Teilzeit Musterklauseln

Teilzeit. Die Heisenberg-Stelle, die Heisenberg-Rotationsstelle und die Heisenberg-Professur können jeweils als Teilzeitstelle, jedoch nicht unter 50% der regelmäßigen Arbeitszeit, wahrgenommen werden, wenn familiäre (Betreuung von Kindern oder hilfebedürftigen Angehörigen) oder persönliche Gründe (Behinderung oder chronische Krankheit) dies rechtfertigen. Gegenüber der DFG ist die Wahrnehmung als Teilzeitstelle vorab anzu- zeigen. Die Laufzeit der Bewilligung verlängert sich entsprechend. Der Arbeitsvertrag ist gegebenenfalls anzupassen. Die aufnehmende Institution hat dem durch die Teilzeitausübung verlängerten Zeitraum der Laufzeit der Stelle zuzustimmen.
Teilzeit. Die Eigene Stelle kann als Teilzeitstelle, jedoch nicht unter 50% der regelmäßigen Ar- beitszeit, wahrgenommen werden, wenn familiäre (Betreuung von Kindern oder hilfebe- dürftigen Angehörigen) oder persönliche Gründe (Behinderung oder chronische Krank- heit) dies rechtfertigen. Gegenüber der DFG ist die Wahrnehmung als Teilzeitstelle vorab anzuzeigen. Die Projektlaufzeit verlängert sich entsprechend. Der Arbeitsvertrag ist ge- gebenenfalls daran anzupassen. Die aufnehmende Institution hat dem durch die Teilzeitausübung verlängerten Zeitraum der Laufzeit der eigenen Stelle zuzustimmen.
Teilzeit. Das Xxxxxx Xxxxxxxx-Stipendium, die Xxxxxx Xxxxxxxx-Xxxxxx und die Xxxxxx Xxxxxxxx- Rotationsstelle können jeweils in Teilzeit, jedoch nicht unter 50% der regelmäßigen Ar- beitszeit, wahrgenommen werden, wenn familiäre (Betreuung von Kindern oder hilfebe- dürftigen Angehörigen) oder persönliche Gründe (Behinderung oder chronische Krank- heit) dies rechtfertigen. Die Stelle kann auf einen geringeren Umfang als 50% nur im Zusammenhang mit Eltern- zeit reduziert werden - ein geringerer Stellenumfang von 20% darf nicht unterschritten werden. Gegenüber der DFG ist die Wahrnehmung in Teilzeit vorab anzuzeigen. Die Laufzeit der Bewilligung verlängert sich entsprechend. Der Arbeitsvertrag ist gegebenenfalls anzu- passen. Die aufnehmende Institution/Gastgebereinrichtung hat dem durch die Teilzeitausübung verlängerten Zeitraum der Laufzeit zuzustimmen. Die Zahlungen werden dem Teilzeitanteil entsprechend gekürzt.
Teilzeit. Die vorstehenden Regelungen sind auf Teilzeitbeschäftigte entsprechend anzuwenden.
Teilzeit. Teilzeitbeschäftigte erhalten anteilige Tarifleistungen errechnet aus dem Stundensatz der Vollzeitbeschäftigung in der zutreffenden Entgeltgruppe und der tatsächlichen Arbeitszeit.
Teilzeit. Die Eigene Stelle kann als Teilzeitstelle, jedoch nicht unter 50% der regelmäßigen Ar- beitszeit, wahrgenommen werden, wenn familiäre (Betreuung von Kindern oder hilfebe- dürftigen Angehörigen) oder persönliche Gründe (Behinderung oder chronische Krank- heit) dies rechtfertigen; ein geringerer Umfang ist nur im Zusammenhang mit Elternzeit möglich - ein geringerer Stellenumfang von 20% darf nicht unterschritten werden. Ge- genüber der DFG ist die Wahrnehmung als Teilzeitstelle vorab anzuzeigen. Die Projekt- laufzeit verlängert sich entsprechend. Der Arbeitsvertrag ist gegebenenfalls daran anzu- passen. Die aufnehmende Institution hat dem durch die Teilzeitausübung verlängerten Zeitraum der Laufzeit der eigenen Stelle zuzustimmen. Unterbrechung der eigenen Stelle Die Inanspruchnahme der Eigenen Stelle kann aus wichtigen Gründen in Abstimmung mit der DFG unterbrochen werden. Wird die Inanspruchnahme der eigenen Stelle unter- brochen, so können für den Zeitraum der Unterbrechung grundsätzlich keine Mittel für das Projekt bezogen werden.
Teilzeit. 3.2.1 Begrif f 7 Teilzeitarbeit ist jede Arbeit mit einer vereinbarten geringeren als der tatsächlichen Wochenarbeits- zeit gemäß Absatz 1, Satz 1 der Protokollnotiz zu Ziffer 4.2.
Teilzeit. Anträge auf Teilzeitbeschäftigung schwerbehinderter Beschäftigter sollen vorrangig berücksichtigt wer- den; teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten Beschäftigten soll auf Wunsch ein bevorzugtes Rückkehr- recht zur Vollbeschäftigung ermöglicht werden. Auf § 81 Abs. 5 SGB IX wird verwiesen.
Teilzeit a) Wochenpensen von weniger als 37 Stunden gelten als Teilzeit. Pauschalzulagen werden pro rata temporis berechnet.
Teilzeit. Eine Teilzeitbeschäftigung wird im Punktemodell einfach durch das gerin- gere Entgelt zum Ausdruck gebracht, was zu entsprechend geringeren Versorgungspunkten führt. Eine aufwendige und komplizierte Meldung und Berechnung der vereinbarten Arbeitszeit bzw. des Beschäftigungs- quotienten – wie nach dem alten Recht – ist nicht mehr erforderlich.