Common use of Vertrieb Clause in Contracts

Vertrieb. Der AIF richtet sich an professionelle und private Anleger im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 und Ziff. 34 AIFMG. 10.2.1. Professioneller Anleger nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 AIFMG 10.2.1.1. Für AIF für professionelle Anleger im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 AIFMG gilt folgendes: Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Um als professioneller Kunde angesehen zu werden, muss ein Kunde den folgenden Kriterien genügen: 10.2.1.2. Kategorien von Kunden, die als professionelle Kunden angesehen werden Folgende Rechtspersönlichkeiten sollten in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente als professionelle Kunden im Sinne der Richtlinie angesehen werden: 1. Rechtspersönlichkeiten, die zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu können. Die nachstehende Liste ist so zu verstehen, dass sie alle zugelassenen Rechtspersönlichkeiten umfasst, die die Tätigkeiten erbringen, die für die genannten Rechtspersönlichkeiten kennzeichnend sind: Rechtspersönlichkeiten, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen einer Richtlinie zugelassen werden, Rechtspersönlichkeiten, die von einem Mitgliedstaat ohne Bezugnahme auf eine Richtlinie zugelassen oder beaufsichtigt werden, Rechtspersönlichkeiten, die von einem Drittland zugelassen oder beaufsichtigt werden: a) Kreditinstitute b) Wertpapierfirmen c) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute d) Versicherungsgesellschaften e) Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften f) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften g) Warenhändler und Warenderivate-Händler h) örtliche Anleger i) sonstige institutionelle Anleger. 2. Grosse Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen: 3. Nationale und regionale Regierungen, Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen wie die Weltbank, der IWF, die EZB, die EIB und andere vergleichbare internationale Organisationen. 4. Andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschliesslich Einrichtungen, die die 5. ▇▇▇▇▇▇, die gemäss Richtlinie 2004/39/EG (MiFlD) auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können. 10.2.2. individuelle (private) Anleger im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID) Ein Privatanleger ist jeder Anleger, der kein professioneller Anleger ist.

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Sources: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Vertrieb. Der AIF richtet sich Er wirkt aktiv an professionelle und private Anleger einer Weiterentwicklung des Vertriebs im Sinne Einklang mit den VRR- Richtlinien sowie einer Ausweitung des Vertriebs auf neue Nutzermedien mit. - Produktstandards Er wirkt an der Erstellung und Weiterentwicklung der Produktstandards und an einer Harmonisierung innerhalb des Verbundes mit. - Kundeninformation Durch die aktive Mitarbeit in den VRR-Gremien trägt der Betreiber zur Festlegung und Weiterentwicklung einer einheitlichen Kundeninformation bei. - Einnahmensicherung und –aufteilung Der Betreiber übernimmt die Abrechnung und Koordination der durchgeführten Fahraus- weisverkäufe, die Kontrolle aller Fahrgeldeinnahmen und die Meldung an den Verbund. Dies erfolgt in den Fahrzeugen sowie über die übrigen Vertriebswege (z.B. über neue Nutzerme- dien wie den Ticketshop). Darüber hinaus werden durch das Fahr- und Prüfpersonal Ticket- prüfungen durchgeführt und in Abstimmung mit dem Verbund die Sicherheits- und Prüf- merkmale der Fahrtberechtigungen festgelegt und weiterentwickelt. Der Betreiber setzt in den Bussen ein elektronisches Kontrollsystem (EKS) ein. Im Rahmen der Einnahmenauftei- lung beteiligt sich der Betreiber an der Weiterentwicklung des Aufteilungssystems, der Durchführung der notwendigen Erhebungen sowie an der Überprüfung der von Artanderen Un- ternehmern und dem Verbund vorgelegten Daten. 