Common use of Umschulung Clause in Contracts

Umschulung. Führt der Arbeitgeber für rationalisierungsbetroffene Arbeitnehmer eine Umschulung durch, so gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Während der Umschulung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten erhält der Arbeitnehmer Verdienstausgleich gemäß Abschnitt VII, falls die Umschu- lung mit einer Verdienstminderung verbunden ist. 2. Der Arbeitgeber trägt die sachlichen Kosten der Umschulung einschließlich not- wendiger Fahrtkosten bei Umschulungen außerhalb des Betriebes. 3. Soweit Umschulungen während der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, ist der Ar- beitnehmer dafür freizustellen. Umschulungen außerhalb des Betriebes berühren den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht. 4. Bricht der Arbeitnehmer die Umschulung ohne wichtigen Grund vorzeitig ab oder setzt er nach der Umschulung ohne wichtigen Grund das Arbeitsverhältnis nicht für einen Zeitraum weiter fort, der mindestens der Dauer der Umschulungszeit gleich- 16 Kürzungen des Arbeitslosengeldes (z.B. infolge der Anrechnung von Einkommen des Arbeitslosen) bleiben hierbei unberücksichtigt. kommt, kann der Arbeitgeber den Teil des Nettoverdienstausgleichs zurückfordern, für den der Arbeitnehmer während der Umschulungszeit keine für den Arbeitgeber verwertbare Leistung erbracht hat. Dieser Rückforderungsanspruch entfällt, wenn die Umschulung aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zum Angebot eines der Umschulung entsprechenden Arbeitsplatzes führt. 5. Sind im Anschluss an die Umschulung noch die Voraussetzungen des Ab- schnitts VII erfüllt, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den dort geregelten Ver- dienstausgleich; die Dauer der Umschulung ist jedoch auf den in Abschnitt VII ge- nannten Zeitraum anzurechnen.

Appears in 1 contract

Sources: Manteltarifvertrag Für Die Chemische Industrie Ost

Umschulung. Führt der Arbeitgeber für rationalisierungsbetroffene Arbeitnehmer eine Umschulung Um- schulung durch, so gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Während der Umschulung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten 6 Monaten, erhält der Arbeitnehmer Verdienstausgleich gemäß Abschnitt Abschn. VII, falls die Umschu- lung Um- schulung mit einer Verdienstminderung verbunden ist. 2. Der Arbeitgeber trägt die sachlichen Kosten der Umschulung einschließlich not- wendiger notwendiger Fahrtkosten bei Umschulungen außerhalb des Betriebes. 3. Soweit Umschulungen während der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, ist der Ar- beitnehmer Arbeitnehmer dafür freizustellen. Umschulungen außerhalb des Betriebes berühren be- rühren den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht. 4. Bricht der Arbeitnehmer die Umschulung ohne wichtigen Grund vorzeitig ab oder setzt er nach der Umschulung ohne wichtigen Grund das Arbeitsverhältnis Arbeits- verhältnis nicht für einen Zeitraum weiter fort, der mindestens der Dauer der Umschulungszeit gleich- 16 Kürzungen des Arbeitslosengeldes (z.B. infolge der Anrechnung von Einkommen des Arbeitslosen) bleiben hierbei unberücksichtigt. kommtgleichkommt, kann der Arbeitgeber den Teil des Nettoverdienstausgleichs Nettover- dienstausgleichs zurückfordern, für den der Arbeitnehmer während der Umschulungszeit Um- schulungszeit keine für den Arbeitgeber verwertbare Leistung erbracht hat. Dieser Rückforderungsanspruch entfällt, wenn die Umschulung aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zum Angebot eines der Umschulung Um- schulung entsprechenden Arbeitsplatzes führt. 5. Sind im Anschluss an die Umschulung noch die Voraussetzungen des Ab- schnitts Abschn. VII erfüllt, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den dort geregelten Ver- dienstausgleichVerdienstausgleich; die Dauer der Umschulung ist jedoch auf den in Abschnitt Abschn. VII ge- nannten genannten Zeitraum anzurechnen.

Appears in 1 contract

Sources: Manteltarifvertrag

Umschulung. Führt der Arbeitgeber für rationalisierungsbetroffene Arbeitnehmer eine Umschulung durch, so gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Während der Umschulung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten 6 Monaten, erhält der Arbeitnehmer Arbeit- nehmer Verdienstausgleich gemäß Abschnitt Abschn. VII, falls die Umschu- lung Umschulung mit einer Verdienstminderung Verdienst- minderung verbunden ist. 2. Der Arbeitgeber trägt die sachlichen Kosten der Umschulung einschließlich not- wendiger notwendiger Fahrtkosten bei Umschulungen außerhalb des Betriebes. 3. Soweit Umschulungen während der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, ist der Ar- beitnehmer Arbeitnehmer dafür freizustellen. Umschulungen außerhalb des Betriebes berühren den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht. 4. Bricht der Arbeitnehmer die Umschulung ohne wichtigen Grund vorzeitig ab oder setzt er nach der Umschulung ohne wichtigen Grund das Arbeitsverhältnis nicht für einen Zeitraum weiter fort, der mindestens der Dauer der Umschulungszeit gleich- 16 Kürzungen des Arbeitslosengeldes (z.B. infolge der Anrechnung von Einkommen des Arbeitslosen) bleiben hierbei unberücksichtigt. kommtgleichkommt, kann der Arbeitgeber Arbeitge- ber den Teil des Nettoverdienstausgleichs zurückfordern, für den der Arbeitnehmer während der Umschulungszeit keine für den Arbeitgeber verwertbare Leistung erbracht hat. Dieser Rückforderungsanspruch entfällt, wenn die Umschulung aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zum Angebot eines der Umschulung entsprechenden Arbeitsplatzes Arbeits- platzes führt. 5. Sind im Anschluss an die Umschulung noch die Voraussetzungen des Ab- schnitts Abschn. VII erfüllt, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den dort geregelten Ver- dienstausgleichVerdienstausgleich; die Dauer der Umschulung ist jedoch auf den in Abschnitt Abschn. VII ge- nannten genannten Zeitraum anzurechnen.

Appears in 1 contract

Sources: Manteltarifvertrag