Teilzeit Musterklauseln
Teilzeit. Die Heisenberg-Stelle, die Heisenberg-Rotationsstelle und die Heisenberg-Professur können jeweils als Teilzeitstelle, jedoch nicht unter 50% der regelmäßigen Arbeitszeit, wahrgenommen werden, wenn familiäre (Betreuung von Kindern oder hilfebedürftigen Angehörigen) oder persönliche Gründe (Behinderung oder chronische Krankheit) dies rechtfertigen. Gegenüber der DFG ist die Wahrnehmung als Teilzeitstelle vorab anzu- zeigen. Die Laufzeit der Bewilligung verlängert sich entsprechend. Der Arbeitsvertrag ist gegebenenfalls anzupassen. Die aufnehmende Institution hat dem durch die Teilzeitausübung verlängerten Zeitraum der Laufzeit der Stelle zuzustimmen.
Teilzeit. Das ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇-Stipendium, die ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇ und die ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇- Rotationsstelle können jeweils in Teilzeit, jedoch nicht unter 50% der regelmäßigen Ar- beitszeit, wahrgenommen werden, wenn familiäre (Betreuung von Kindern oder hilfebe- dürftigen Angehörigen) oder persönliche Gründe (Behinderung oder chronische Krank- heit) dies rechtfertigen. Die Stelle kann auf einen geringeren Umfang als 50% nur im Zusammenhang mit Eltern- zeit reduziert werden - ein geringerer Stellenumfang von 20% darf nicht unterschritten werden. Gegenüber der DFG ist die Wahrnehmung in Teilzeit vorab anzuzeigen. Die Laufzeit der Bewilligung verlängert sich entsprechend. Der Arbeitsvertrag ist gegebenenfalls anzu- passen. Die aufnehmende Institution/Gastgebereinrichtung hat dem durch die Teilzeitausübung verlängerten Zeitraum der Laufzeit zuzustimmen. Die Zahlungen werden dem Teilzeitanteil entsprechend gekürzt.
Teilzeit. Die Eigene Stelle kann als Teilzeitstelle, jedoch nicht unter 50% der regelmäßigen Ar- beitszeit, wahrgenommen werden, wenn familiäre (Betreuung von Kindern oder hilfebe- dürftigen Angehörigen) oder persönliche Gründe (Behinderung oder chronische Krank- heit) dies rechtfertigen. Gegenüber der DFG ist die Wahrnehmung als Teilzeitstelle vorab anzuzeigen. Die Projektlaufzeit verlängert sich entsprechend. Der Arbeitsvertrag ist ge- gebenenfalls daran anzupassen. Die aufnehmende Institution hat dem durch die Teilzeitausübung verlängerten Zeitraum der Laufzeit der eigenen Stelle zuzustimmen.
Teilzeit. Die Eigene Stelle kann als Teilzeitstelle, jedoch nicht unter 50% der regelmäßigen Ar- beitszeit, wahrgenommen werden, wenn familiäre (Betreuung von Kindern oder hilfebe- dürftigen Angehörigen) oder persönliche Gründe (Behinderung oder chronische Krank- heit) dies rechtfertigen; ein geringerer Umfang ist nur im Zusammenhang mit Elternzeit möglich - ein geringerer Stellenumfang von 20% darf nicht unterschritten werden. Ge- genüber der DFG ist die Wahrnehmung als Teilzeitstelle vorab anzuzeigen. Die Projekt- laufzeit verlängert sich entsprechend. Der Arbeitsvertrag ist gegebenenfalls daran anzu- passen. Die aufnehmende Institution hat dem durch die Teilzeitausübung verlängerten Zeitraum der Laufzeit der eigenen Stelle zuzustimmen. Unterbrechung der eigenen Stelle Die Inanspruchnahme der Eigenen Stelle kann aus wichtigen Gründen in Abstimmung mit der DFG unterbrochen werden. Wird die Inanspruchnahme der eigenen Stelle unter- brochen, so können für den Zeitraum der Unterbrechung grundsätzlich keine Mittel für das Projekt bezogen werden.
Teilzeit a) Wochenpensen von weniger als 37 Stunden gelten als Teilzeit. Pauschalzulagen werden pro rata temporis berechnet.
b) für unregelmässig arbeitende Teilzeitangestellte besteht Anspruch darauf, dass die Hälfte der Differenz der vertraglich festgelegten Wochenstunden zur Normalarbeitszeit in Form von zusätzlichen arbeitsfreien Tagen gewährt wird (Berechnungsperiode = Kalenderjahr). Die andere Hälfte kann sich in verkürzten Arbeitstagen niederschlagen. Mit dem Jahreswechsel werden positive Saldi der Freitagerechnung gestrichen, negative Saldi werden ins neue Jahr übernommen.