4 Abs. 1 Ziff. 31 und Ziff. 34 AIFMG. 10.2.1. Professioneller Anleger nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 AIFMG 10.2.1.1. Für AIF für professionelle Anleger Die Informationen über die Ergebnisse werden den Aufgabenträgern im Sinne Rahmen der VRR- Ergebnisrechnung jährlich im Dezember des Folgejahres durch den VRR zur Verfügung ge- stellt. - Übernahme der externen Regie- und Vertriebskosten der VRR AöR. Aufgabe 2: Interne Aufgaben: • Vorhaltung und Unterhaltung von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 AIFMG gilt folgendes: Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse Abrechnungssystemen für Einnahmenaufteilung und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen Meldungen an den VRR • VRR-bezogene Mobilitäts- und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Um als professioneller Kunde angesehen zu werden, muss ein Kunde den folgenden Kriterien genügen: 10.2.1.2. Kategorien von Kunden, die als professionelle Kunden angesehen werden Folgende Rechtspersönlichkeiten sollten Öffentlichkeitsarbeit • Verbundweite Fahrplanauskunft • Netzmanagement in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen Abstimmung der Verkehrsleistungen mit anderen Ver- bundverkehren • Einnahmenkontrolle gemäß VRR-Vorgaben • Abstimmungstätigkeiten mit dem VRR • Planung und Finanzinstrumente als professionelle Kunden Koordination Der Betreiber hat entsprechend der Vorgaben der Finanzierungsrichtlinie des VRR die ein- zelnen Tätigkeiten und dafür vorgehaltenen Personale zu dokumentieren. Sämtliche Wirt- schaftsgüter und Leistungen sind in mittlerer Art und Güte vorzuhalten bzw. zu erbringen. Der Betreiber bietet den Fahrgästen unternehmensneutrale Beratungsdienstleistungen zum Fahrplan, zum Tarif, zu Tarifprodukten und Marketingaktionen an. In den Kundencentern werden Fahrausweise des Bartarifs, Zeitkarten und Abonnements im Sinne personengebundenen Verkauf vertrieben. Sie dienen als Ansprechpartner für die Abonnement- und Schokoticket- Kunden bei allen Fragestellungen. In den Kundencentern werden Fundsachen entgegenge- nommen, verwaltet und ggf. an die Kunden zurückgegeben. Der Betreiber hält zusätzlich gesonderte Vertriebsstellen vor und stattet diese mit den not- wendigen Vertriebsmaterialen und Verkaufsgeräten aus. In diesen Vertriebsstellen werden den Fahrgästen Beratungen zu Tarifprodukten angeboten und Tarifprodukte vertrieben. Es ist ein Beschwerdemanagement zur Bearbeitung der Richtlinie angesehen werden: 1Kundenreaktionen (telefonisch, schriftlich und per E-Mail) vorzuhalten. RechtspersönlichkeitenDie Erreichbarkeit ist mindestens von montags bis freitags 6 bis 22 Uhr sowie samstags von 7 bis 14 Uhr sicherzustellen. Eine Veränderung dieser Zeiten kann in Absprache mit dem Aufgabenträger erfolgen. Kundenbeschwerden sind innerhalb von 10 Tagen zu behandeln. Wird für die Bearbeitung aus betrieblichen Grün- den länger benötigt, ist dem Kunden innerhalb von 10 Tagen eine Zwischeninformation zu- zusenden. Über die Zahl und die Art der Kundenresonanzen wird eine regelmäßige Statistik erstellt. Die Mitarbeiter der Beschwerdestelle müssen folgende Anforderungen erfüllen: - Sehr gute Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten und des Leistungsangebotes - Sehr gute Kenntnisse betrieblicher Abläufe - Menschenkenntnisse und Einfühlungsvermögen - Geschult in Deeskalationsstrategien und Stressbewältigung - Kundenorientierung - Ausgeprägte Rhetorische Fähigkeiten sowie präziser Umgang in der Schriftform Der Betreiber übernimmt die linienübergreifende Abstimmung der Angebotsgestaltung. Hier- unter fallen u.a. die Planung und Sicherstellung von Anschlüssen an andere Verkehrssyste- me bzw. Unternehmen. Er trägt Sorge, dass die Fahrpläne jederzeit aktuell in der VRR- weiten Fahrplanauskunft vorhanden sind. Der Betreiber übernimmt Aufgaben im Marketing / Finanzmanagement und Vertrieb. Wesent- liche Inhalte sind Abrechnungstätigkeiten