leistungsfristen besteht nicht, es sei denn aus dem Vertrag ergibt sich ausdrücklich etwas anderes.
12.2 Erbringt der VP seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Leistungszeit oder kommt er in Verzug, bestimmen sich die Rechte der ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇ BUSINESS – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.3 Ist der Tag, an dem die Leistung des VP spätestens zu erfolgen hat, im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinanderVertrag bestimmt oder anhand des Vertrages bestimmbar, kommt der VP jeweils mit Ablauf dieses Tages automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf; das gesetzliche Fristsetzungserfordernis vor Rücktritt der ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇ BUSINESS oder ihrem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt jedoch unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit der Mahnung und des Fristsetzungserfordernisses (§§ 286 Abs. 2, 281 Abs. 2 und Abs. 3, 323 Abs. 2 bis 4 BGB).
12.4 Ist der VP in Verzug, kann ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇ BUSINESS – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen insbesondere wegen Verzugs, und neben der Erfüllung – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 0,75% des Nettopreises des verzögerten Lieferungsanteils pro vollendeter Kalenderwoche des Verzugs verlangen, insgesamt jedoch keinen höheren pauschalierten Verzugsschadensersatz als 5% des Nettopreises des verzögerten Lieferungsanteils. ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇ BUSINESS bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten, und dem VP der Nachweis, dass ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇ BUSINESS überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Einen Mindestschaden braucht ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇ BUSINESS nicht nachzuweisen.
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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen
Verzug. Leistet ein Investor eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“), tritt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung8.1. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaft, so Der Käufer ist die Komplementärin berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzugverpflichtet, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
aWare in der in schriftlicher Aufforderung des Verkäufers zur Warenabnahme angeführten Frist, spätestens jedoch zum vereinbarten Warenliefertermin abzunehmen. Wenn der Käufer dies nicht tut, wird die Verpflichtung des Verkäufers zur Warenlieferung nach dem Ablauf des letzten Tages der Frist für die Warenabnahme (bzw. durch Verstreichen des vereinbarten Warenlieferdatums) Die Gesellschaft kann als ordentlich erfüllt betrachtet, wodurch dem Verkäufer das Recht auf die Kaufpreiszahlung entsteht; ab diesem Zeitpunkt geht auch die Schadensgefahr an der Ware auf den Säumigen Partner Käufer über. In solch einem Fall wird die Ware beim Verkäufer auf Zahlung Gefahr und Kosten des rückständigen Betrags nebst aller NebenkostenKäufers aufbewahrt. Falls der Käufer seine in diesem Abschnitt festgesetzte Verpflichtung verletzt und die Ware nicht rechtzeitig abnimmt, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwenden.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurdeverpflichtet er sich, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit dem Verkäufer eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden von 0,05 % vom Kaufpreis der nicht abgenommenen Ware für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und jeden angefangenen Verzugstag zu zahlen. Ansprüche des Verkäufers auf eine Kostenzahlung für die weiteren bei Warenaufbewahrung bleiben durch diese Bestimmung unberührt. Ein Verzug des Käufers mit der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen KostenWarenabnahme von über 15 Tagen wird als eine wesentliche Vertragsverletzung betrachtet.
c) Vor 8.2. Die Nichtzahlung des Kaufpreises zum festgesetzten Termin wird als eine wesentliche Verletzung des Vertrages betrachtet. Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungspflichten einschließlich der Kaufpreiszahlung in Verzug, entsteht dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch Verkäufer das Recht auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; von 0,05 % vom offenen Betrag für jeden Kalendertag der Verzugsdauer.
8.3. Im Falle eines Verzugs des Käufers mit der Erfüllung einer fällig gewordenen Zahlungspflicht aus einem beliebigen Vertrag ist der Verkäufer berechtigt, die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zuLieferung beliebiger Ware, die er dem Käufer zu liefern hat, einzustellen. Der Säumige Partner kann weiterhin in Verkäufer ist berechtigt, die Warenlieferungen auf diese Weise bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher fälliger Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber dem Verkäufer einzustellen. Während der Einstellung solcher Lieferungen werden die Lieferfristen solcher eingestellten Lieferungen unterbrochen, sodass solch eine Nichtlieferung der Ware nicht als Verzug des Verkäufers mit der Pflichterfüllung aus einem Vertrag betrachtet wird.