Teilzeit. Teilzeitbeschäftigte erhalten anteilige Tarifleistungen errechnet aus dem Stundensatz der Vollzeitbeschäftigung in der zutreffenden Entgeltgruppe und der tatsächlichen Arbeitszeit.
Teilzeit. Die vorstehenden Regelungen sind auf Teilzeitbeschäftigte entsprechend anzuwenden.
Teilzeit. (I) Arbeitnehmer, deren individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit geringer als die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 2 ▇. ▇▇▇▇▇▇ 1 Absatz (I) ist und die nicht von § 2 ▇. ▇▇▇▇▇▇ 1 erfasst sind, sind Teilzeitbeschäftigte. Teilzeitarbeit ist einzelvertraglich zu vereinbaren. Wünschen Arbeitnehmer Teilzeitarbeit, so soll dem im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten entsprochen werden. Arbeitnehmer mit Teilzeitarbeit haben entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit im Rahmen ihres Arbeitsvertrages die gleichen tariflichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte, soweit sich aus den Tarifverträgen nicht etwas anderes ergibt. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung zählen unabhängig vom Umfang und der Verteilung der Teilarbeitszeit als Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit. Teilzeitarbeit soll, sofern sachliche Gründe keine andere Regelung erfordern, so gestaltet werden, − dass die jeweils gültigen Grenzen der Sozialversicherungspflicht im Rahmen der Kranken-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung nach Möglichkeit nicht unterschritten werden; anderenfalls ist der Arbeitnehmer auf mögliche sozialversicherungsrechtliche Folgen schriftlich hinzuweise; − dass die tägliche Arbeitszeit mindestens 3 Stunden beträgt und zusammenhängend erbracht werden kann. Wünschen Arbeitnehmer mit Teilzeitarbeit den Übergang in Vollzeitarbeit oder eine andere Arbeitszeit in Teilzeit, so soll dem entsprochen werden, wenn eine entsprechende Beschäftigung an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz oder mit einer anderen Arbeitszeit am gleichen Arbeitsplatz betrieblich möglich ist.
(II) Ein betrieblicher Grund zur Ablehnung eines gesetzlichen Verringerungsanspruchs nach § 8 Abs. 4 TzBfG liegt auch dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit zu einer Zahl der Teilzeitbeschäftigten von mehr als 10 % der Arbeitnehmer des Betriebs führt oder wenn eine Gesamt-Überlastquote von 18 % der Arbeitnehmer mit einer IRWAZ von weniger als 35 Stunden überschritten wird. Arbeitnehmer in verkürzter Vollzeit sowie Arbeitnehmer mit flexiblen Arbeitszeiten auf Abruf, Ferienbeschäftigte sowie Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit werden in die Teilzeitquote von 10 % nicht mit einberechnet. Ändern sich wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen der Teilzeit nach TzBfG, die den Regelungsgegenstand dieses Tarifvertrages betreffen, nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel auf, eine möglicherweise erforderliche Anpassung zu prüfen. Führen di...
Teilzeit. 3.2.1 Begriff7 Teilzeitarbeit ist jede Arbeit mit einer vereinbarten geringeren als der tatsächlichen Wochenarbeits- zeit gemäß Absatz 1, Satz 1 der Protokollnotiz zu Ziffer 4.2.
3.2.2 Arbeitsumfang8 Bei Teilzeitarbeit ist der Umfang der tatsächlichen Wochenarbeitszeit im Arbeitsvertrag zu vereinba- ren, er soll 50 % der tatsächlichen Wochenarbeitszeit gemäß Absatz 1, Satz 1 der Protokollnotiz zu Ziffer 4.2 nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf Wochen (z.B. wechselnde Drei- und Zwei-Tage-Woche oder Wechsel von Arbeitswochen und arbeitsfreien Wo- chen) ist möglich. Die Arbeitszeit an einem Tag soll vier Stunden nicht unterschreiten. Eine über den vereinbarten Umfang der Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung kann von der Teilzeitbeschäftigten nicht verlangt werden.
Teilzeit. Für Teilzeitärzte gelten dieselben Grenzen wie für Vollzeitärzte bezüglich der Höchstanzahl von Bereitschaftsdiensten und der Mindestanzahl freier Wo- chenenden.
