Common use of Versorgung Clause in Contracts

Versorgung. 4 Bedarfsdeckung Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elek- trizitätslieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien, ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitäts- bedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden. Stadtwerke Essen AG ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇. ▇▇–▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Telefon: ▇▇▇▇ ▇▇▇-▇ ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇ ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇ Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Vorstand: ▇▇. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇-▇▇▇ (▇▇▇ 360 100 43) IBAN: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr ▇▇▇▇▇▇▇ 8:00 – 13:00 Uhr § 5 Art der Versorgung; Änderungen der allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen (1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungs- netzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist. (2) Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben. (3) Im Fall einer Änderung der allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhal- tung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. § 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen (1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die allgemeinen Preise unver- züglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht im Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen. (2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der allgemei­ nen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt. § 6 Umfang der Grundversorgung (1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert. (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, 1. soweit die allgemeinen Preise oder allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen, 2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschluss- verordnung oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsan- schlussverordnung unterbrochen hat oder 3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadens- verursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwen- dung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedingungen regeln. Stadtwerke Essen AG ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇. ▇▇–▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Telefon: ▇▇▇▇ ▇▇▇-▇ ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇ ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇ Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Vorstand: ▇▇. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇-▇▇▇ (▇▇▇ 360 100 43) IBAN: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr ▇▇▇▇▇▇▇ 8:00 – 13:00 Uhr

Appears in 1 contract

Sources: Stromliefervertrag

Versorgung. 4 Bedarfsdeckung Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf Gasbedarf aus den Elek- trizitätslieferungen Gaslieferun- gen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung Bedarfsde- ckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen. § 5 Art der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen (1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus erneuerbaren Energiender Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, ferner durch Eigenanlagenan das die Anlage, über die ausschließlich der Sicherstellung Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwan- kungsbreite sowie der für die Belieferung des Elektrizitäts- bedarfs bei Aussetzen Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestim- mungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbe- dingungen der Grundversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werdenAnlage, über die der Kunde Gas entnimmt. Stadtwerke Essen AG ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇. ▇▇-▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ 45128 Essen Telefon: ▇▇▇▇ ▇▇▇02 01 /8 00-0 ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇ ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇ Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Vorstand: ▇▇. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇Postbank Essen 51 80-▇▇▇ 437 (▇▇▇ BLZ 360 100 43) IBAN: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr ▇▇▇▇▇▇▇ Freitag 8:00 – 13:00 Uhr § 5 Art der Versorgung; Änderungen der allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen (1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungs- netzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.Uhr (2) Änderungen der allgemeinen Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger Grundversor- ger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 7 in übersichtlicher Form anzugeben. (3) Im Fall einer Änderung der allgemeinen Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhal- tung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der allgemeinen Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. § 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen (1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5Num- mer 7, die in die Kalkulation des allgemeinen Allgemeinen Preises eingeflossen eingeflos- sen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die allgemeinen Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c7, ist der Grundversorger abweichend abwei- chend von Satz 1 verpflichtet, die allgemeinen Allgemeinen Preise unver- züglich unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht im Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen. (2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der allgemei­ nen Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt. § 6 Umfang der Grundversorgung (1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen Maßnah- men zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschluss- verordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen allgemeinen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität Das Gas wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert. (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf Gasbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, 1. soweit die allgemeinen Allgemeinen Preise oder allgemeinen Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen, 2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschluss- verordnung Niederdruckanschlussver- ordnung oder § 24 Abs. Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsan- schlussverordnung Niederdruckanschluss- verordnung unterbrochen hat oder 3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. Absatz 1 Satz 2 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung Gas- versorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses Netzbe- triebs handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger Grundver- sorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadens- verursachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwen- dung zusätzlicher Verbrauchsgeräte Gasgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedingungen regeln. Stadtwerke Essen AG ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇. ▇▇–▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Telefon: ▇▇▇▇ ▇▇▇-▇ ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇ ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇ Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Vorstand: ▇▇. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇-▇▇▇ (▇▇▇ 360 100 43) IBAN: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr ▇▇▇▇▇▇▇ 8:00 – 13:00 Uhr

