Common use of Softwareüberlassung Clause in Contracts

Softwareüberlassung. 1 Vertragsgegenstand (1) Vertragsgegenstand ist die Überlassung von Software (Anwendungsverfahren, technische Standardsoftware) gegen einmalige oder Ratenzahlung des Nutzungsent- gelts. (2) Die Software und das zu zahlende Nutzungsentgelt werden im jeweiligen Vertrag vereinbart. (3) Der Leistungsumfang der Software und die Einsatzvo- raussetzungen ergeben sich aus den im jeweiligen Ver- trag genannten, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ak- tuellen Produktbeschreibungen (insbesondere Leistungs- und Preisverzeichnissen) und Benutzerdokumentationen. (1) Der Kunde darf die Software für eigene Zwecke unter den vereinbarten Einsatzvoraussetzungen nutzen. Das Nut- zungsrecht gilt für den vereinbarten Nutzungsumfang (z. B. Server, Bildschirmarbeitsplätze, Benutzer, Einwoh- nerzahl). Eine Erweiterung des Nutzungsumfangs ist ge- sondert zu vereinbaren. (2) Liefert die AKDB dem Kunden geänderte Software, erhält er das Nutzungsrecht im bisher vereinbarten Umfang. (3) Soweit zur Ausübung der Rechte des Kunden das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software erforderlich ist, gilt die Zustimmung der AKDB zu diesen Handlungen als erteilt. (4) Der Kunde ist berechtigt, von der Software Vervielfälti- gungen ausschließlich für Zwecke der Programmsiche- rung herzustellen. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht werden. (5) Der Kunde darf darüber hinaus die Software ohne schrift- liche Zustimmung der AKDB weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder vom Objekt- code in den Quellcode umwandeln Die gesetzlichen Min- destrechte des Kunden nach § 69e Urheberrechtsgesetz bleiben unberührt. (6) Unter Umständen verwendet die AKDB in ihrer Software Open-Source-Komponenten von Dritten, die vom Kunden entsprechend der jeweils anwendbaren Open-Source- Lizenz- und Nutzungsbedingungen genutzt werden dür- fen. Eine Auflistung der verwendeten Open-Source- Komponenten erfolgt in der Software (z.B. Programmbe- schreibung). (1) Bei Überlassung von Software gegen einmaliges Nut- zungsentgelt erhält der Kunde das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software einschließlich der zugehörigen Benutzerdokumentatio- nen. (2) Die Vereinbarung von Ratenzahlung (laufende Entgelte) über 48 Monate ist möglich. (3) Der Kunde ist berechtigt, das Nutzungsrecht auf einen anderen Anwender zu übertragen. Er wird mit diesem die gleichen Rechte und Pflichten vereinbaren, die mit ihm selbst vereinbart sind. Die Vermietung der Software ist nicht gestattet. (4) Mit der Übertragung an einen Dritten erlöschen alle Rechte des Kunden an der Software. Er ist jedoch be- rechtigt, eine Vervielfältigung der Software und eine Be- nutzerdokumentation ausschließlich für Prüf- und Archiv- zwecke (z. B. Rechnungsprüfung, datenschutzrechtliche Prüfung) vorzuhalten. (5) Der Kunde wird die AKDB über die Übertragung des Nutzungsrechts schriftlich informieren.