8.4. Jegliche aus den vorliegenden AVB resultierende Ansprüche des Verkäufers bezüglich Verzugszinsen und/oder Vertragsstrafen üben keinen Einfluss auf den Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden des Verkäufers gegenüber dem Käufer auf einen Schadenersatz und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinanderseine Höhe aus.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Verzug. Leistet ein Investor eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“)9.1. Gerät der LIEFERANT mit seiner Lieferung oder Leistung in Verzug, tritt ab kann die RI-C die Erfüllung der Bestellung bzw. des Einzelvertrages fordern oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von der erfolgten Bestellung bzw. dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnungabgeschlossenen Einzelvertrag zurückzutreten. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaft, so Darüber hinaus ist die Komplementärin RI-C in jedem Fall (also sowohl beim Festhalten als auch beim Rücktritt von der Bestellung bzw. dem Einzelvertrag) berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwenden.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin von 0,5% der AUFTRAGSSUMME (gemäß Definition in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und Punkt 9.2) pro angefangenem Verspätungstag. jedoch maximal 20% der AUFTRAGSSUMME, zu fordern. Der LIEFERANT schuldet die weiteren bei Vertragsstrafe auch dann, wenn die bestellte Lieferung oder Leistung oder Teile davon von der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen KostenRI-C vorbehaltlos angenommen wird. Die Geltendmachung darüber hinaus gehender Schadenersatzansprüche bleibt jedenfalls unberührt.
c9.2. Unter AUFTRAGSSUMME ist in diesen AEB bei einmaliger Leistungserbringung (Zielschuldverhältnissen) Vor der jeweilige Nettobestellwert bzw. Nettoauftragswert – inkl. eventuellen erfolgsabhängigen Entgeltkomponenten/Boni (bei einer angenommenen Zielerreichung von 100 %) – zu verstehen. Bei wiederkehrenden Leistungen (Dauerschuldverhältnissen, wie Miete, Wartung, laufende Servicierung, etc.) jener Nettobetrag, der in Summe für die durchgehende Leistungserbringung über die Vertragslaufzeit zu entrichten ist. Werden wiederkehrende Leistungen auf unbestimmte Dauer vereinbart, entspricht die AUFTRAGSSUMME dem Ausschluss gemäß litNettobetrag, der in Summe für die durchgehende Leistungserbringung über einen Zeitraum von 36 Monaten zu entrichten wäre.
9.3. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässigUnbeschadet Punkt 9.1, hat der Säumige Partner keinen Anspruch LIEFERANT die RI-C unverzüglich und unter Angabe einer Begründung über vorhersehbare Verzögerungen zu informieren. Verletzt der LIEFERANT diese Informationspflicht, so trägt er alle Kosten und Folgekosten, die ihm, der RI-C oder Dritten aus der verspäteten Lieferung oder Leistung entstehen, sowie die Kosten für einen allfälligen Sondertransport (dasselbe gilt für unvereinbarte Teillieferungen).
9.4. Sämtliche, auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht Grund eines nicht von der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren RI-C zu vertretenden Verzugs bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht Fixgeschäften im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinanderSinne des § 919 ABGB entstehenden Mehrkosten, Schäden und entgangene Gewinne gehen zu Lasten des LIEFERANTEN. Dazu zählen insbesondere auch sämtliche Entgelte und Aufwände, die für eine Ersatzbeschaffung aufgebracht werden müssen oder mangels Möglichkeit eines Ersatzes die vollen Kosten für Ausfälle und Umdisponierungen.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verzug. Leistet ein Investor 8.1 Bei Zahlungsverzug des Verbrauchers oder KKU ohne Verzicht mit mindestens 100,00 € aufgrund wiederholter Nichtzahlung ist die AVAC nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes berechtigt, den Anschluss zu sperren. Bei anderen Kunden ist AVAC hierzu nach erfolgter Mahnung mit angemessener Fristsetzung unter Androhung einer Sperre berechtigt. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarten, nutzungsunab- hängigen Vergütungen ungekürzt zu zahlen. Die AVAC wird die Sperrung dem Kunden vorher schriftlich (i. S. v. § 61 Abs. 4 TKGModG) androhen und ihn auf die Möglichkeit hinweisen, Rechts- schutz vor den Gerichten zu suchen. AVAC ist be- rechtigt, den Anschluss des Kunden ohne vorherige Androhung und ohne Einhaltung einer Wartefrist zu sperren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird.
