Hotelkosten Musterklauseln

Hotelkosten. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Woh- nung unbewohnbar wurde und Ihnen auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längs- tens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 150 EUR begrenzt.
Hotelkosten. Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück) vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Ver- sicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 365 Tagen. Die Ent- schädigung ist pro Tag auf 200 Euro begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Hotelkosten. 23.1 In Erweiterung von § 7.1 DEG-VGB 2022 Abschnitt A ersetzt der Versicherer die notwendigen Hotelkosten oder Kosten für eine ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon), wenn die eigengenutzte Wohnung durch einen Versicherungsfall unbewohnbar wurde und/oder die Nutzung von Teilen der Wohnung unzumutbar ist.
Hotelkosten. Bleibtn das Fahrzeug nach einer Panne, einem Unfall, Brand, (auch teilweisem oder versuchtem) Diebstahl, (auch teilweisem) Raub nicht mehr fahrtüchtig ist und die Versicherten deshalb mindestens eine Nacht aus- wärts verbringen müssen, sucht die Organisationsstruktur ein Hotel und übernimmt die Kosten für Übernachtung und Frühstück bis zu einem Höchstbetrag von insge- samt 600,00 Euro für alle vom Schadenfall betroffenen Personen (Versicherter und beförderte Personen). Die Ver- sicherung ist gültig, wenn der Schadenfall sich in über 25 km Entfernung vom Wohnort des Versicherten ereignet (auf jeden Fall außerhalb seiner Wohnsitzgemeinde).
Hotelkosten. Der Versicherer ersetzt die Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten von dem Versicherungsnehmer selbst zu Wohnzwecken genutzte Wohnung unbewohnbar wurde und auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, jedoch längstens für die im Versicherungsschein genannte Dauer. Soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung für Hotelkosten beanspruchen kann, wird aus diesem Vertrag keine Entschädigung geleistet.
Hotelkosten. Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn das versicherte Gebäude bzw. die ansonsten ständig bewohnte Woh- nung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer 12 Monaten. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall pro Tag auf 150,- Euro begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Hotelkosten. Abweichend von A 13.2.3 VHB 2022 der Continentale ist die Entschädigung für die Hotelkosten pro Tag auf 200 EUR begrenzt.
Hotelkosten. Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn Ihre Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Wir entschädigen Ihnen Hotelkosten je Versicherungsfall pro Tag maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag bis zu dem Zeitpunkt, in dem Ihre Wohnung wieder bewohnbar ist, jedoch längstens für die Dauer von 100 Tagen;
Hotelkosten. Die Übernahme von Hotelkosten umfasst die Kosten für Zimmer und Frühstück.
Hotelkosten. 1.) In Erweiterung zu A § 8 h) wird die Entschädigungsgrenze für Hotelkosten auf 150 EUR pro Tag, längstens für die Dauer von 150 Tagen erhöht.