Stockwerkeigentum Musterklauseln
Stockwerkeigentum. Bei der Versicherung eines einzelnen Stockwerks wird im Schadensfall der Ersatzwert dieser Stockwerkeinheit bestimmt. Die versicherte Stockwerkeinheit umfasst auch besondere bauliche Ausstattungen und den Wertanteil an den gemeinschaftlichen Bauteilen und Anlagen. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Ersatzwert (Unterversicherung), wird der Schaden nur im Verhältnis ersetzt, in dem die Versicherungssumme zum Ersatz- wert steht. Wird das Gebäude durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft versichert, gilt Folgendes: Hat ein Stockwerkeigentümer den Entschädigungsanspruch ver- wirkt, so bleibt die GVB Privatversicherungen AG den übrigen Stockwerkeigentümern für deren Anteile zur Entschädigung ver- pflichtet. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Ereignisses hat der Stockwerkeigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund liegt, der GVB Privatversicherungen AG diesen Entschädigungs- betrag zurückzuerstatten. lm Übrigen bleibt das Regressrecht gemäss den gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten. Die übrigen Stockwerkeigentümer können verlangen, dass die GVB Privatversicherungen AG ihnen auch hinsichtlich des Mit- eigentumanteils des Stockwerkeigentümers, der seinen Anspruch verwirkt hat, im Rahmen des Betrags der verwirkten Entschä- digung Ersatz leistet, sofern – diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird und – der Pfandgläubiger des Miteigentumanteils, dessen Eigentümer seine Ansprüche verwirkt hat, dieser Regelung zustimmt und – die übrigen Stockwerkeigentümer durch den Stockwerkeigen- tümer, der seinen Anspruch verwirkt hat, nicht direkt entschä- digt werden. Die Rückerstattungspflicht und das Regressrecht gemäss voran- gehendem Abschnitt gelten auch für diese Mehraufwendung.
Stockwerkeigentum. Wird nur der Anteil eines einzelnen Stockwerkeigentümers ver- sichert, gilt Folgendes: Versichert sind die dem Stockwerkeigentümer im Sonderrecht zugewiesenen Räumlichkeiten (mit Berücksichtigung der allfäl- ligen besonderen baulichen Ausstattungen) sowie die gemein- schaftlichen Bauteile und Anlagen, diese jedoch nur entspre- chend dem Wertanteil des versicherten Stockwerkeigentums.
Stockwerkeigentum. 1.4.1 Die Versicherung umfasst die gesetzliche Haftpflicht – der Eigentümergemeinschaft aus gemeinschaftlich ge- nutzten Gebäudeteilen und Grundstücken (einschliess- lich der dazugehörenden Anlagen und Einrichtungen); – der einzelnen Stockwerkeigentümer aus zu Sonder- recht ausgeschiedenen Gebäudeteilen.
1.4.2 Versichert sind Ansprüche – der Eigentümergemeinschaft gegenüber einzelnen Stockwerkeigentümern aus Schäden an gemeinschaft- lich genutzten Gebäudeteilen und Grundstücken (in teilweiser Abänderung von Art. 1.7.1, Art. 1.7.9 und Art. 1.7.10); – eines einzelnen Stockwerkeigentümers gegenüber der Eigentümergemeinschaft aus Schäden, deren Ursache in gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen und Grundstücken liegt; – eines einzelnen Stockwerkeigentümers gegenüber einem anderen Stockwerkeigentümer aus Schäden, deren Ursache in zu Sonderrecht ausgeschiedenen Gebäudeteilen liegt.
1.4.3 Nicht versichert ist bei Ansprüchen der Eigentümer- gemeinschaft gegenüber einem einzelnen Stockwerk- eigentümer und umgekehrt derjenige Teil des Schadens, welcher der Eigentumsquote des betreffenden Stock- werkeigentümers gemäss Begründungsakt entspricht.
1.4.4 Personen, die mit einem Stockwerkeigentümer im ge- meinsamen Haushalt leben, sind diesem gleichgestellt.
Stockwerkeigentum. Die Versicherung umfasst die Haftpflicht a der Eigentümergemeinschaft aus gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen und Grundstücken (einschliesslich Anlagen, Einrichtungen); b der einzelnen Stockwerkeigentümer aus zu Sonderrecht zugeschiedenen Gebäudeteilen. Versichert sind Ansprüche a der Eigentümergemeinschaft gegenüber einzelnen Stockwerkeigentümern aus Schäden an gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen und Grundstücken (in teilweiser Abänderung von Punkt B lit. a und h);
Stockwerkeigentum. Bei der Versicherung eines einzelnen Stockwerks wird im Schadenfall der Ersatzwert dieser Stockwerkein- heit bestimmt. Die versicherte Stockwerkeinheit um- fasst auch besondere bauliche Ausstattungen und den Wertanteil an den gemeinschaftlichen Bauteilen und Anlagen. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Ersatzwert (Unterversicherung), wird der Scha- den nur im Verhältnis ersetzt, in dem die Versiche- rungssumme zum Ersatzwert steht.
Stockwerkeigentum. Versichert ist die Haftpflicht als Eigentümer von selbst bewohnten und ausschliesslich Wohnzwecken die- nenden Wohnungen im Stockwerkeigentum. Die Versicherung gilt für Ansprüche aus Schäden, deren Ursache in:
a) den Gebäudeteilen liegt, die dem Stockwerkeigentümer zu Sonderrecht zugewiesen sind;
b) gemeinschaftlichen Gebäudeteilen, Räumlichkeiten oder Anlagen liegt, nur im Rahmen der Eigentums- quote des versicherten Stockwerkeigentümers. Besteht eine Gebäudehaftpflichtversicherung, so gilt der Versicherungsschutz nur für den die Versiche- rungssumme der Gebäudehaftpflichtversicherung übersteigenden Teil. Nicht versichert ist bei Ansprüchen der Eigentümergemeinschaft gegenüber dem in diesem Vertrag versi- cherten Stockwerkeigentümer jener Teil des Schadens, welcher der Eigentumsquote der versicherten Per- son gemäss Grundbucheintrag entspricht.
Stockwerkeigentum. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht • der Eigentümergemeinschaft aus gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Grundstücken, • der einzelnen Stockwerkeigentümer aus zu Sonderrecht zugeteilten Gebäudeteilen, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Grundstücken. Von der Versicherung ausgeschlossen sind • bei Ansprüchen der Eigentümergemeinschaft gegen- über einzelnen Stockwerkeigentümern derjenige Teil des Schadens, welcher der Eigentumsquote des scha- denverursachenden Stockwerkeigentümers entspricht, • bei Ansprüchen eines einzelnen Stockwerkeigentümers gegenüber der Eigentümergemeinschaft derjenige Teil des Schadens, welcher der Eigentumsquote des geschädigten Stockwerkeigentümers entspricht.