inkl. Controlling und die Bearbeitung und Koordi- nierung von Vertriebsthemen. Er betreibt eine eigene Öffentlichkeitsarbeit, die zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssenauch nutzer- spezifische Angebote vorhält (z. B. Busschule und Seniorenprogramme). Für die beschriebenen Aufgaben ist fachlich geeignetes Personal in ausreichenden Räum- lichkeiten vorzuhalten. Um die korrekte vertriebliche Umsetzung des VRR-Tarifs zu gewährleisten, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu könnenführt der Betrei- ber Schulungen des eigenen Fahrpersonals sowie des Fahrpersonals seiner Auftragnehmer durch. Die nachstehende Liste Mitarbeiter der Kundencenter, sowie die Betreiber der Vertriebsstellen werden ebenfalls über die vertrieblichen und tariflichen Vorgaben und Änderungen konstant infor- miert und geschult. Darüber hinaus wird er die Kontrolle der Leistungen durch Kontrolldiens- te einschließlich der EBE-Prüfung entsprechend der VRR-Vertriebsrichtlinie sicherstellen. Im Busbereich ist so ein grundsätzlicher Einstieg nur beim Fahrer unter Nutzung eines EKS (Ein- stiegkontrollsystem) vorzusehen. Ticketprüfer sind vom Betreiber zu verstehen, dass sie alle zugelassenen Rechtspersönlichkeiten umfasst, schulen. Nach ausreichender Schulung vor Aufnahme der Tätigkeit hat er einmal im Jahr sogenannte Nachschulungen durchzuführen. Ergänzend sind Änderungen im Tarifsystem per Bekanntmachung an die Ticketprüfer weiterzugeben. Die Ticketprüfer müssen mindestens die Tätigkeiten erbringen, folgenden Qualifikationen ausweisen: - Fundierte Tarifkenntnisse - Fundierte Orts- und Linienkenntnisse Sowie mindestens die folgenden persönlichen Qualifikationen erfüllen: - Kundenorientierung - Bereitschaft zur erfolgsorientierten Konfliktlösung - Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift - Neutrales und vorurteilsfreies Auftreten - Gepflegtes Erscheinungsbild Der Betreiber erstellt zur Meldung an den VRR über die erfolgten Ticketprüfungen eine Sta- tistik mit folgendem Inhalt: - Prüfleistungen je Monat - Geprüfte Fahrgäste - Geprüfte Fahrgäste ohne oder ohne gültiges Ticket - Brutto-/ Netto-Prüfstunden je Monat - Vorfälle gesamt - Feststellungsquote - Verzichte - Kulanzen - Strafanträge - Anonyme Barzahler - Einnahmen - Anerkennungen Der Betreiber hat für die genannten Rechtspersönlichkeiten kennzeichnend sind: Rechtspersönlichkeitenvorstehend beschriebenen Leistungen und Aufgaben die nötigen Betriebsmittel vorzuhalten. Um die Anwendung der Vertriebsrichtlinie des VRR sicherzustellen, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen einer Richtlinie zugelassen werden, Rechtspersönlichkeiten, die von einem Mitgliedstaat ohne Bezugnahme auf eine Richtlinie zugelassen oder beaufsichtigt werden, Rechtspersönlichkeiten, die von einem Drittland zugelassen oder beaufsichtigt werdenbetreibt der bisherige Betreiber (BVR GmbH) ein Vertriebsabrechnungssystem (VAS). Dieses umfasst folgende Module: a) Kreditinstitute b) Wertpapierfirmen c) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute d) Versicherungsgesellschaften e) Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften f) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften g) Warenhändler und Warenderivate-Händler h) örtliche Anleger i) sonstige institutionelle Anleger. 2. Grosse Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen: 3. Nationale und regionale Regierungen, Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen wie die Weltbank, der IWF, die EZB, die EIB und andere vergleichbare internationale Organisationen. 4. Andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschliesslich Einrichtungen, die die 5. ▇▇▇▇▇▇, die gemäss Richtlinie 2004/39/EG (MiFlD) auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können. 10.2.2. individuelle (private) Anleger im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID) Ein Privatanleger ist jeder Anleger, der kein professioneller Anleger ist.

