Urlaub Musterklauseln
Urlaub. 28 Erholungsurlaub
(1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung des Urlaubsentgeltes. 2Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) 1Der Erholungsurlaub dient der Erhaltung der Gesundheit und soll deshalb grundsätzlich zusammenhängend gewährt und genommen werden, sofern nicht dringende dienstliche o- der in der Person der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. 2Der Urlaub ist zu gewähren, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 24 Abs. 1 Unterab- satz 2) verlangt.
(3) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung drin- gende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.
(4) Der volle Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Jugendlichen nach Ablauf von drei Monaten (Wartezeit) nach der Einstellung geltend gemacht werden.
(5) 1Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. 2Der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. 3Scheidet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 35 bzw. § 22 Abs. 2 der Anlage 8a) oder durch Erreichung der Altersgrenze (§ 36 bzw. § 22 Abs. 1 Buchstabe a) und Absatz 7 Satz 1 der Anlage 8a) aus dem Dienstverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Dienstverhältnis in der ersten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. 4Unterabs. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Urlaub nach § 28a Abs. 4 zu vermindern ist. 5Bruchteile von Urlaubstagen werden – bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammen- rechnung – einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; § 28a Abs. 5 Unterabs. 5 bleibt unberührt. 6Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt (Absatz 10) nicht zurückgefor- dert werden.
(6) 1Bei neu ei...
Urlaub. 32 Urlaub Allgemeines
(1) Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft. Während des Urlaubs darf die Arbeitnehmerin im Rahmen des gesetzlichen Mindesturlaubs keine Erwerbsarbeit leisten.
(2) Die Arbeitnehmerin hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Urlaub.
(3) Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bis zum 30.04. möglich. Der übertragene Urlaub muss bis zu diesem Zeitpunkt genommen worden sein. Zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung sind bis zum 31.10. Regelungen zum Abbau bis dahin noch nicht geplanter Urlaubstage zu treffen.
(4) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. Der Urlaub, der ihr für diese Beschäftigungsmonate bereits von einem anderen Unternehmen gewährt oder abgegolten ist, wird angerechnet. Die Arbeitnehmerin kann den Urlaub für das Eintrittsjahr nach sechs Monaten Unternehmenszugehörigkeit, spätestens aber im Dezember, geltend machen. Scheidet die Arbeitnehmerin wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung oder durch Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.
Urlaub. Erforderte die Beschäftigung des Arbeitnehmers vor Urlaubsantritt eine auswärtige Nächtigung oder war diese zulässigerweise angeordnet (Pkt. 2.), so sind ihm die Fahrtkosten der Heimreise in den Wohnort (öffentliches Verkehrsmittel) auch dann zu ersetzen, wenn er die Heimreise nicht antritt. Kein Ersatz der Fahrtkosten besteht bei Kurzurlauben bis zu 3 Tagen ohne Verbindung mit Wochenenden die auf Wunsch des Arbeitnehmers vereinbart wurden, es sei denn, dass die Arbeitsleistung während des Urlaubes aus in der Sphäre des Beschäftigers gelegenen Gründen gar nicht möglich gewesen wäre.
Urlaub. Für den Urlaub werden folgende Zeiten berücksichtigt: ...................................................................... ..................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................... Der Urlaubsanspruch beträgt pro Dienstjahr .................... Werktage/Arbeitstage*), ab dem .................... Dienstjahr Werktage/Arbeitstage*).
Urlaub. Der Urlaub richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Er beträgt zurzeit 24 Werktage (20 Arbeitstage) im Kalenderjahr. Ein anteiliger Urlaubsanspruch entsteht, sofern die Tätig- keit über einen Monat hinausgeht. Die Lage des Urlaubs wird zwischen dem Arbeitgeber und dem/der Arbeitnehmer/in unter Berücksichtigung der betrieblichen und persönlichen Belange beider Seiten festgelegt.
Urlaub. 14.1. Der/Dem Filmschaffenden steht pro 7 zusammenhängender Tage der Vertragszeit ein hal- ber Urlaubstag zu. Bei der Anrechnung von Bruchteilen von Urlaubstagen gilt die Regelung des Bundesurlaubsgesetzes. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens 1/2 Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
14.2. Urlaub ist grundsätzlich innerhalb der Vertragszeit und vorrangig zusammenhängend zu gewähren und zu genehmigen. Sofern die Tätigkeit endet, ohne dass der Urlaub durchge- führt werden konnte, wird er abgegolten (gesetzlicher Normalfall gem. § 7 Abs 4 BUrlG). Eine pauschale Abgeltung mit der Wochengage ist unzulässig, sie hat gesondert zu erfolgen.
14.3. Die Höhe des für die Urlaubstage zu zahlenden Urlaubsentgeltes berechnet sich nach der gegebenenfalls unmittelbaren oder umgerechneten Tagesgage.
