Transport- und Lagerkosten Musterklauseln

Transport- und Lagerkosten. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lage- rung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen.
Transport- und Lagerkosten. Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Transport (einschließ- lich Mehrkosten für Expressfrachten) und Lagerung der versicherten Sachen, wenn das versicherte Gebäude unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem das versicherte Gebäude wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil des versicherten Gebäudes wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 1 Jahr. Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Fahrtkosten, wenn der Versicherungsnehmer und die mitreisenden Familienangehörigen aus seiner häuslichen Wohngemeinschaft wegen eines Versicherungsfalles in voraussichtlicher Höhe von mindes- tens 5.000,- Euro vorzeitig seine Urlaubs-/Dienstreise abbricht und an den Schadensort reist. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubs-/Dienstreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadensort. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 2.500,- Euro begrenzt.
Transport- und Lagerkosten. Abweichend von § 8 d) VHB werden infolge eines Versicherungsfalles Transport- und Lagerkosten längstens für die Dauer von 200 Tagen ersetzt.
Transport- und Lagerkosten. Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Transport und Lage- rung der versicherten Sachen, wenn das versicherte Gebäude unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem das versicherte Gebäude wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil des versicherten Gebäudes wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 1 Jahr.
Transport- und Lagerkosten. Wir ersetzen Kosten für den Transport und die Lagerung des versicherten Hausrats, wenn Ihre Wohnung unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in einem etwa benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung übernehmen wir bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Höchstens ersetzen wir die Lagerkosten jedoch für ein Jahr.
Transport- und Lagerkosten. In Erweiterung zu A § 8 g) wird die Entschädigung für Trans- port- und Lagerkosten auf eine Dauer von 300 Tagen erhöht.
Transport- und Lagerkosten. Gemäß Punkt 2.1.3 VGB 2008 gelten Transport- und Lagerkosten bis zu 100 Tage versichert.
Transport- und Lagerkosten. 8.4.1 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendi- gen Kosten für Transport und Lagerung versicherter Sachen, solange das Gebäude unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht möglich oder zumutbar ist.
Transport- und Lagerkosten. Wir ersetzen Kosten für den Transport und die Lagerung versicherter Sachen. Vorausgesetzt, eine Lagerung auf dem Versicherungsgrundstück ist Ihnen nicht zumutbar. Die Kosten für die Lagerung übernehmen wir so lange, bis das versicher- te Gebäude wiederhergestellt ist. Ist eine Lagerung auf dem Versiche- rungsgrundstück schon vorher wieder zumutbar? Dann tragen wir die Kosten nur bis zu diesem Zeitpunkt. In beiden Fällen ersetzen wir die Lagerkosten für höchstens zwei Jahre.
Transport- und Lagerkosten. In Erweiterung von § 2 Nr. 1d VHB 2017 werden Kosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist, läng- stens für den Zeitraum von vier Monaten ersetzt. In Erweiterung von § 7 Nr. 1 VHB 2017 ist Leitungswasser auch Wasser, das bestim- mungswidrig aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren ausgetreten ist.