Teilinvalidität. Ist die versicherte Person teilinvalid, so wird die Höhe der Invaliditätsleistungen unter Berücksichtigung des Invalidi- tätsgrades wie folgt bestimmt: Invaliditätsgrad in % Leistungsumfang in % 0–24 0 25–69 gemäss Invaliditätsgrad ab 70 100 (= volle Invalidität) Besteht nur ein Anspruch auf die gesetzlichen Mindest- leistungen gemäss BVG, so wird die Höhe der Invaliditäts- leistungen unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrades nach den gesetzlichen Vorgaben bestimmt.
Appears in 1 contract
Sources: Vorsorgereglement
Teilinvalidität. Ist die versicherte Person teilinvalid, so wird die Höhe der Invaliditätsleistungen Invalidenrente unter Berücksichtigung des Invalidi- tätsgrades Invaliditätsgrades wie folgt bestimmt: Invaliditätsgrad in % Leistungsumfang in % 0–24 0 25–69 gemäss Invaliditätsgrad ab 70 100 (= volle Invalidität) Besteht nur ein Anspruch auf die gesetzlichen Mindest- leistungen gemäss BVG, so wird die Höhe der Invaliditäts- leistungen unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrades nach den gesetzlichen Vorgaben bestimmt.)
Appears in 1 contract
Sources: Vorsorgereglement