Strafrecht. 2.1.4.1. Versicherungsschutz besteht für die Verteidigung des Versicherten in einem gegen ihn selbst gerichteten Straf- und Verwaltungs- strafverfahren wegen im privaten Lebensbereich fahrlässig begangener Straftaten. Bei Handlungen und Unterlassungen, die nur vorsätz- lich begangen werden können, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn das Verfahren eingestellt und vom Geschädigten kein Subsidiarantrag eingebracht wurde oder ein Freispruch von allen Vorsatzdelikten erfolgt oder wegen des gleichen Vorfalles eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes erfolgt. Unabhängig vom Verfahrensausgang besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherte bereits mindestens einmal rechtskräftig wegen eines einschlägigen Vorsatzdeliktes verurteilt wurde. 2.1.4.2. Für Verbrechen gegen das Leben, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Versicherungsschutz. 2.1.4.3. Werden dem Versicherten fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen vorgeworfen, übernimmt der Versicherer bei ▇▇▇▇▇▇- anwaltschaftlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maximal 1 Prozent der Versicherungssumme gemäß Artikel 6.1.3. Werden dem Versicherten Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 2 Prozent der Versicherungssumme gemäß Artikel 6.1.3. 2.1.4.4. Versicherungsfall: Als den Versicherungsschutz auslösendes Ereignis gilt der Zeitpunkt der angeblichen oder tatsächlichen Begehung der vorgeworfenen strafbaren Handlung. 2.1.4.5. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltschaftlichen Diversionsmaßnahmen besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konflikregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
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Sources: Öamtc Mobilitäts Und Konsumenten Rechtsschutzversicherung, Öamtc Mobilitäts Und Konsumenten Rechtsschutzversicherung