Appears in 1 contract

Sources: Erdgasliefervertrag

Versorgung. 4 Bedarfsdeckung Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtetver- pflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf Elektrizitätsbe- darf aus den Elek- trizitätslieferungen Elektrizitätslieferungen des Grundversorgers zu deckende- cken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Erneuerbaren Energien, ; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitäts- bedarfs Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen Bestim- mungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben be- trieben werden. Stadtwerke Essen AG ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇. ▇▇–▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Telefon: ▇▇▇▇ ▇▇▇-▇ ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇ ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇ Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Vorstand: ▇▇. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇-▇▇▇ (▇▇▇ 360 100 43) IBAN: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr ▇▇▇▇▇▇▇ 8:00 – 13:00 Uhr § 5 Art der Versorgung; Änderungen der allgemeinen Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen (1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Span- nungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungs- netzes Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist. (2) Änderungen der allgemeinen Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hier- bei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben. (3) Im Fall einer Änderung der allgemeinen Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhal- tung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der allgemeinen Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. § §5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen (1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des allgemeinen Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die allgemeinen Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassenlas- sen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend abwei- chend von Satz 1 verpflichtet, die allgemeinen Allgemeinen Preise unver- züglich unverzüg- lich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht im in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen. (2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der allgemei­ nen Allge- meinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt. § 6 Umfang der Grundversorgung (1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung Nut- zung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen allgemeinen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Bedin- gungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs Letztver- brauchs geliefert. (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages Grundversorgungsver- trages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, 1. soweit die allgemeinen Allgemeinen Preise oder allgemeinen Bedingungen Allgemeinen Bedingun- gen zeitliche Beschränkungen vorsehen, 2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschluss- verordnung Niederspannungs- anschlussverordnung oder § 24 Abs. Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsan- schlussverordnung Nieder- spannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder 3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität Elek- trizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. Absatz 1 Satz 2 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich wirtschaft- lich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen Maßnah- men des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger Grundversor- ger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadens- verursachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber Netzbetrei- ber oder den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen Tat- sachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und VerbrauchsgerätenVerbrauchs­ geräten; Mitteilungspflichten Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwen- dung Ver- wendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändernän- dern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedingungen regeln. Stadtwerke Essen AG ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇. ▇▇–▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Telefon: ▇▇▇▇ ▇▇▇-▇ ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇ ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇ Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Vorstand: ▇▇. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇-▇▇▇ (▇▇▇ 360 100 43) IBAN: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr ▇▇▇▇▇▇▇ 8:00 – 13:00 Uhr

Appears in 1 contract

Sources: Stromgrundversorgungsverordnung

Versorgung. 4 Bedarfsdeckung Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elek- trizitätslieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Erneuerbaren Energien, ; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitäts- bedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden. Stadtwerke Essen AG ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇. ▇▇–▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Telefon: ▇▇▇▇ ▇▇▇-▇ ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇ ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇ Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Vorstand: ▇▇. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇-▇▇▇ (▇▇▇ 360 100 43) IBAN: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr ▇▇▇▇▇▇▇ 8:00 – 13:00 Uhr § 5 Art der Versorgung; Änderungen der allgemeinen Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen (1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungs- netzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist. (2) Änderungen der allgemeinen Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben. (3) Im Fall einer Änderung der allgemeinen Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhal- tung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der allgemeinen Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. § 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen (1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des allgemeinen Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die allgemeinen Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen ein- fließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend abwei- chend von Satz 1 verpflichtet, die allgemeinen Allgemeinen Preise unver- züglich unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung Neu- ermittlung nach Satz 2 entsteht im in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen. (2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der allgemei­ Allgemei- nen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt. § 6 Umfang der Grundversorgung (1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen allgemeinen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert. (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, 1. soweit die allgemeinen Allgemeinen Preise oder allgemeinen Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen, 2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschluss- verordnung oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsan- schlussverordnung unterbrochen hat oder 3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadens- verursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwen- dung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedingungen regeln. Stadtwerke Essen AG ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇. ▇▇–▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Telefon: ▇▇▇▇ ▇▇▇-▇ ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇ ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇ Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Vorstand: ▇▇. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇-▇▇▇ (▇▇▇ 360 100 43) IBAN: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr ▇▇▇▇▇▇▇ 8:00 – 13:00 Uhr

Appears in 1 contract

Sources: Stromliefervertrag