Todesfallkapital. 15.1 Stirbt ein Versicherter oder Invalidenrentner, wird ein Todesfallkapital fällig. Anspruch darauf haben die Hinterbliebenen, unabhängig vom Erbrecht, nach folgender Rangordnung und in folgendem Umfang: a) Ehegatte und rentenberechtigte Kinder in vollem Umfang; bei deren Fehlen b) Lebenspartner (gemäss Ziffer 13.1) oder Personen, die vom verstorbenen Versicherten vor seinem Tod in erheblichem Mass unterstützt worden sind, in vollem Umfang; bei deren Fehlen c) übrige Kinder, Eltern oder Geschwister in vollem Umfang; bei deren Fehlen d) übrige gesetzliche Erben zur Hälfte, unter Ausschluss des Gemeinwesens 15.2 Die Versicherten können zuhanden der Stiftung in einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Perso- nen innerhalb a) und b) der bezugsberechtigten Gruppe gemäss Ziffer 15.1 zu welchen Teilen Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Die schriftliche Erklärung muss zu Lebzeiten der Stiftung eingereicht wer- den. Liegt keine Erklärung vor, erfolgt die Aufteilung innerhalb der bezugsberechtigten Gruppe zu gleichen Teilen. 15.3 Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht für Versicherte und Invalidenrentner, bei welchen das Sparkapi- tal im Todesfall nicht weiter geäufnet wird, dem Sparkapital gemäss Ziffer 6 (vermindert um die Summe der persönlichen Einkäufe in die Stiftung [inkl. der erzielten Anlagerendite der vom Versicherten gewählten Anlagestrategie], abzüglich Vorbezügen für Wohneigentum und Scheidungsauszahlungen, unter Berück- sichtigung der Rückzahlung von Vorbezügen für Wohneigentum sowie Wiedereinkäufen im Fall von Ehe- scheidungen), im Minimum jedoch 100% des versicherten Lohns. Für Versicherte und Invalidenrentner, bei welchen das vorhandene Sparkonto im Todesfall gemäss Ziffer 12.5 weiter geäufnet wird, entspricht die Höhe des Todesfallkapitals 100% des versicherten Lohns. Dieses wird auch bei Bezug der Hinterlassenenleistungen in Kapitalform nach Ziffer 12.6 zusätzlich ausbezahlt. 15.4 Die Summe der persönlichen Einkäufe in die Stiftung (inkl. der erzielten Anlagerendite der vom Versicher- ten gewählten Anlagestrategie), abzüglich Vorbezügen für Wohneigentum und Scheidungsauszahlungen (unter Berücksichtigung der Rückzahlung von Vorbezügen für Wohneigentum sowie Wiedereinkäufen im Fall von Ehescheidungen) wird an die Anspruchsberechtigten gemäss Ziffer 15.1 als zusätzliches Todes- fallkapital zu Ziffer 15.3 ausbezahlt.
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Sources: Hitachi Group Ergänzungsversicherung
Todesfallkapital. 15.1 Stirbt ein Versicherter oder Invalidenrentner, wird ein Todesfallkapital fällig. Anspruch darauf haben die Hinterbliebenen, unabhängig vom Erbrecht, nach folgender Rangordnung und in folgendem Umfang:
a) Ehegatte und rentenberechtigte Kinder in vollem Umfang; bei deren Fehlen
b) Lebenspartner (gemäss Ziffer 13.1) oder Personen, die vom verstorbenen Versicherten vor seinem Tod in erheblichem Mass unterstützt worden sind, in vollem Umfang; bei deren Fehlen
c) übrige Kinder, Eltern oder Geschwister in vollem Umfang; bei deren Fehlen
d) übrige gesetzliche Erben zur Hälfte, unter Ausschluss des Gemeinwesens
15.2 Die Versicherten können zuhanden der Stiftung in einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Perso- nen Personen innerhalb a) und b) der bezugsberechtigten Gruppe gemäss Ziffer 15.1 zu welchen Teilen Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Die schriftliche Erklärung muss zu Lebzeiten der Stiftung eingereicht wer- denwerden. Liegt keine Erklärung vor, erfolgt die Aufteilung innerhalb der bezugsberechtigten Gruppe zu gleichen TeilenTei- len.
