Umschulung Musterklauseln

Umschulung. Führt der Arbeitgeber für rationalisierungsbetroffene Arbeitnehmer eine Umschulung durch, so gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Während der Umschulung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten erhält der Arbeitnehmer Verdienstausgleich gemäß Abschnitt VII, falls die Umschu- lung mit einer Verdienstminderung verbunden ist. 2. Der Arbeitgeber trägt die sachlichen Kosten der Umschulung einschließlich not- wendiger Fahrtkosten bei Umschulungen außerhalb des Betriebes. 3. Soweit Umschulungen während der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, ist der Ar- beitnehmer dafür freizustellen. Umschulungen außerhalb des Betriebes berühren den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht. 4. Bricht der Arbeitnehmer die Umschulung ohne wichtigen Grund vorzeitig ab oder setzt er nach der Umschulung ohne wichtigen Grund das Arbeitsverhältnis nicht für einen Zeitraum weiter fort, der mindestens der Dauer der Umschulungszeit gleich- 16 Kürzungen des Arbeitslosengeldes (z.B. infolge der Anrechnung von Einkommen des Arbeitslosen) bleiben hierbei unberücksichtigt. kommt, kann der Arbeitgeber den Teil des Nettoverdienstausgleichs zurückfordern, für den der Arbeitnehmer während der Umschulungszeit keine für den Arbeitgeber verwertbare Leistung erbracht hat. Dieser Rückforderungsanspruch entfällt, wenn die Umschulung aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zum Angebot eines der Umschulung entsprechenden Arbeitsplatzes führt. 5. Sind im Anschluss an die Umschulung noch die Voraussetzungen des Ab- schnitts VII erfüllt, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den dort geregelten Ver- dienstausgleich; die Dauer der Umschulung ist jedoch auf den in Abschnitt VII ge- nannten Zeitraum anzurechnen.
Umschulung. Unter Umschulung versteht man sämtliche Schulungsmaßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Vertrags fallen und deren Arbeitsplätze sich tiefgreifend verändern oder sogar abgeschafft werden könnten, sowohl innerhalb des Unternehmens als auch auf Ebene der Versicherungsbranche aufrechtzuerhalten.
Umschulung. 1. Der Umschulende verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die berufliche Handlungsfähigkeit, die zum Erreichen des Umschulungszieles erforderlich ist, in erwachsenengerechter Weise vermittelt wird. Grundlage dafür ist der Ausbildungsrahmenplan i.V.m. der Ausbildungsverordnung für MFA. 2. Der Umschulende erstellt einen betrieblichen Umschulungsplan für die sachliche und zeitliche Gliederung der Umschulung. Dabei sind die individuellen Belange des Umschülers insbesondere unter dem Aspekt einer evtl. Behinderung zu berücksichtigen. 3. Der Umschulende stellt die zur Umschulung sowie zur Ablegung der Zwischen- und Abschlussprüfung erforderli- chen Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung. 4. Der Umschulende hält den Umschüler zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen des schriftlichen Ausbildungsnachweises/Berichtsheftes an, sieht diesen regelmäßig durch und zeichnet ihn ab. 5. Der Umschulende beauftragt nur solche Personen mit der Durchführung der Umschulungsmaßnahme, die nach Ausbildung und Berufserfahrung dafür geeignet sind. 6. Der Umschulende überträgt dem Umschüler nur solche Aufgaben, die dem Umschulungszweck dienen.
Umschulung. Führt der Arbeitgeber für rationalisierungsbetroffene Arbeitnehmer eine Umschulung durch, so gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Während der Umschulung, längstens jedoch für die Dauer von 6 Monaten, erhält der Arbeit- nehmer Verdienstausgleich gemäß Abschn. VII, falls die Umschulung mit einer Verdienst- minderung verbunden ist. 2. Der Arbeitgeber trägt die sachlichen Kosten der Umschulung einschließlich notwendiger Fahrtkosten bei Umschulungen außerhalb des Betriebes. 3. Soweit Umschulungen während der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, ist der Arbeitnehmer dafür freizustellen. Umschulungen außerhalb des Betriebes berühren den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht.