Common use of Todesfall Clause in Contracts

Todesfall. Stirbt der Versicherte innert fünf Jahren an den Folgen eines Unfalls, so zahlt elipsLife die für den Todesfall versicherte Summe unter Abzug der allfällig für denselben Unfall bereits geleisteten Invaliditätsentschädigung. Ist der Verunfallte unter 16 oder über 65 Jahre alt, so beträgt die Todesfallsumme höchstens CHF 20’000. Der Versicherte kann durch schriftliche Mitteilung an elipsLife, in Abänderung der nachstehenden Regelung, Begünstigte bezeichnen bzw. Berechtigte ausschliessen. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an elipsLife widerrufen oder abgeändert werden. Fehlt es an einer besonderen Bezeichnung, so gelten nacheinander und ausschliesslich als begünstigt: a) der Ehegatte oder der eingetragene Partner b) die Kinder c) die Eltern zu gleichen Teilen Sind keine der Anspruchsberechtigten vorhanden, vergütet elipsLife nur die Bestattungskosten bis zum Höchstbetrag von zehn Prozent der Versicherungssumme für den Todesfall, im Maximum CHF 10’000. Anspruchsberechtigte Hinterlassene einer versicherten Person erhalten die Leistungen auch dann, wenn sie die Erbschaft ausschlagen. Die Leistungen fallen nicht in den Nachlass der verstorbenen Person. Leistungen von anderen Versicherern und von haftpflichtigen Dritten werden nicht angerechnet (Summenversicherung). Auf das Todesfallkapital wird ein allfällig für denselben Unfall bereits ausbezahltes Invaliditätskapital angerechnet.

Appears in 2 contracts

Sources: Kollektivunfallversicherung (Ku), Unfallzusatzversicherung (Uvgz)

Todesfall. Stirbt der Versicherte die versicherte Person innert fünf Jahren an den Folgen eines Unfalls, so zahlt elipsLife die für den Todesfall versicherte ver- sicherte Summe unter Abzug der allfällig für denselben Unfall bereits geleisteten Invaliditätsentschädigung. Ist der Verunfallte Ver- unfallte unter 16 oder über 65 Jahre alt, so beträgt die Todesfallsumme höchstens CHF 20’000. Der Versicherte kann durch schriftliche Mitteilung an elipsLife, Bezugsberechtigt sind die Personen in Abänderung der nachstehenden Regelung, Begünstigte bezeichnen bzw. Berechtigte ausschliessen. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an elipsLife widerrufen oder abgeändert werden. Fehlt es an einer besonderen Bezeichnung, so gelten nacheinander und ausschliesslich als begünstigtnachstehender Reihenfolge: a) der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Partner, bei dessen Fehlen b) die Kinderder nicht verheiratete oder eingetragene und nicht verwandte Lebenspartner (auch gleichgeschlechtlich), der mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebens- gemeinschaft im gleichen Haushalt führte, bei dessen Fehlen c) die Eltern Kinder, bei deren Fehlen d) die Eltern, bei deren Fehlen e) die Geschwister. Das Vorhandensein von Personen in einer Personengruppe schliesst Ansprüche sämtlicher nachfolgenden Personen- gruppen aus. Sind mehrere Personen innerhalb einer berechtigten Personengruppe vorhanden, sind alle Personen zu gleichen Teilen berechtigt. Sind keine der Anspruchsberechtigten vorhanden, vergütet elipsLife nur die Bestattungskosten bis zum Höchstbetrag von zehn Prozent der Versicherungssumme für den Todesfall, im Maximum CHF 10’000. Anspruchsberechtigte Hinterlassene einer versicherten Person erhalten die Leistungen auch dann, wenn sie die Erbschaft ausschlagen. Die Leistungen fallen nicht in den Nachlass der verstorbenen Person. Leistungen von anderen Versicherern und von haftpflichtigen Dritten werden nicht angerechnet (Summenversicherung). Auf das Todesfallkapital wird ein allfällig für denselben Unfall bereits ausbezahltes Invaliditätskapital angerechnet.

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Sources: Unfallzusatzversicherung (Uvgz), Unfallzusatzversicherung (Uvgz)