8.2 Die Sperre von Verbrauchern und KKU ohne Ver- zicht ist auf die vom Zahlungsverzug oder Miss- brauch betroffenen Leistungen zu beschränken. Im Falle strittiger hoher Rechnungen für Mehrwert- dienste muss dem Verbraucher weiterhin Zugang zu einem Mindestangebot an Sprachkommunikations- und Breitbandinternetzugangsdiensten gewährt werden.
8.3 Sofern der Zahlungsverzug eines Verbrauchers und KKU ohne Verzicht einen Dienst betrifft, der Teil ei- nes Angebotspakets ist, kann der Anbieter nur den betroffenen Bestandteil des Angebotspakets sper- ren.
8.4 Eine auch ankommende Sprachkommunikation er- fassende Vollsperrung des Anschlusses eines Ver- brauchers und KKU darf frühestens eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“)Woche nach Sperrung abgehender Sprachkommunikation erfolgen.
8.5 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, tritt ab ist er verpflich- tet, für die Dauer der Verzögerung zusätzlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Zeitpunkt jewei- ligen Basiszinssatz der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nichtEuropäischen Zentralbank, versendet die Komplementärin innerhalb wenn der Kunde Unternehmer ist, in Höhe von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, an die GesellschaftAVAC zu zahlen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.
8.6 Gerät die AVAC mit Leistungen in Verzug, so richtet sich ihre Haftung nach § 12 dieser Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen und den Bestimmungen des TKG. Der Kunde ist zur Kündigung des Vertrags be- rechtigt, wenn die Komplementärin berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei ZahlungsverzugAVAC eine vom Kunden schrift- lich gesetzte Nachfrist nicht einhält, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann – soweit möglich - mindestens zwei Wochen betragen muss. Diese Fristsetzung muss durch den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller NebenkostenVerbraucher in Textform erfolgen, einschließlich Kosten bei Unternehmern bedarf es der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendenSchriftform. Gegenüber Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit einer Nach- fristsetzung unberührt.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienstleistungen
Verzug. Leistet ein Investor eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“)Verzögert sich aus Gründen, tritt ab dem Zeitpunkt die die Auftragnehmerin/der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis Auftragnehmer zu vertreten hat, die Erbringung einer MahnungLeistung bzw. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten eines getrennt abzunehmenden Teiles oder gerät die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4Auftrag- nehmerin/der Auftragnehmer aus Gründen, die sie/er zu vertreten hat, dadurch in Verzug, dass sie/er die geschuldete Leistung bzw. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit einen getrennt abzunehmenden Teil gar nicht, versendet nicht am gehörigen Ort, nicht auf die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner vereinbarte Weise oder nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaftzum festgelegten jeweiligen Leistungstermin einhält, so ist die Komplementärin der Auftraggeber nach seiner ▇▇▇▇ berechtigt, • auf Erfüllung zu bestehen und Vertragsstrafe für jeden Kalendertag des Verzuges zu fordern, oder • unbeschadet des Rechts auf Geltendmachung einer Vertragsstrafe, unter ▇▇▇▇▇▇▇ einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten (siehe Punkt 16). In diesem Fall kann die Vertragsstrafe nur bis zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag gefordert werden. Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat für jeden Kalendertag der Überschreitung der Leistungsfrist 1 vT des Auftragsentgeltes gemäß § 3 des abgeschlossenen Werkvertrages als Vertragsstrafe zu bezahlen, wobei diese mit der im besonderen Vertragsteil gesondert geregelten Höchstsumme begrenzt ist. Der Berechnungszeitraum der Vertragsstrafe beginnt, sobald die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer in Ergänzung Verzug gerät und nicht nachweisen kann, dass sie/er den Verzug nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe ist für den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei ZahlungsverzugZeitraum der Überschreitung der Leistungsfrist bis zur vollständigen Beendigung der Leistung zu berechnen; falls jedoch der Vertrag vorher durch Rücktritt aufgelöst wird und die Umstände, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zum Rücktritt geführt haben, auf Seite der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers liegen, ist die Vertragsstrafe - unbeschadet der sonstigen Rücktrittsfolgen - nur für den Zeitraum bis zur Zustellung der Rücktrittserklärung an den Vertragspartner zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist berechnen. Ist eine Vertragsstrafe nicht anzuwenden.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindungnach Tagen festgesetzt, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren nach Wochen oder Monaten, gilt bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß litBerechnung ein Kalendertag als 1/7-Woche bzw. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners 1/30-Monat. Das Recht zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung Geltendmachung der Vertragsstrafe ist vom Nachweis eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines GesellschaftsanteilsSchadens unabhängig. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinanderGeltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bei Vorliegen von Verschulden der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers bleiben unberührt.
