Teilzeit. 3.2.1 Begriff7 Teilzeitarbeit ist jede Arbeit mit einer vereinbarten geringeren als der tatsächlichen Wochenarbeits- zeit gemäß Absatz 1, Satz 1 der Protokollnotiz zu Ziffer 4.2. 3.2.2 Arbeitsumfang8 Bei Teilzeitarbeit ist der Umfang der tatsächlichen Wochenarbeitszeit im Arbeitsvertrag zu vereinba- ren, er soll 50 % der tatsächlichen Wochenarbeitszeit gemäß Absatz 1, Satz 1 der Protokollnotiz zu Ziffer 4.2 nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf Wochen (z.B. wechselnde Drei- und Zwei-Tage-Woche oder Wechsel von Arbeitswochen und arbeitsfreien Wo- chen) ist möglich. Die Arbeitszeit an einem Tag soll vier Stunden nicht unterschreiten. Eine über den vereinbarten Umfang der Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung kann von der Teilzeitbeschäftigten nicht verlangt werden.
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Sources: Manteltarifvertrag
Teilzeit. 3.2.1 Begriff7 Begrif f 7 Teilzeitarbeit ist jede Arbeit mit einer vereinbarten geringeren als der tatsächlichen Wochenarbeits- zeit gemäß Absatz 1, Satz 1 der Protokollnotiz zu Ziffer 4.2.
3.2.2 Arbeitsumfang8 Bei Teilzeitarbeit ist der Umfang der tatsächlichen Wochenarbeitszeit im Arbeitsvertrag zu vereinba- ren, er soll 50 % der tatsächlichen Wochenarbeitszeit gemäß Absatz 1, Satz 1 der Protokollnotiz zu Ziffer 4.2 nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf Wochen (z.B. wechselnde Drei- und Zwei-Tage-Woche oder Wechsel von Arbeitswochen und arbeitsfreien Wo- chen) ist möglich. Die Arbeitszeit an einem Tag soll vier Stunden nicht unterschreiten. Eine über den vereinbarten Umfang der Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung kann von der Teilzeitbeschäftigten nicht verlangt werden.
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