Strafrecht Musterklauseln

Strafrecht. Wenn Sie von den Strafbehörden angeschuldigt werden, eine Straftat begangen zu haben.
Strafrecht. 2.1.4.1. Versicherungsschutz besteht für die Verteidigung des Versicherten in einem gegen ihn selbst gerichteten Straf- und Verwaltungs- strafverfahren wegen im privaten Lebensbereich fahrlässig begangener Straftaten. Bei Handlungen und Unterlassungen, die nur vorsätz- lich begangen werden können, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn das Verfahren eingestellt und vom Geschädigten kein Subsidiarantrag eingebracht wurde oder ein Freispruch von allen Vorsatzdelikten erfolgt oder wegen des gleichen Vorfalles eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes erfolgt. Unabhängig vom Verfahrensausgang besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherte bereits mindestens einmal rechtskräftig wegen eines einschlägigen Vorsatzdeliktes verurteilt wurde. 2.1.4.2. Für Verbrechen gegen das Leben, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Versicherungsschutz. 2.1.4.3. Werden dem Versicherten fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen vorgeworfen, übernimmt der Versicherer bei ▇▇▇▇▇▇- anwaltschaftlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maximal 1 Prozent der Versicherungssumme gemäß Artikel 6.1.3. Werden dem Versicherten Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 2 Prozent der Versicherungssumme gemäß Artikel 6.1.3. 2.1.4.4. Versicherungsfall: Als den Versicherungsschutz auslösendes Ereignis gilt der Zeitpunkt der angeblichen oder tatsächlichen Begehung der vorgeworfenen strafbaren Handlung. 2.1.4.5. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltschaftlichen Diversionsmaßnahmen besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konflikregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
Strafrecht. Strafverfahren gegen den Begünstigten
Strafrecht. Verteidigung des Versicherten in gegen ihn selbst gerichteten Straf- und Verwaltungsstrafverfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten. Wird dem dürfen nicht mit einer Entschädigung des Versicherten an den Strafkläger in Verbindung stehen.
Strafrecht. Bei Strafverfahren als Angeschuldigter wegen fahrlässiger Verletzung von strafrechtlichen Vorschriften.
Strafrecht. 8.6.3.1 Strafverfahren gegen den Begünstigten a. die Gesetzgebung über den Strassen- oder Schiffsverkehr; b. eine Strafnorm, sofern diese in einem direkten Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht (z.B. fahrlässige schwere Körperverletzung); c. eine Strafnorm, sofern diese in einem direkten Zusammenhang mit einem Sportunfall steht, unter Ausschluss von Unfällen bei Sportveran- staltungen. Wird dem Begünstigen eine vorsätzliche Straftat vorgeworfen, so werden Leistungen der Assista nur rückwirkend erbracht, sofern der Begünstigte durch rechtskräftigen Entscheid vollumfänglich von diesem Vorwurf freigesprochen, das Verfah- ren bezüglich des Vorsatzdeliktes rechtskräftig vollumfänglich eingestellt oder das Bestehen ei- ner Notwehr- oder Notstandssituation anerkannt wurde. Die Einstellung oder der Freispruch dürfen dabei nicht in Verbindung mit einer Leistung an den Strafkläger oder an Dritte stehen. 8.6.3.2 Teilnahme an einem Strafverfahren als Privatkläger
Strafrecht. Verteidigung in einem gegen die versicherte Person gerichte- ten Strafverfahren aufgrund der Anschuldigung fahrlässiger Verletzung von Rechtsvorschriften des Strafgesetzbuchs oder des Strassenverkehrsgesetzes.
Strafrecht. Die Beschäftigung von Scheinselbstständigen birgt zudem für den Dienstberechtigten strafrechtliche Risiken; nach § 266a StGB ist es strafbar, Beiträge zur Sozialversicherung nicht abzuführen.

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  • Zutrittsrecht Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag oder nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. Europäische Netzkodizes, EnWG, EEG oder KWKG), insbesondere zur Unterbrechung und Trennung des Anschlusses oder zur Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie zur Ausübung des Messstellenbetriebs einschließlich der Messung, erforderlich ist.

  • Urheberrecht ● Bei der Nutzung des pädagogischen Netzes der Schule und von Office 365 sind die geltenden rechtlichen Bestimmungen des Urheberrechtes zu beachten. Fremde Inhalte, deren Nutzung nicht durch freie Lizenzen wie Creative Commons, GNU oder Public Domain zulässig ist, haben ohne schriftliche Genehmigung der Urheber nichts im pädagogischen Netz oder in Office 365 zu suchen, außer ihre Nutzung erfolgt im Rahmen des Zitatrechts. ● Fremde Inhalte (Texte, Fotos, Videos, Audio und andere Materialien) dürfen nur mit der schriftlichen Genehmigung des Urhebers veröffentlicht werden. Dieses gilt auch für digitalisierte Inhalte. Dazu gehören eingescannte oder abfotografierte Texte und Bilder. Bei vorliegender Genehmigung ist bei Veröffentlichungen auf einer eigenen Website ist, der Urheber zu nennen, wenn dieser es wünscht. ● Bei der unterrichtlichen Nutzung von freien Bildungsmaterialien (Open Educational Resources - OER) sind die jeweiligen Lizenzen zu beachten und entstehende neue Materialien, Lernprodukte bei einer Veröffentlichung entsprechend der ursprünglichen Creative Commons Lizenzen zu lizenzieren. ● Bei von der Schule über das pädagogische Netz oder Office 365 zur Verfügung gestellten digitalen Inhalten von Lehrmittelverlagen ist das Urheberrecht zu beachten. Eine Nutzung ist nur innerhalb der schulischen Plattformen zulässig. Nur wenn die Nutzungsbedingungen der Lehrmittelverlage es gestatten, ist eine Veröffentlichung oder Weitergabe digitaler Inhalten von Lehrmittelverlagen zulässig. ● Stoßen Benutzer im pädagogischen Netz oder in Office 365 auf urheberrechtlich geschützte Materialien, sind sie verpflichtet, dieses bei einer verantwortlichen Person anzuzeigen. ● Die Urheberrechte an Inhalten, welche Benutzer eigenständig erstellt haben, bleiben durch eine Ablage oder Bereitstellung in Office 365 unberührt. Unzulässige Inhalte und Handlungen Benutzer sind verpflichtet, bei der Nutzung des pädagogischen Netzes und von Office 365 geltendes Recht einzuhalten. ● Es ist verboten, pornographische, gewaltdarstellende oder -verherrlichende, rassistische, menschenverachtende oder denunzierende Inhalte über das pädagogische Netz und Office 365 abzurufen, zu speichern oder zu verbreiten. ● Die geltenden Jugendschutzvorschriften sind zu beachten. ● Die Verbreitung und das Versenden von belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalten ist unzulässig. ● Die E-Mail Funktion von Office 365 darf nicht für die Versendung von Massen-Nachrichten (Spam) und/oder anderen Formen unzulässiger Werbung genutzt werden.

  • Hausrecht Der Aussteller unterliegt während der Ver- anstaltung auf dem gesamten ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇. Den Anord- nungen der bei ihr Beschäftigten, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten.

  • Rücktrittsrecht 7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. 7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit. 7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

  • Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Telefon 04161/727-555, Fax 04161/727-419, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.