Appears in 2 contracts

Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen (Avbakdb), Allgemeine Vertragsbedingungen (Avbakdb)

Softwareüberlassung. 1 Vertragsgegenstand (1) Vertragsgegenstand ist . An unserer Software erhält der Kunde ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Die vom Kunden hierfür zu zahlende Einmalgebühr oder laufende Gebühr stellt das Entgelt für die Überlassung von Software (Anwendungsverfahren, technische Standardsoftware) gegen einmalige oder Ratenzahlung Übertragung des Nutzungsent- geltsNutzungsrechtes dar. 2. Das Nutzungsrecht des Kunden umfasst das vollständige oder teilweise Einspeichern (2Kopieren) Die Software der Datenverarbeitungspro- gramme und das zu zahlende Nutzungsentgelt werden der Datenbestände in die im jeweiligen Vertrag vereinbartbezeichnete Datenverarbeitungseinheit, die Ausführung der Programme, die Verarbeitung der Datenbestände und die Herstellung von weiteren Kopien dieses Materials in maschinenlesbarer Form, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung notwendig ist. Das Kopieren auf andere, im Vertrag nicht genannte Maschinen, Systeme und Daten- verarbeitungseinheiten ist dem Kunden untersagt, mit Ausnahme der Erstellung einer Sicherungskopie, die jedoch nur zu Siche- rungszwecken verwendet werden darf. (3) Der Leistungsumfang . Eine vollständige oder teilweise Rückübertragung der Software Datenverar- beitungsprogramme in die Form eines Quellenprogramms ist dem Kunden untersagt. Unbeschadet des dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechtes behalten wir alle Rechte an den Datenverarbei- tungsprogrammen und die Einsatzvo- raussetzungen ergeben sich aus den im jeweiligen Ver- trag genanntenan dem sonstigen Datenverarbeitungs- material einschließlich aller vom Kunden hergestellten Kopien oder Teilkopien. Das Eigentum des Kunden an maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ak- tuellen Produktbeschreibungen (insbesondere Leistungs- Datenspeichern und Preisverzeichnissen) und BenutzerdokumentationenDatenverarbeitungs- geräten wird hiervon nicht berührt. (1) 4. Der Kunde verpflichtet sich, die in den Datenverarbeitungspro- grammen und dem sonstigen Datenverarbeitungsmaterial enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyright- Vermerke u.a. Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in alle von ihm hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien von maschinen- lesbarem Datenverarbeitungsmaterial in unveränderter Form zu übernehmen. 5. Der Kunde ist nicht berechtigt, das ihm von uns eingeräumte Nut- zungsrecht ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder die- sen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen; hat der Kunde das Nutzungsrecht durch Zahlung einer Eimalgebühr erworben, ist es ihm gestattet, das Nutzungsrecht unter endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung an Dritte weiterzugeben. 6. Der Kunde darf die Software für eigene Zwecke unter den vereinbarten Einsatzvoraussetzungen nutzenDatenverarbeitungsprogramme und das sons- tige Datenverarbeitungsmaterial ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder im Original noch in Form von voll- ständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich machen. Das Nut- zungsrecht Dies gilt auch für den vereinbarten Nutzungsumfang (z. B. Server, Bildschirmarbeitsplätze, Benutzer, Einwoh- nerzahl)Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräuße- rung oder Auflösung des Unternehmens des Kunden. Eine Erweiterung des Nutzungsumfangs ist ge- sondert zu vereinbaren. (2) Liefert die AKDB dem Kunden geänderte Software, erhält er das Nutzungsrecht Als Dritte im bisher vereinbarten Umfang. (3) Soweit Sinne dieser Bestimmungen gelten nicht Arbeitnehmer des Kun- den oder andere Personen, solange diese sich zur Ausübung der Rechte des Kunden das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software erforderlich ist, gilt die Zustimmung der AKDB zu diesen Handlungen als erteilt. (4) Der Kunde ist berechtigt, von der Software Vervielfälti- gungen ausschließlich für Zwecke der Programmsiche- rung herzustellen. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht werden. (5) Der Kunde darf darüber hinaus die Software ohne schrift- liche Zustimmung der AKDB weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder vom Objekt- code in den Quellcode umwandeln Die gesetzlichen Min- destrechte des Kunden nach § 69e Urheberrechtsgesetz bleiben unberührt. (6) Unter Umständen verwendet die AKDB in ihrer Software Open-Source-Komponenten von Dritten, die vom Kunden entsprechend der jeweils anwendbaren Open-Source- Lizenz- und Nutzungsbedingungen genutzt werden dür- fen. Eine Auflistung der verwendeten Open-Source- Komponenten erfolgt in der Software (z.B. Programmbe- schreibung). (1) Bei Überlassung von Software gegen einmaliges Nut- zungsentgelt erhält der Kunde das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht zur vertragsgemä- ßen Nutzung der Software einschließlich der zugehörigen Benutzerdokumentatio- nenDatenverarbeitungsprogramme und des Daten- verarbeitungsmaterials für den Kunden bei diesem aufhalten. (2) Die Vereinbarung von Ratenzahlung (laufende Entgelte) über 48 Monate ist möglich. (3) Der Kunde ist berechtigt, das Nutzungsrecht auf einen anderen Anwender zu übertragen. Er wird mit diesem die gleichen Rechte und Pflichten vereinbaren, die mit ihm selbst vereinbart sind. Die Vermietung der Software ist nicht gestattet. (4) Mit der Übertragung an einen Dritten erlöschen alle Rechte des Kunden an der Software. Er ist jedoch be- rechtigt, eine Vervielfältigung der Software und eine Be- nutzerdokumentation ausschließlich für Prüf- und Archiv- zwecke (z. B. Rechnungsprüfung, datenschutzrechtliche Prüfung) vorzuhalten. (5) Der Kunde wird die AKDB über die Übertragung des Nutzungsrechts schriftlich informieren.