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Sources: Öffentlicher Dienstleistungsauftrag

Vertrieb. Der AIF richtet sich Er wirkt aktiv an professionelle und private Anleger einer Weiterentwicklung des Vertriebs im Sinne Einklang mit den VRR- Richtlinien sowie einer Ausweitung des Vertriebs auf neue Nutzermedien mit. - Produktstandards Er wirkt an der Erstellung und Weiterentwicklung der Produktstandards und an einer Harmonisierung innerhalb des Verbundes mit. - Kundeninformation Durch die aktive Mitarbeit in den VRR-Gremien trägt der Betreiber zur Festlegung und Weiterentwicklung einer einheitlichen Kundeninformation bei. - Einnahmensicherung und –aufteilung Der Betreiber übernimmt die Abrechnung und Koordination der durchgeführten Fahr- ausweisverkäufe, die Kontrolle aller Fahrgeldeinnahmen und die Meldung an den Verbund. Dies erfolgt in den Fahrzeugen sowie über die übrigen Vertriebswege (z.B. über neue Nutzermedien wie den Ticketshop). Darüber hinaus werden durch das Fahr- und Prüfpersonal Ticketprüfungen durchgeführt und in Abstimmung mit dem Verbund die Sicherheits- und Prüfmerkmale der Fahrtberechtigungen festgelegt und weiterentwickelt. Der Betreiber setzt in den Bussen ein elektronisches Kontrollsystem (EKS) ein. Im Rahmen der Einnahmenaufteilung beteiligt sich der Betreiber an der Weiterentwicklung des Aufteilungssystems, der Durchführung der notwendigen Erhe- bungen sowie an der Überprüfung der von Artanderen Unternehmern und dem Verbund vorgelegten Daten. 4 Abs. 1 Ziff. 31 und Ziff. 34 AIFMG. 10.2.1. Professioneller Anleger nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 AIFMG 10.2.1.1. Für AIF für professionelle Anleger Die Informationen über die Ergebnisse werden den Aufgabenträgern im Sinne Rahmen der VRR-Ergebnisrechnung jährlich im Dezember des Folgejahres durch den VRR zur Verfügung gestellt. - Übernahme der externen Regie- und Vertriebskosten der VRR AöR. Aufgabe 2: Interne Aufgaben: • Vorhaltung und Unterhaltung von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 AIFMG gilt folgendes: Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse Abrechnungssystemen für Einnahmenaufteilung und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen Meldungen an den VRR • VRR-bezogene Mobilitäts- und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Um als professioneller Kunde angesehen zu werden, muss ein Kunde den folgenden Kriterien genügen: 10.2.1.2. Kategorien von Kunden, die als professionelle Kunden angesehen werden Folgende Rechtspersönlichkeiten sollten Öffentlichkeitsarbeit • Verbundweite Fahrplanauskunft • Netzmanagement in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen Abstimmung der Verkehrsleistungen mit anderen Ver- bundverkehren • Einnahmenkontrolle gemäß VRR-Vorgaben • Abstimmungstätigkeiten mit dem VRR • Planung und Finanzinstrumente als professionelle Kunden Koordination Der Betreiber hat entsprechend der Vorgaben der Finanzierungsrichtlinie des VRR die ein- zelnen Tätigkeiten und dafür vorgehaltenen Personale zu dokumentieren. Sämtliche Wirt- schaftsgüter und Leistungen sind in mittlerer Art und Güte vorzuhalten bzw. zu erbringen. Der Betreiber bietet den Fahrgästen unternehmensneutrale Beratungsdienstleistungen zum Fahrplan, zum Tarif, zu Tarifprodukten und Marketingaktionen an. Hierzu bedient der Betrei- ber sich eines stationären Vertriebsstellenetzes unter Berücksichtigung wirtschaftlicher As- pekte und den Bedürfnissen des Kunden. In den Kundencentern werden Fahrausweise des Bartarifs, Zeitkarten und Abonnements im Sinne personengebundenen Verkauf vertrieben. Sie die- nen als Ansprechpartner für die Abonnement- und Schokoticket-Kunden bei allen Fragestel- lungen. In den Kundencentern werden Fundsachen entgegengenommen, verwaltet und ggf. an die Kunden zurückgegeben. Der Betreiber hält zusätzlich gesonderte Vertriebsstellen vor und stattet diese mit den notwendigen Vertriebsmaterialen und Verkaufsgeräten aus. In die- sen Vertriebsstellen werden den Fahrgästen Beratungen zu Tarifprodukten angeboten und Tarifprodukte vertrieben. Es ist ein Beschwerdemanagement zur Bearbeitung der Richtlinie angesehen werden: 1Kundenreaktionen (telefonisch, schriftlich und per E-Mail) vorzuhalten. RechtspersönlichkeitenDie Erreichbarkeit ist mindestens von montags bis freitags 6 bis 22 Uhr sowie samstags von 7 bis 14 Uhr sicherzustellen. Eine Veränderung dieser Zeiten kann in Absprache mit dem Aufgabenträger erfolgen. Kun- denbeschwerden sind innerhalb von 10 Tagen zu behandeln. Wird für die Bearbeitung aus betrieblichen Gründen länger benötigt, ist dem Kunden innerhalb von 10 Tagen eine Zwi- scheninformation zuzusenden. Über die Zahl und die Art der Kundenresonanzen wird eine regelmäßige Statistik erstellt. Die Mitarbeiter der Beschwerdestelle