Todesfallkapital. Anspruch 1) Stirbt ein Versicherter, Alters- oder Invalidenrentner, wird den Anspruchsberechtigten gemäss Abs. 2 ein Todesfallkapital ausbezahlt. 2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Reihenfolge: a. aa) der Ehegatte;
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Sources: Reglement Über Die Sparversicherung
Todesfallkapital. Anspruch
1) Stirbt ein Versicherter, Alters- oder Invalidenrentner, wird den Anspruchsberechtigten gemäss Abs. 2 ein Todesfallkapital ausbezahlt.
2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Reihenfolge:
a. aa) : a aa der Ehegatte; ab die Kinder des Verstorbenen, die Anspruch auf eine Waisenrente haben; ac natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt geführt hat;
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