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Verzug. Leistet (1) Ein Recht zur Leistungseinstellung und zur Sperre des Mobilfunkanschlusses gem. obigem Absatz besteht auch, wenn wegen einer besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens die Höhe der Entgelt- forderung von GÜNSTIGMOBILE in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. In diesem Fall ist eine Vollsperrung des Mobilfunk- anschlusses frühestens nach Ablauf einer einwöchigen Sperrung für abgehende Verbindungen möglich. Dabei wird die Sperre dem Kunden in der Regel schriftlich, fernmündlich, per SMS oder per E-Mail im Vorhinein angekündigt und, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen bes- chränkt.
(2) Hat der Kunde die Sperre zu vertreten, wird ein Investor eine Kapitaleinzahlung Entgelt erhoben, das sich aus der jeweils geltenden Preisliste ergibt, solange der Kunde nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“)nachweist, tritt ab dem Zeitpunkt ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wes- entlich niedriger als das Entgelt. Der Kunde bleibt trotz Sperre auch während der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer MahnungDauer ihrer Verhängung zur Zahlung der nutzungsunabhängigen Entgelte verpflich- tet. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit Eine Zahlungspflicht nach Satz 1 oder 2 des Kunden besteht nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet wenn der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaft, so ist die Komplementärin berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwenden.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den FallKunde nachweist, dass er Säumiger Partner wirddie Umstände, die Anlass zu der Sperre gegeben haben, nicht zu vertreten hat.
(3) Die Sperre wird mit Wegfall des Grundes für die Sperrung aufgehoben.
(4) Gerät der Kunde für mindestens zwei aufeinander folgende Monate nach Abzug etwaiger Anzahlung mit der Begleichung der Rechnungsentgelte in Höhe von 75 EUR in Verzug und wurde die Sperrung des Anschlus- ses mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich mit dem Hinweis angekündigt, dass der Kunde Rechtsschutz vor den Gerichten suchen kann, kann GÜNSTIGMOBILE das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen und den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden zu sperren.
(5) Bei Zahlungsverzug ist GÜNSTIGMOBILE berechtigt, eine unwiderrufliche Vollmacht Mahnpauschale von jeweils 5,00 EUR für die Übertragung seines Gesellschaftsanteilserste und zweite Mahnung und 20,00 EUR für die dritte Mah- nung geltend zu machen. Erfolgt auf die erste Mah- nung keine Zahlung, kann GÜNSTIGMOBILE die erste Mahngebühr mit der zweiten Mahnung zuzüglich der neuerlichen Mahngebühr in Rechnung stellen. Erfolgt auf die zweite Mahnung keine Zahlung, kann GÜNSTIG- MOBILE die erste und die zweite Mahngebühr mit der dritten Mahnung zuzüglich der neuerlichen Mahnge- bühr in Rechnung stellen. Dem Kunden bleibt es vorbe- halten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
(6) Durch den Kunden sind alle Kosten zu ersetzen, die durch eine nicht fristgerechte Zahlung oder nicht ein- gelöste oder rückbelastete Lastschriften entstehen. Dies gilt nicht, wenn die verspätete Zahlung oder Lastschrift durch GÜNSTIGMOBILE , ein mit diesem verbundenem Unternehmen oder eine Bank verursacht wurde.
(7) Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinanderGeltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt GÜNSTIGMOBILE vorbe- halten.
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