müssen folgende Anfor- derungen erfüllen: - Sehr gute Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten und des Leistungsangebotes - Sehr gute Kenntnisse betrieblicher Abläufe - Menschenkenntnisse und Einfühlungsvermögen - Geschult in Deeskalationsstrategien und Stressbewältigung - Kundenorientierung - Ausgeprägte Rhetorische Fähigkeiten sowie präziser Umgang in der Schriftform Der Betreiber übernimmt die linienübergreifende Abstimmung der Angebotsgestaltung. Hier- unter fallen u.a. die Planung und Sicherstellung von Anschlüssen an andere Verkehrssyste- me bzw. Unternehmen. Er trägt Sorge, dass die Fahrpläne jederzeit aktuell in der VRR- weiten Fahrplanauskunft vorhanden sind. Der Betreiber übernimmt Aufgaben im Marketing / Finanzmanagement und Vertrieb. Wesent- liche Inhalte sind Abrechnungstätigkeiten inkl. Controlling und die Bearbeitung und Koordi- nierung von Vertriebsthemen. Er betreibt eine eigene Öffentlichkeitsarbeit, die zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssenauch nutzer- spezifische Angebote vorhält (z. B. Busschule und Seniorenprogramme). Für die beschriebenen Aufgaben ist fachlich geeignetes Personal in ausreichenden Räum- lichkeiten vorzuhalten. Um die korrekte vertriebliche Umsetzung des VRR-Tarifs zu gewährleisten, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu könnenführt der Betrei- ber Schulungen des eigenen Fahrpersonals sowie des Fahrpersonals seiner Auftragnehmer durch. Die nachstehende Liste Mitarbeiter der Kundencenter, sowie die Betreiber der Vertriebsstellen werden ebenfalls über die vertrieblichen und tariflichen Vorgaben und Änderungen konstant infor- miert und geschult. Darüber hinaus wird er die Kontrolle der Leistungen durch Kontrolldiens- te einschließlich der EBE-Prüfung entsprechend der VRR-Vertriebsrichtlinie sicherstellen. Im Busbereich ist so ein grundsätzlicher Einstieg nur beim Fahrer unter Nutzung eines EKS (Ein- stiegkontrollsystem) vorzusehen. Ticketprüfer sind vom Betreiber zu verstehen, dass sie alle zugelassenen Rechtspersönlichkeiten umfasst, schulen. Nach ausreichender Schulung vor Aufnahme der Tätigkeit hat er einmal im Jahr sogenannte Nachschulungen durchzuführen. Ergänzend sind Änderungen im Tarifsystem per Bekanntmachung an die Ticketprüfer weiterzugeben. Die Ticketprüfer müssen mindestens die Tätigkeiten erbringen, folgenden Qualifikationen ausweisen: - Fundierte Tarifkenntnisse - Fundierte Orts- und Linienkenntnisse Sowie mindestens die folgenden persönlichen Qualifikationen erfüllen: - Kundenorientierung - Bereitschaft zur erfolgsorientierten Konfliktlösung - Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift - Neutrales und vorurteilsfreies Auftreten - Gepflegtes Erscheinungsbild Der Betreiber erstellt zur Meldung an den VRR über die erfolgten Ticketprüfungen eine Sta- tistik mit folgendem Inhalt: - Prüfleistungen je Monat - Geprüfte Fahrgäste - Geprüfte Fahrgäste ohne oder ohne gültiges Ticket - Brutto-/ Netto-Prüfstunden je Monat - Vorfälle gesamt - Feststellungsquote - Verzichte - Kulanzen - Strafanträge - Anonyme Barzahler - Einnahmen - Anerkennungen Der Betreiber hat für die genannten Rechtspersönlichkeiten kennzeichnend sind: Rechtspersönlichkeitenvorstehend beschriebenen Leistungen und Aufgaben die nötigen Betriebsmittel vorzuhalten. Um die Anwendung der Vertriebsrichtlinie des VRR sicherzustellen, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen einer Richtlinie zugelassen werden, Rechtspersönlichkeiten, die von einem Mitgliedstaat ohne Bezugnahme auf eine Richtlinie zugelassen oder beaufsichtigt werden, Rechtspersönlichkeiten, die von einem Drittland zugelassen oder beaufsichtigt werdenbetreibt der bisherige Betreiber (BVR GmbH) ein Vertriebsabrechnungssystem (VAS). Dieses umfasst folgende Module: a) Kreditinstitute b) Wertpapierfirmen c) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute d) Versicherungsgesellschaften e) Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften f) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften g) Warenhändler und Warenderivate-Händler h) örtliche Anleger i) sonstige institutionelle Anleger. 2. Grosse Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen: 3. Nationale und regionale Regierungen, Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen wie die Weltbank, der IWF, die EZB, die EIB und andere vergleichbare internationale Organisationen. 4. Andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschliesslich Einrichtungen, die die 5. ▇▇▇▇▇▇, die gemäss Richtlinie 2004/39/EG (MiFlD) auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können. 10.2.2. individuelle (private) Anleger im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID) Ein Privatanleger ist jeder Anleger, der kein professioneller Anleger ist.

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Sources: Öffentlicher Dienstleistungsauftrag

Vertrieb. Der AIF richtet sich Er wirkt aktiv an professionelle und private Anleger einer Weiterentwicklung des Vertriebs im Sinne Einklang mit den VRR- Richtlinien sowie einer Ausweitung des Vertriebs auf neue Nutzermedien mit. - Produktstandards Er wirkt an der Erstellung und Weiterentwicklung der Produktstandards und an einer Harmonisierung innerhalb des Verbundes mit. - Kundeninformation Durch die aktive Mitarbeit in den VRR-Gremien trägt der Betreiber zur Festlegung und Weiterentwicklung einer einheitlichen Kundeninformation bei. - Einnahmensicherung und –aufteilung Der Betreiber übernimmt die Abrechnung und Koordination der durchgeführten Fahr- ausweisverkäufe, die Kontrolle aller Fahrgeldeinnahmen und die Meldung an den Verbund. Dies erfolgt in den Fahrzeugen sowie über die übrigen Vertriebswege (z.B. über neue Nutzermedien wie den Ticketshop). Darüber hinaus werden durch das Fahr- und Prüfpersonal Ticketprüfungen durchgeführt und in Abstimmung mit dem Verbund die Sicherheits- und Prüfmerkmale der Fahrtberechtigungen festgelegt und weiterentwickelt. Der Betreiber setzt in den Bussen ein elektronisches Kontrollsystem (EKS) ein. Im Rahmen der Einnahmenaufteilung beteiligt sich der Betreiber an der Weiterentwicklung des Aufteilungssystems, der Durchführung der notwendigen Erhe- bungen sowie an der Überprüfung der von Artanderen Unternehmern und dem Verbund vorgelegten Daten. 4 Abs. 1 Ziff. 31 und Ziff. 34 AIFMG. 10.2.1. Professioneller Anleger nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 AIFMG 10.2.1.1. Für AIF für professionelle Anleger Die Informationen über die Ergebnisse werden den Aufgabenträgern im Sinne Rahmen der VRR-Ergebnisrechnung jährlich im Dezember des Folgejahres durch den VRR zur Verfügung gestellt. - Übernahme der externen Regie- und Vertriebskosten der VRR AöR. Aufgabe 2: Interne Aufgaben: • Vorhaltung und Unterhaltung von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 AIFMG gilt folgendes: Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse Abrechnungssystemen für Einnahmenaufteilung und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen Meldungen an den VRR • VRR-bezogene Mobilitäts- und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Um als professioneller Kunde angesehen zu werden, muss ein Kunde den folgenden Kriterien genügen: 10.2.1.2. Kategorien von Kunden, die als professionelle Kunden angesehen werden Folgende Rechtspersönlichkeiten sollten Öffentlichkeitsarbeit • Verbundweite Fahrplanauskunft • Netzmanagement in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen Abstimmung der Verkehrsleistungen mit anderen Ver- bundverkehren • Einnahmenkontrolle gemäß VRR-Vorgaben • Abstimmungstätigkeiten mit dem VRR • Planung und Finanzinstrumente als professionelle Kunden Koordination Der Betreiber hat entsprechend der Vorgaben der Finanzierungsrichtlinie des VRR die ein- zelnen Tätigkeiten und dafür vorgehaltenen Personale zu dokumentieren. Sämtliche Wirt- schaftsgüter und Leistungen sind in mittlerer Art und Güte vorzuhalten bzw. zu erbringen. Der Betreiber bietet den Fahrgästen unternehmensneutrale Beratungsdienstleistungen zum Fahrplan, zum Tarif, zu Tarifprodukten und Marketingaktionen an. Hierzu bedient der Betrei- ber sich eines stationären Vertriebsstellenetzes unter Berücksichtigung wirtschaftlicher As- pekte und den Bedürfnissen des Kunden. In den Kundencentern werden Fahrausweise des Bartarifs, Zeitkarten und Abonnements im Sinne personengebundenen Verkauf vertrieben. Sie die- nen als Ansprechpartner für die Abonnement- und Schokoticket-Kunden bei allen Fragestel- lungen. In den Kundencentern werden Fundsachen entgegengenommen, verwaltet und ggf. an die Kunden zurückgegeben. Der Betreiber hält zusätzlich gesonderte Vertriebsstellen vor und stattet diese mit den notwendigen Vertriebsmaterialen und Verkaufsgeräten aus. In die- sen Vertriebsstellen werden den Fahrgästen Beratungen zu Tarifprodukten