15.3 Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht für Versicherte und Invalidenrentner, bei welchen das Sparkapi- tal im Todesfall nicht weiter geäufnet wird, dem Sparkapital gemäss Ziffer 6 (vermindert um die Summe der persönlichen Einkäufe in die Stiftung [inkl. der erzielten Anlagerendite der vom Versicherten gewählten AnlagestrategieAn- lagestrategie], abzüglich Vorbezügen für Wohneigentum und Scheidungsauszahlungen, unter Berück- sichtigung Berücksich- tigung der Rückzahlung von Vorbezügen für Wohneigentum sowie Wiedereinkäufen im Fall von Ehe- scheidungenEheschei- dungen), im Minimum jedoch 100% des versicherten Lohns. Für Versicherte und Invalidenrentner, bei welchen das vorhandene Sparkonto im Todesfall gemäss Ziffer 12.5 weiter geäufnet wird, entspricht die Höhe des Todesfallkapitals 100% des versicherten Lohns. Dieses wird auch bei Bezug der Hinterlassenenleistungen in Kapitalform nach Ziffer 12.6 zusätzlich ausbezahlt.
15.4 Die Summe der persönlichen Einkäufe in die Stiftung (inkl. der erzielten Anlagerendite der vom Versicher- ten gewählten Anlagestrategie), abzüglich Vorbezügen für Wohneigentum und Scheidungsauszahlungen (unter Berücksichtigung der Rückzahlung von Vorbezügen für Wohneigentum sowie Wiedereinkäufen im Fall von Ehescheidungen) wird an die Anspruchsberechtigten gemäss Ziffer 15.1 als zusätzliches Todes- fallkapital zu Ziffer 15.3 ausbezahlt.
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Todesfallkapital. 15.1 Stirbt ein Versicherter oder Invalidenrentner, wird 1 Beim Tod einer aktiven versicherten Person richtet die Stiftung ein Todesfallkapital fälligaus. Beim Tod einer invaliden oder pensionierten versicherten Person besteht kein Anspruch darauf haben die Hinterbliebenen, auf das Todesfallkapital.
2 Das Todesfallkapital setzt sich aus folgenden drei Elementen zusammen:
a. dem Standard-Todesfallkapital;
b. einem allfälligen Zusatz-Todesfallkapital (gemäss Vorsorgeplan);
c. einem allfälligen Rückgewähr-Todesfallkapital (gemäss persönlichen Einkäufen).
3 Das Todesfallkapital wird – unabhängig vom Erbrecht, Erbrecht – den Hinterlassenen nach folgender Rangordnung ausge- richtet (vorbehalten bleibt eine schriftliche Begünstigtenerklärung nach Abs. 4):
a. dem überlebenden Ehegatten oder dem Lebenspartner gemäss Art. 31; bei dessen Fehlen
b. den unterstützungsberechtigten Kindern und in folgendem Umfang:
a) Ehegatte und rentenberechtigte Kinder in vollem UmfangPflegekindern, die einen Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 33 haben; bei deren Fehlen
b) Lebenspartner (gemäss Ziffer 13.1) oder c. den natürlichen Personen, die vom verstorbenen Versicherten vor seinem Tod in den letzten 24 Monaten in erheblichem Mass Masse unterstützt worden sindsind oder den natürlichen Personen, in vollem Umfangdie für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen; bei deren Fehlen
c) übrige Kinderd. den Kindern der verstorbenen versicherten Person, Eltern oder Geschwister in vollem Umfangsofern diese nicht schon unter Bst. b fallen; bei deren Fehlen
d) übrige gesetzliche Erben zur Hälftee. den Eltern; bei deren Fehlen den Geschwistern
4 Die versicherte Person kann die in Abs. 3 vorgegebene Rangfolge der Bezugsberechtigten wie folgt ändern:
a. existieren Personen gemäss Abs. 3 Bst. c, unter Ausschluss des Gemeinwesensdarf die versicherte Person die Personen gemäss Bst. b und Bst. c zusammenfassen;
15.2 b. existieren keine Personen gemäss Abs. 3 Bst. c, darf die versicherte Person die Personen gemäss Bst. b und Bst. d zusammenfassen Die Versicherten können zuhanden der Stiftung in einer schriftlichen Erklärung versicherte Person kann festlegen, welche Perso- nen Personen innerhalb a) und b) der bezugsberechtigten Gruppe gemäss Ziffer 15.1 zu welchen Teilen Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Die schriftliche Erklärung muss zu Lebzeiten der Stiftung eingereicht wer- den. Liegt keine Erklärung vor, erfolgt die Aufteilung innerhalb der einer bezugsberechtigten Gruppe zu gleichen Teilenbegünsti- gen sind, und deren Anteile individuell mit dem entsprechenden Formular der Stiftung zu Lebzeiten schriftlich mel- den. Massgebend ist dabei die letzte der Stiftung eingereichte Mitteilung.
15.3 5 Bei Fehlen einer Bezeichnung durch die versicherte Person erfolgt die Zuteilung gemäss der reglementarischen Rangordnung. Die Höhe Aufteilung des Todesfallkapitals unter mehreren Anspruchsberechtigten erfolgt zu gleichen Tei- len.
6 Das Standard-Todesfallkapital entspricht für Versicherte und Invalidenrentner, bei welchen das Sparkapi- tal dem vorhandenen Altersguthaben im Todesfall nicht weiter geäufnet wirdBasisplan, abzüglich der persönli- chen Einkäufe ohne Zinsen und abzüglich des Barwerts allfälliger weiterer Hinterlassenenleistungen nach Art. 29 bis Art. 33.
7 Das Zusatz-Todesfallkapital entspricht dem Sparkapital Betrag gemäss Ziffer 6 Vorsorgeplan.
8 Das Rückgewähr-Todesfallkapital entspricht der Summe persönlicher Einlagen (vermindert um Einkäufe) der versicherten Person im Sinne von Art. 19 ohne Zinsen; sofern eine Auszahlung bei Ehescheidung oder ein WEF-Vorbezug erfolgte, wird die Summe persönlicher Einlagen (Einkäufe) der persönlichen Einkäufe in die Stiftung [inkl. versicherten Person entsprechend gekürzt.
9 Mit der erzielten Anlagerendite der vom Versicherten gewählten Anlagestrategie], abzüglich Vorbezügen für Wohneigentum und Scheidungsauszahlungen, unter Berück- sichtigung der Rückzahlung von Vorbezügen für Wohneigentum sowie Wiedereinkäufen im Fall von Ehe- scheidungen), im Minimum jedoch 100% des versicherten Lohns. Für Versicherte und Invalidenrentner, bei welchen das vorhandene Sparkonto im Todesfall gemäss Ziffer 12.5 weiter geäufnet wird, entspricht die Höhe Auszahlung des Todesfallkapitals 100% des versicherten Lohns. Dieses wird auch bei Bezug erlischt jeglicher Anspruch auf weitere Leistungen der Hinterlassenenleistungen in Kapitalform nach Ziffer 12.6 zusätzlich ausbezahltStiftung.
15.4 Die Summe der persönlichen Einkäufe in die Stiftung (inkl. der erzielten Anlagerendite der vom Versicher- ten gewählten Anlagestrategie), abzüglich Vorbezügen für Wohneigentum und Scheidungsauszahlungen (unter Berücksichtigung der Rückzahlung von Vorbezügen für Wohneigentum sowie Wiedereinkäufen im Fall von Ehescheidungen) wird an die Anspruchsberechtigten gemäss Ziffer 15.1 als zusätzliches Todes- fallkapital zu Ziffer 15.3 ausbezahlt.
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