Subscriptions Agreement Musterklauseln

Subscriptions Agreement 

Related to Subscriptions Agreement

  • RLM / Zählerstandsgangmessung Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen. 1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG). 2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten. 3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung. 4. 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.

  • Verantwortung Der Verwaltungsrat (dessen Mitglieder im nachstehenden Abschnitt „Geschäftsführung der Gesellschaft – Verwaltungsrat der Gesellschaft“ aufgeführt sind) übernimmt die Verantwortung für die in diesem Prospekt und im jeweiligen Nachtrag enthaltenen Angaben. Nach bestem Wissen und Gewissen des Verwaltungsrats (der alle angemessene Sorgfalt angewandt hat, um dies sicherzustellen) stimmen die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben (in der durch den jeweiligen Nachtrag ergänzten, geänderten oder erweiterten Fassung) mit den tatsächlichen Umständen zum Datum des jeweiligen Nachtrags überein, wenn der Prospekt im Zusammenhang mit dem jeweiligen Nachtrag gelesen wird, und es ist darin nichts ausgelassen, was die Bedeutung dieser Angaben beeinträchtigen könnte.

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  • Ausspeisepunkt Ein Punkt innerhalb eines Marktgebietes, an dem Gas durch einen Transportkunden aus einem Netz eines Netzbetreibers zur Belieferung von Letztverbrauchern oder zum Zwecke der Einspeicherung entnommen werden kann bzw. an Marktgebietsgrenzen oder Grenzübergängen übertragen werden kann. Als Ausspeisepunkt gilt im Fernleitungsnetz auch die Zusammenfassung mehrerer Ausspeisepunkte zu einer Zone gemäß § 11 Abs. 2 GasNZV.

  • Ausgabe von Anteilen Eine Ausführungsanzeige wird innerhalb von einem Geschäftstag nach Veröffentlichung des Nettoinventarwertes versandt. Die Ausführungsanzeige enthält die vollständigen Einzelheiten der Transaktion und eine Anteilinhabernummer. Die Anteilinhabernummer ist bei allen zukünftigen Transaktionen mit der Gesellschaft und der Verwaltungsstelle zu verwenden. Von einem Antragsteller über ein Abrechnungssystem wie Euroclear, Fundsettle oder Clearstream erworbene und bezahlte Anteile werden auf den Nominee-Namen dieser Gesellschaft eingetragen. Die Verwaltungsratsmitglieder können Anteile im Tausch gegen Kapitalanlagen ausgeben, in welche die Gesellschaft gemäß den OGAW-Vorschriften und den jeweiligen Anlagezielen und der Anlagepolitik des betreffenden Teilfonds anlegen darf. Anteile dürfen nur dann im Tausch gegen derartige Kapitalanlagen ausgegeben werden, wenn die Verwaltungsratsmitglieder davon überzeugt sind, dass (i) die Anzahl der ausgegebenen Anteile des betreffenden Teilfonds nicht höher ist als die Anzahl der Anteile, die bei einer Zeichnung gegen Zahlung von Geld ausgegeben worden wäre, wenn die im Tausch erhaltenen Kapitalanlagen gemäß der in der Satzung dargelegten und hier zusammengefassten Bewertungsvorschriften bewertet wurden; und (ii) alle steuerlichen Abgaben und Gebühren, die in Zusammenhang mit der Übertragung solcher Kapitalanlagen an die Verwahrstelle für Rechnung des betreffenden Teilfonds anfallen, von der Person gezahlt werden, an die die Anteile des Teilfonds ausgegeben werden sollen oder, je nach Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder, teils von dieser Person und teils aus dem Vermögen des Teilfonds gezahlt werden, und wenn die Verwahrstelle davon überzeugt ist, dass die Bedingungen des Tausches die Anteilinhaber des betreffenden Teilfonds nicht wesentlich benachteiligen und dass die Kapitalanlagen an die Verwahrstelle übertragen wurden. Die Anteile werden als Namensanteile, jedoch in entmaterialisierter Form ausgegeben. Ein schriftlicher Eigentumsnachweis wird innerhalb von zehn (10) Tagen nach der Registrierung an die Anteilinhaber versandt. Die entmaterialisierte Form ermöglicht es der Gesellschaft, Rücknahmeanträge unverzüglich auszuführen. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile wird auf das nächste Tausendstel eines Anteils gerundet und ein etwaiger überschüssiger Betrag wird der Gesellschaft gutgeschrieben. Der Erwerb von Anteilen durch Anleger in bestimmten Rechtsgebieten kann für den auftraggebenden Anleger auf der Grundlage von Nomineevereinbarungen (und vorbehaltlich der Einhaltung der geltenden Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche wie nachstehend beschrieben) erfolgen. In bestimmten Rechtsgebieten ist der Erwerb von Anteilen über Pläne möglich, die vorsehen, dass Anleger den Zeichnungspreis in regelmäßigen Teilzahlungen in der jeweils vereinbarten Höhe entrichten. Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche können eine detaillierte Überprüfung der Identität des Antragstellers erfordern. Abhängig von den Umständen jedes Antrags ist eine detaillierte Überprüfung nicht erforderlich, wenn der Antrag über einen anerkannten Vermittler gestellt wird. Diese Ausnahme findet nur Anwendung, wenn sich der Vermittler (wie vorstehend genannt) in einem Land befindet, das von Irland als Land mit vergleichbaren Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche anerkannt wird. Die Gesellschaft, die Vertriebsgesellschaft, die Verwaltungsstelle und die Verwaltungsgesellschaft behalten sich das Recht vor, solche zusätzlichen Daten und/oder Bestätigungen anzufordern, die erforderlich sind, um die Identität eines Antragstellers (z. B. Zeichners oder Übertragungsempfängers) zu überprüfen, bevor ein Antrag bearbeitet werden kann. Wenn ein Antragsteller die zur Überprüfung notwendigen Informationen nicht bzw. nicht rechtzeitig liefert, kann die Gesellschaft (sowie die Verwaltungsstelle, die im Namen der Gesellschaft handelt) die Annahme des Antrags und jeglicher Zeichnungsgelder ablehnen. In diesem Fall können die eingegangenen Beträge unverzinst an das Konto zurücküberwiesen werden, von denen sie abgebucht wurden. Beispielsweise kann von einer natürlichen Person die Vorlage einer notariell beglaubigten Kopie des Passes oder des Personalausweises zusammen mit einem Nachweis ihrer Anschrift, z. B. in Form einer Rechnung eines Versorgungs- unternehmens oder eines Kontoauszuges, und des Geburtsdatums verlangt werden. Von Antragstellern, die Gesellschaften sind, können eine beglaubigte Kopie der Gründungsbescheinigung (und der Urkunde über eine etwaige Änderung der Firma), der Gründungsurkunde und der Satzung (oder eines vergleichbaren Dokuments) sowie eine Liste der Namen, Tätigkeiten, Geburtsdaten, Wohn- und Geschäftsanschriften aller Geschäftsführer verlangt werden. Die Vertriebsgesellschaft, die Verwaltungsstelle, die Verwaltungsgesellschaft und die Gesellschaft sind schadlos zu halten und zu entschädigen für Verluste, die daraus entstehen, dass angeforderte Informationen nicht vom Antragsteller bereitgestellt wurden.