angeboten und Tarifprodukte vertrieben. Es ist ein Beschwerdemanagement zur Bearbeitung der Richtlinie angesehen werden: 1Kundenreaktionen (telefonisch, schriftlich und per E-Mail) vorzuhalten. RechtspersönlichkeitenDie Erreichbarkeit ist mindestens von montags bis freitags 6 bis 22 Uhr sowie samstags von 7 bis 14 Uhr sicherzustellen. Eine Veränderung dieser Zeiten kann in Absprache mit den Aufgabenträgern erfolgen. Kun- denbeschwerden sind innerhalb von 10 Tagen zu behandeln. Wird für die Bearbeitung aus betrieblichen Gründen länger benötigt, ist dem Kunden innerhalb von 10 Tagen eine Zwi- scheninformation zuzusenden. Über die Zahl und die Art der Kundenresonanzen wird eine regelmäßige Statistik erstellt. Die Mitarbeiter der Beschwerdestelle müssen folgende Anfor- derungen erfüllen: - Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten und des Leistungsangebotes - Kenntnisse betrieblicher Abläufe - Menschenkenntnisse und Einfühlungsvermögen - Geschult in Deeskalationsstrategien und Stressbewältigung - Kundenorientierung - Ausgeprägte Rhetorische Fähigkeiten sowie präziser Umgang in der Schriftform Der Betreiber übernimmt die linienübergreifende Abstimmung der Angebotsgestaltung. Hier- unter fallen u.a. die Planung und Sicherstellung von Anschlüssen an andere Verkehrssyste- me bzw. Unternehmen. Er trägt Sorge, dass die Fahrpläne jederzeit aktuell in der VRR- weiten Fahrplanauskunft vorhanden sind. Der Betreiber übernimmt Aufgaben im Marketing / Finanzmanagement und Vertrieb. Wesent- liche Inhalte sind Abrechnungstätigkeiten inkl. Controlling und die Bearbeitung und Koordi- nierung von Vertriebsthemen. Er betreibt eine eigene Öffentlichkeitsarbeit, die zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssenauch nutzer- spezifische Angebote vorhält (z. B. Busschule und Seniorenprogramme). Für die beschriebenen Aufgaben ist fachlich geeignetes Personal in ausreichenden Räum- lichkeiten vorzuhalten. Um die korrekte vertriebliche Umsetzung des VRR-Tarifs zu gewährleisten, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu könnenführt der Betrei- ber Schulungen des eigenen Fahrpersonals sowie des Fahrpersonals seiner Auftragnehmer durch. Die nachstehende Liste Mitarbeiter der Kundencenter, sowie die Betreiber der Vertriebsstellen werden ebenfalls über die vertrieblichen und tariflichen Vorgaben und Änderungen konstant infor- miert und geschult. Darüber hinaus wird er die Kontrolle der Leistungen durch Kontrolldiens- te einschließlich der EBE-Prüfung entsprechend der VRR-Vertriebsrichtlinie sicherstellen. Im Busbereich ist so ein grundsätzlicher Einstieg nur beim Fahrer unter Nutzung eines EKS (Ein- stiegkontrollsystem) vorzusehen. Ticketprüfer sind vom Betreiber zu verstehen, dass sie alle zugelassenen Rechtspersönlichkeiten umfasst, schulen. Nach ausreichender Schulung vor Aufnahme der Tätigkeit hat er einmal im Jahr sogenannte Nachschulungen durchzuführen. Ergänzend sind Änderungen im Tarifsystem per Bekanntmachung an die Ticketprüfer weiterzugeben. Die Ticketprüfer müssen mindestens die Tätigkeiten erbringen, folgenden Qualifikationen ausweisen: - Fundierte Tarifkenntnisse - Fundierte Orts- und Linienkenntnisse Sowie mindestens die folgenden persönlichen Qualifikationen erfüllen: - Kundenorientierung - Bereitschaft zur erfolgsorientierten Konfliktlösung - Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift - Neutrales und vorurteilsfreies Auftreten - Gepflegtes Erscheinungsbild Der Betreiber erstellt zur Meldung an den VRR über die erfolgten Ticketprüfungen eine Sta- tistik mit folgendem Inhalt: - Prüfleistungen je Monat - Geprüfte Fahrgäste - Geprüfte Fahrgäste ohne oder ohne gültiges Ticket - Brutto-/ Netto-Prüfstunden je Monat - Vorfälle gesamt - Feststellungsquote - Verzichte - Kulanzen - Strafanträge - Anonyme Barzahler - Einnahmen - Anerkennungen Der Betreiber hat für die genannten Rechtspersönlichkeiten kennzeichnend sind: Rechtspersönlichkeitenvorstehend beschriebenen Leistungen und Aufgaben die nötigen Betriebsmittel