Todesfall. 2.1.1 Führt der Unfall des Versicherten innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe in Höhe von € 5.000,– für alle Mitglieder, die Leistung erhöht sich um € 1.000,– für jedes unterhaltsberechtigte Kind. 2.1.2 Mitversichert sind auch Todesfälle von Versicherten, die unmittelbare Folge eines auf der Sportstätte bei der akti- ven Teilnahme an Wettkampf oder Training erlittenen körperlichen Zusammenbruchs sind.
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Sources: Sportversicherungsvertrag
Todesfall. 2.1.1 Führt der Unfall des Versicherten innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe in Höhe von € 2.500,– für Kinder und Jugendliche bis zum vollende- ten 16. Lebensjahr € 5.000,– für alle Mitglieder, die Leistung erhöht sich um Ledige ab vollendetem 16. Lebensjahr € 1.0008.000,– für Verheiratete. Die Versicherungssumme erhöht sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind.unter- haltsberechtigte Kind um € 1.000,–.
2.1.2 Mitversichert sind auch Todesfälle von Versicherten, die unmittelbare Folge eines auf der Sportstätte bei während oder unmittelbar nach der akti- ven aktiven Teilnahme an Wettkampf Wett- kampf oder Training erlittenen körperlichen Zusammenbruchs Zusammen- bruchs sind. Bei derartigen Todesfällen beträgt die Leistung 50 % der Todesfallentschädigung gemäß Zif- fer 2.1.1.
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Sources: Sportversicherung
Todesfall. 2.1.1 Führt der Unfall des Versicherten innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe in Höhe von € 5.000,– für alle Mitglieder, die Leistung erhöht sich um € 1.000250,– für jedes unterhaltsberechtigte Kind.
2.1.2 Mitversichert sind auch Todesfälle von Versicherten, die unmittelbare Folge eines auf der Sportstätte bei der akti- ven Teilnahme an Wettkampf oder Training erlittenen körperlichen Zusammenbruchs sind.
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Sources: Sportversicherung