Appears in 1 contract

Sources: Sales Contracts

Softwareüberlassung. 1 Vertragsgegenstand 1. Der Anbieter vermietet an den Kunden für die Laufzeit dieses Vertrages seine Softwareprodukte –nachfolgend Anwendungssoftware genannt- sowie ggf. Datenbankpakete. Die Anwendungssoftware ist Dongle-geschützt. Die vom Kunden angemietete Anwendungssoftware und das Datenpaket sind in der Auftragsbestätigung im Einzelnen und in deren Umfang (1Lizenzanzahl) Vertragsgegenstand spezifiziert. Die Auftragsbestätigung ist die Überlassung von Software (Anwendungsverfahren, technische Standardsoftware) gegen einmalige oder Ratenzahlung des Nutzungsent- geltsinsoweit Grundlage dieses Vertrages. Die notwendigen Nutzungsbedingungen sind in den nachfolgenden Regelungen abschließend bestimmt. (2) . Die Software und das zu zahlende Nutzungsentgelt Anwendungssoftware wird auf einem Datenträger ausgeliefert. Neben dem Datenträger werden iein Benutzerhandbuch sowie eine Installationsanleitung mitgeliefert. Der Funktionsumfang der Softwareanwendung ergibt sich aus dem Benutzerhandbuch. Im jeweiligen Vertrag vereinbartInstallationshandbuch ist beschrieben, in welcher Systemumgebung die Softwareanwendung genutzt werden darf. (3) 1. Der Leistungsumfang Anbieter liefert die Software einschließlich der Software und die Einsatzvo- raussetzungen Dokumentationen an den Kunden. Die Kosten der Lieferung ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Das Datum des Lieferzeitpunkts ergibt sich aus dem Lieferschein. 2. Der Kunde installiert die Software selbst. 3. Der Anbieter schuldet Beratungsleistungen –soweit diese nicht bereits durch die Pflegeleistungen Ziffer III. § 2 umfasst sind- nur, sofern dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. 4. Anpassungen bzw. Änderungen der Anwendungssoftware sowie die Erstellung von Schnittstellen zu Drittprogrammen durch den Anbieter sind nur geschuldet, soweit dies zur Installation bzw. Instandsetzung der Mietsache bzw. zur Sicherung des vertragsgegenständlichen Gebrauchs erforderlich ist. Im Übrigen ist der Anbieter zu Anpassungen bzw. Änderungen nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird; entsprechende Leistungen sind vom Kunden ggf. gesondert zu angemessenen und marktüblichen Konditionen zu vergüten. 1. Die monatliche Miethöhe für die gemäß § 1 Ziff. 1 spezifizierte Anwendungssoftware ist in der Auftragsbestätigung bestimmt. Der Miete versteht sich zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. Sie umfasst die Vergütung für die Überlassung und Nutzung sowie die Pflege der Anwendungssoftware. Die angemieteten Datenpakete werden allerdings gesondert als Jahrespacket durch Einmalvergütung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zur Abrechnung gebracht. Diese jährlich anfallende Vergütung für die angemieteten Datenpakete umfasst gleichermaßen die notwendige Vergütung für die Überlassung und Nutzung sowie die Pflege der Datenpakete. 2. Die Miete für die Anwendungssoftware ist monatlich im jeweiligen Ver- trag genanntenVoraus bis spätestens zum 5. Werktag eines jeden Monats zu zahlen. Die Jahresmiete für die angemieteten Datenpakete wird ebenfalls im Voraus mit Beginn der Vertragslaufzeit (§ 11) binnen 5 Tagen zur Zahlung fällig und wird sodann nach Ablauf eines jeden Vertragsjahres wiederum binnen 5 Tagen zur Zahlung fällig. Der Kunde wird den Anbieter ermächtigen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ak- tuellen Produktbeschreibungen (insbesondere Leistungs- die Miete für die Anwendungssoftware sowie die Datenpakete nebst Umsatzsteuer im Lastschrifteinzugsverfahren einzuziehen und Preisverzeichnissen) und Benutzerdokumentationenfür die erforderliche Deckung seines Bankkontos sorgen. (1) 3. Der Anbieter ist berechtigt, die Miete erstmals nach Ablauf von 24 Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Monatsende zu erhöhen, sofern und soweit sich seine für die Erhaltung der Mietsache anfallenden Kosten erhöht haben. Der Kunde darf die Software für eigene Zwecke unter den vereinbarten Einsatzvoraussetzungen nutzen. Das Nut- zungsrecht gilt für den vereinbarten Nutzungsumfang (z. B. Serverhat das Recht, Bildschirmarbeitsplätze, Benutzer, Einwoh- nerzahl). Eine Erweiterung des Nutzungsumfangs ist ge- sondert das Mietverhältnis innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Kündigung einer Mieterhöhung zu vereinbarenkündigen. (2) Liefert die AKDB 1. Der Anbieter räumt dem Kunden geänderte Softwaredas einfache, erhält er nicht übertragbare Recht ein, das Nutzungsrecht überlassene Programm im bisher vereinbarten UmfangObjektcode sowie die sonstigen Komponenten der Anwendungssoftware zum vorausgesetzten vertraglichen