Verwertungsrecht Musterklauseln

Verwertungsrecht. (1) CBF ist in Abweichung zu § 1234 BGB dazu berechtigt, die Sicherheiten - soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist - ohne vorherige Verkaufsandrohung und ohne Einhaltung einer Frist zu verwerten.
Verwertungsrecht. Ein Verwertungsrecht ist ausgeschlossen.
Verwertungsrecht. 6.1 Der Verpfändungsgläubiger ist zur Verwertung der Pfandgegenstände berechtigt, falls ihre jeweiligen durch das Pfandrecht gesicherten Forderungen fällig sind und trotz Mahnung mit Nachfristsetzung nicht erfüllt werden. Der Verpfändungsgläubiger wird die Verwertung vorher mit angemessener Nachfrist androhen, soweit dies untunlich ist. Diese Frist wird so bemessen sein, dass sie dem Verpfänder sowohl das Vorbringen von Einwendungen als auch das Bemühen zur Zahlung der fälligen Beträge zur Abwendung der Verwertung ermöglicht. Soweit der vorliegende Vertrag für den Verpfänder ein Handelsgeschäft nach dem HGB ist, beträgt die Frist grundsätzlich eine Woche. Im Übrigen wird sie in der Regel vier Wochen betragen. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Verpfänder seine Zahlungen eingestellt hat oder die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt worden ist. Die Befriedigung des Pfändungsgläubigers erfolgt aus dem Verwertungserlös. Grundlage für die Verwertung des Edelmetallbestandes ist § 9 der Vertragsbedingungen zum SOLIT Edelmetalldepot Tarif S. Es ist nicht erforderlich, dass vor der Verwertung durch den Verpfändungsgläubiger ein Vollstreckungs-titel erworben wird und dass die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung beachtet werden.
Verwertungsrecht. 39 Nach § 371 HGB ist der Gläubiger kraft des Zurückbehaltungsrechts befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Gegenstand für seine Forderung zu befriedigen. Dabei hat der Gläubiger die Xxxx zwischen der Vollstreckungsbefriedigung, die einen Zahlungstitel gegen den Schuldner voraussetzt (§ 371 III HGB i.V. m. § 809 ZPO) und der Verkaufs- befriedigung nach § 371 I HGB mit der Befugnis zum freihändigen Verkauf (§ 371 II HGB i.V. m. §§ 1233 ff. BGB). Grundlage der Verkaufsbefriedigung ist ein Duldungsti- tel, wonach der Schuldner die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand zu dulden hat. In dieser pfandrechtsähnlichen Wirkung des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts besteht der hauptsächliche Vorteil gegenüber dem Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, mit dem keine Verwertungsbefugnis verbunden ist.
Verwertungsrecht a) Bei Zahlungsverzug oder offensichtlicher Vermögensverschlechterung des Kunden, dies kann insbesondere der Fall sein, wenn – sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder – sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen, ist Spanner Re² GmbH berechtigt die gelieferte Sache zurück und wieder in Besitz zu nehmen. Dazu hat Spanner Re² GmbH dem Kunden die Durchführung der Rücknahme vorher an zu drohen und dem Kunden eine angemessene Frist zum Zweck der Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes zu setzen.

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Fonds besteht darin, ein langfristiges Kapitalwachstum zu erzielen, indem er vornehmlich in Aktien und aktienähnliche Wertpapiere von Unternehmen weltweit investiert. Der Fonds verwendet verschiedene auf statistischen und numerischen Analysen basierende quantitative Techniken einschließlich maschinelles Lernen, wobei ein der Verwaltungsgesellschaft gehörender Algorithmus aus umfangreichen Eingabedatenvolumen lernen und Prognosen in Bezug auf die zukünftige Entwicklung von Aktienkursen erstellen kann. Der Anlageverwalter, der zur Entwicklung des Algorithmus beitrug, wird in Bezug auf die Titelauswahl und den Portfolioaufbau einen disziplinierten und rigorosen Ansatz verfolgen. Der Fonds kann Finanzderivate zu Absicherungszwecken und/oder zu Anlagezwecken sowie zur Steuerung von Wechselkursrisiken einsetzen, vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen der geltenden Gesetze und Verordnungen. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI AC World Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Der Anlageverwalter versucht, das Risiko erheblicher Wertveränderungen des Fonds im Vergleich zur Benchmark zu reduzieren. Längerfristig wird die potenzielle Wertveränderung des Fonds (gemessen an der erwarteten Volatilität) unter normalen Umständen voraussichtlich die potenzielle Wertveränderung der Benchmark nicht übersteigen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Der Fonds investiert in Aktien und aktienähnliche Wertpapiere aus aller Welt, die ein Engagement in Schwellenmärkte bieten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte illiquide werden, was den Anlageverwalter zwingen würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Potentielle Anleger sollten den Risikofaktor „Operatives Risiko“ im Abschnitt „Allgemeine Risikofaktoren“ beachten. Sie finden dort Informationen zu den mit dem Fonds verbundenen operativen Risiken. • Der Fonds kann Finanzderivate zu Anlagezwecken im Rahmen der Verfolgung seines Anlageziels nutzen (zusätzlich zu ihrem Einsatz für Absicherungszwecke). Der Einsatz von Derivaten zu anderen Zwecken als der Absicherung kann zu Hebeleffekten führen und die Volatilität hinsichtlich des Nettoinventarwerts des Fonds erhöhen.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.