14.4. Eine Abgeltung des Urlaubs durch Zahlung statt bezahlter Freizeit ist nur statthaft, wenn die Tätigkeit endet, ohne dass der Urlaub wegen einer Anschlussbeschäftigung der/des Film- schaffenden gewährt werden konnte. Die Höhe der Urlaubsabgeltung entspricht dem ent- gangenen Urlaubsentgelt.
14.5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit die vorstehenden nicht günsti- ger für die/den Filmschaffenden sind.
Urlaub. 9.1. Der Anspruch auf Urlaub beträgt für Studierende mit einer regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit von 5 Praxistagen mindestens 20 Praxistage bezogen auf das ganze Kalenderjahr. Für Studierende mit einer regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit von 6 Praxistagen beträgt der Anspruch auf Urlaub mindestens 24 Praxistage bezogen auf das ganze Kalenderjahr. Die / Der Studierende hat Anspruch auf Urlaub im Jahr 20 _ im Jahr 20 im Jahr 20 _ im Jahr 20 in Höhe von: ……… Praxistagen ……… Praxistagen ...…… Praxistagen ……… Praxistagen.
9.2. Der Urlaub darf nur in der Zeit der Praxisphasen gewährt und genommen werden. Während des Urlaubs darf die / der Studierende keine dem Urlaub widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben. DHBW – Version 07/2018 DHBW Studienvertrag der / des Studierenden ................................................................... Seite 3 von 4
Urlaub. Für den Urlaub werden folgende Zeiten berücksichtigt: Der Urlaubsanspruch beträgt pro Dienstjahr .......... Werktage/Arbeitstage, ab dem .......... Dienstjahr Werktage/Arbeitstage.
Urlaub. Für den Urlaub gilt gem. § 17 Angestelltengesetz das Bundesgesetz ▇▇▇▇.▇▇. 390/76, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung. Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist, sofort angerechnet. Kriegsgeschädigten und Personen, deren Erwerbsminderung auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht, mit einer mindestens 50 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit, gebührt außer dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von 3 Tagen.
Urlaub. Für das Ausmaß und die Gewährung des Urlaubes gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976, BGBl Nr 390, betreffend die Vereinheitli- chung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, in der Fassung des Art II des Bun- desgesetzes vom 3. Feber 1983, BGBl Nr 81, mit der Maßgabe, dass zusätzlich zwei Werktage nach Maß- gabe des Abschnitt IX.a lit b) gewährt werden und die Erhöhung des Urlaubsausmaßes nach § 2 Abs 1 zweiter Satz bereits nach der Vollendung des 20. Dienstjahres eintritt. Diese zusätzlichen Werktage werden nicht gewährt, wenn über betriebliche Gleit- zeitregelungen zwölf Ganztagsfreistellungen erreich- bar sind und gleichzeitig in der Betriebsvereinbarung vorgesehen ist, dass nach Ablauf des Karenzurlaubes der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres eine Teilzeit- beschäftigung von mindestens der halben Normalar- beitszeit in Anspruch nehmen kann. Dieser Anspruch ist drei Monate vor der beabsichtigten Teilzeitbe- schäftigung geltend zu machen. (IdF ab 1. April 2008; die Regelung ist jedoch auf jene Urlaubs- jahre anzuwenden, die nach dem 31. ▇▇▇▇ 2006 beginnen.) Wenn einem Angestellten durch einen Sozialversiche- rungsträger ein Krankenurlaub, Land- oder Heimauf- enthalt inner- oder außerhalb des Wohnortes gewährt wird, ist dieser auf den gesetzlich zu gewährenden Er- holungsurlaub nicht anzurechnen. Unbezahlte Fehl- zeiten, verursacht durch Krankenstand über den Ent- geltfortzahlungsanspruch hinaus, bewirken keine Ali- quotierung des Urlaubsanspruches. Den nach dem Behinderteneinstellungsgesetz 1970 in der jeweils geltenden Fassung begünstigten Personen gebührt außer dem gesetzlichen ein zusätzlicher Ur- laub, dessen Ausmaß fünf Tage beträgt. Dasselbe gilt für Angestellte, welche sich im Betrieb eine Invalidität zugezogen haben. Krankheit unterbricht den Urlaub, wenn sie mehr als 3 Tage andauert und durch ein kas- senärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Den nach dem Behinderteneinstellungsgesetz 1970 in der jeweils geltenden Fassung begünstigten Personen und den ihnen Gleichgestellten gebührt außer dem gesetzlichen ein zusätzlicher Urlaub, dessen Ausmaß drei oder fünf Tage beträgt, je nachdem, ob ihre Er- werbsfähigkeit unter 50 % oder 50 % und mehr als 50 % gemindert ist. Dasselbe gilt für Angestellte, wel- che sich im Betrieb eine Invalidität zugezogen haben. Krankheit unterbricht den Urlaub, wenn sie mehr als 3 Tage andauert und durch ein kassenärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Auf den Zusatzurlaub im Sin...
