Versorgung. Der Bund zahlt als Zuschuss zu der den Kirchen erwachsenden Versorgungslast an die zuständige Landeskirche für die Dauer der Tätigkeit des Grenzschutzseelsorgers einen Betrag von monatlich fünfundzwanzig vom Hundert der jeweiligen Gesamtbruttobezüge der Grenzschutzseelsorger.
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Sources: Vereinbarung Über Die Evangelische Seelsorge Im Bundesgrenzschutz, Vereinbarung Über Die Evangelische Seelsorge Im Bundesgrenzschutz