vorzuhalten. Um die Anwendung der Vertriebsrichtlinie des VRR sicherzustellen, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen einer Richtlinie zugelassen werden, Rechtspersönlichkeiten, die von einem Mitgliedstaat ohne Bezugnahme auf eine Richtlinie zugelassen oder beaufsichtigt werden, Rechtspersönlichkeiten, die von einem Drittland zugelassen oder beaufsichtigt werdenbetreibt der bisherige Betreiber (BVR GmbH) ein Vertriebsabrechnungssystem (VAS). Dieses umfasst folgende Module: a) Kreditinstitute b) Wertpapierfirmen c) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute d) Versicherungsgesellschaften e) Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften f) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften g) Warenhändler und Warenderivate-Händler h) örtliche Anleger i) sonstige institutionelle Anleger. 2. Grosse Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen: 3. Nationale und regionale Regierungen, Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen wie die Weltbank, der IWF, die EZB, die EIB und andere vergleichbare internationale Organisationen. 4. Andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschliesslich Einrichtungen, die die 5. ▇▇▇▇▇▇, die gemäss Richtlinie 2004/39/EG (MiFlD) auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können. 10.2.2. individuelle (private) Anleger im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID) Ein Privatanleger ist jeder Anleger, der kein professioneller Anleger ist.

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Vertrieb. Der AIF richtet sich an professionelle und private Anleger im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 und Ziff. 34 AIFMG. 10.2.1. Professioneller Anleger nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 AIFMG 10.2.1.1. Für AIF für professionelle Anleger im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 AIFMG gilt folgendes: Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Um als professioneller Kunde angesehen zu werden, muss ein Kunde den folgenden Kriterien genügen: 10.2.1.2. Kategorien von Kunden, die als professionelle Kunden angesehen werden Folgende Rechtspersönlichkeiten sollten in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente als professionelle Kunden im Sinne der Richtlinie angesehen werden: 1. Rechtspersönlichkeiten, die zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu können. Die nachstehende Liste ist so zu verstehen, dass sie alle zugelassenen Rechtspersönlichkeiten umfasst, die die Tätigkeiten erbringen, die für die genannten Rechtspersönlichkeiten kennzeichnend sind: Rechtspersönlichkeiten, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen einer Richtlinie zugelassen werden, Rechtspersönlichkeiten, die von einem Mitgliedstaat ohne Bezugnahme auf eine Richtlinie zugelassen oder beaufsichtigt werden, Rechtspersönlichkeiten, die von einem Drittland zugelassen oder beaufsichtigt werden: a) Kreditinstitute b) Wertpapierfirmen c) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute d) Versicherungsgesellschaften e) Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften f) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften g) Warenhändler und Warenderivate-Händler h) örtliche Anleger i) sonstige institutionelle Anleger. 2. Grosse Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen: 3. Nationale und regionale Regierungen, Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen wie die Weltbank, der IWF, die EZB, die EIB und andere vergleichbare internationale Organisationen. 4. Andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschliesslich Einrichtungen, die diedie wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben. 5. ▇▇▇▇▇▇, die gemäss Richtlinie 2004/39/EG (MiFlD) auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können. 10.2.2. individuelle (private) Anleger im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID) Ein Privatanleger ist jeder Anleger, der kein professioneller Anleger ist.

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