Zweck nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie der nachfolgenden Bestimmungen in § 5, 6 und 7 befristet für die Dauer dieses Vertrages zu nutzen. (3) Soweit zur Ausübung der Rechte des Kunden das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software erforderlich ist, gilt die Zustimmung der AKDB zu diesen Handlungen als erteilt. (4) 2. Der Kunde ist berechtigt, von die Anwendungssoftware auf einem Client (einem Rechner) zu nutzen. Die Anwendungssoftware ist Dongle-geschützt. Soweit der Software Vervielfälti- gungen ausschließlich für Zwecke der Programmsiche- rung herzustellenKunde Anwendungssoftware auf mehreren Clients (Rechnern) nutzen möchte, muss er Anwendungssoftware (Lizenzen) in entsprechender Anzahl beim Anbieter erwerben. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht werden. (5) Der Kunde darf darüber hinaus die Software ohne schrift- liche Zustimmung der AKDB weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder vom Objekt- code in den Quellcode umwandeln Die gesetzlichen Min- destrechte des Kunden nach § 69e Urheberrechtsgesetz bleiben unberührt. (6) Unter Umständen verwendet die AKDB in ihrer Software Open-Source-Komponenten von Dritten, die vom Kunden entsprechend der jeweils anwendbaren Open-Source- Lizenz- und Nutzungsbedingungen genutzt werden dür- fen. Eine Auflistung der verwendeten Open-Source- Komponenten erfolgt in der Software (z.B. Programmbe- schreibung). (1) Bei Überlassung von Software gegen einmaliges Nut- zungsentgelt In entsprechender Anzahl erhält der Kunde das zeitlich unbegrenzteDongles überlassen. Im Falle des Hardwaredefekts oder eines sonstigen zwingend notwendigen Hardwarewechsels darf die Software auf einer neuen Hardware eingesetzt werden. Wechselt der Kunde die Hardware, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung muss er die Anwendungssoftware von der Software einschließlich bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches einspeichern, vorrätig halten oder benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Ebenso ist der zugehörigen Benutzerdokumentatio- nenEinsatz der überlassenen Anwendungssoftware innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstationsrechnersystem unzulässig, insbesondere, soweit damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. (2) Die Vereinbarung von Ratenzahlung (laufende Entgelte) über 48 Monate 1. Der Kunde ist möglichzur Vervielfältigung der Anwendungssoftware sowie der Dokumentationen berechtigt, soweit und wenn dies für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig ist. (3) 2. Der Kunde ist berechtigt, das Nutzungsrecht Kopien der Anwendungssoftware zu erstellen, soweit dies zur Sicherung der künftigen Nutzung der Anwendungssoftware sowie zu Zwecken einer den betrieblichen Anforderungen des Kunden entsprechenden Datensicherung und Archivierung erforderlich sind. 3. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter auf einen Anfrage über Anzahl, Speichermedium und Aufbewahrungsort der angefertigten Kopien zu unterrichten. 4. Darüber hinausgehende Vervielfältigungen sind unzulässig. 1. Der Kunde darf keine Umarbeitungen an dem Programm vornehmen, es sei denn, diese sind für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich. Eine Umarbeitung ist zulässig, wenn sie für die Beseitigung eines Mangels notwendig ist und der Anbieter sich mit der Berichtigung des Mangels in Verzug befindet, der Anbieter die Mangelbeseitigung unberechtigt ablehnt oder aus sonstigen Gründen, seinem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Gründen zur unverzüglichen Mangelbeseitigung außerstande ist. Eine Umarbeitung ist auch zulässig, wenn Sie zur Behebung von Kompatibilitätsproblemen beim Zusammenwirken des Programms mit anderen Anwender vom Kunden benötigten Programmen erforderlich ist, und der Anbieter nicht bereit oder in der Lage ist, diese gegen eine angemessene marktübliche Vergütung zu übertragenbeseitigen. 2. Die Rückübersetzung der überlassenen Anwendungssoftware in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie andere Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse- Engineering) sind nur erlaubt, soweit sie vorgenommen werden, um die zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms notwendigen Informationen zu erlangen und diese Information nicht anderweitig zu beschaffen sind. Der Kunde muss zunächst die benötigten Informationen gegen Begleichung einer Aufwandsentschädigung beim Anbieter anfordern. 3. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Dekompilierung ist, dass die Rückerschließung oder Programmbeobachtung nur durch solche Handlungen erfolgt, zu denen der Kunde nach § 5 dieses Vertrages berechtigt ist. Insbesondere darf keine Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker erfolgen. 4. Urheberrechtsvermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale. 1. Der Kunde ist ohne Erlaubnis des Anbieters nicht berechtigt, die Anwendungssoftware Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu veräußern oder zu vermieten. 2. Die Nutzung durch die Arbeitnehmer des Kunden bzw. sonstige dem Weisungsrecht des Kunden unterliegende Dritte im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist zulässig. 1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter Mängel der Anwendungssoftware unverzüglich zu melden. Er wird hierbei die Hinweise des Anbieters zur Problemanalyse im Rahmen des ihm zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an den Anbieter weiterleiten. 2. Der Kunde hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Anwendungssoftware und den Dongle vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Er wird die Originaldatenträger und die Datenträger mit diesem den von ihm vertragsgemäß hergestellten Kopien sowie die gleichen Rechte Dokumentation an einem gesicherten Ort verwahren. Er wird seine Arbeitnehmer und Pflichten vereinbarendie sonstigen zur unselbständigen Nutzung berechtigten Personen darauf hinweisen, dass die mit ihm selbst vereinbart sindAnfertigung von Kopien über den vertragsgemäßen Umfang hinaus unzulässig ist. 1. Der Anbieter ist verpflichtet, Mängel an der überlassenen Anwendungssoftware einschließlich der Dokumentation zu beheben. 2. Die Vermietung der Software ist nicht gestattetBehebung von Mängeln erfolgt nach ▇▇▇▇ des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. (3. Eine Kündigung des Kunden wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mangelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mangelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist. 4) Mit der Übertragung an einen Dritten erlöschen alle . Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Anbieters Änderungen an der SoftwareMietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Er Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechtes berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden. 1. Für Schäden wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften haftet der Anbieter unbeschränkt. Gleiches gilt für ▇▇▇▇▇▇▇ aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen. 2. Im Übrigen haftet der Anbieter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet der Anbieter nur im Umfang der Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten. 3. Bei Verletzung einer Kardinalpflicht haftet der Anbieter auch für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung ist jedoch be- rechtigtsummenmäßig beschränkt auf das 5fache der monatlichen Miete sowie auf solche Schäden, eine Vervielfältigung der Software und eine Be- nutzerdokumentation ausschließlich für Prüf- und Archiv- zwecke (z. B. Rechnungsprüfung, datenschutzrechtliche Prüfung) vorzuhaltenmit deren Entstehung im Rahmen einer Softwaremiete typischerweise gerechnet werden muss. 4. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. 5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (5) § 14 ProdHaftG). 1. Das Mietverhältnis beginnt mit dem Lieferdatum und hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Es verlängert sich, sofern nicht von einer der Vertragsparteien zum jeweiligen Ende der Laufzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt wird, automatisch um weitere 12 Monate. 2. Die Kündigungsrechte des Kunden, soweit diese in diesen Nutzungsbedingungen vorgesehen sind, bleiben hiervon unberührt. 3. Das Recht jedes Vertragspartners zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 4. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Kunde zur Rückgabe sämtlicher erhaltener Dongle verpflichtet. Der/Die Dongle sind dem Anbieter kostenfrei zuzustellen. Bei einem Transport durch Dritte ist die Sendung auf gesichertem Transportweg aufzugeben und in angemessener Höhe zu versichern, mindestens in Höhe der 12fachen Monatsmiete. 2. Die ordnungsgemäße Rückgabe umfasst auch die vollständige und endgültige Löschung sämtlicher ggf. vorhandener Kopien. 3. Der Anbieter kann statt der Rückgabe der Dongle auch die Löschung des überlassenen Programms sowie die Vernichtung der überlassenen Dokumentationen verlangen. 4. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die AKDB über Anwendungssoftware nicht weiter benutzen darf und im Falle der Nichtbeachtung das Urheberrecht des Rechteinhabers verletzt. 5. Mit Ende des Vertragsverhältnisses hat der Anbieter sämtliche in seinen Besitz gelangten Datenbestände in der Datenbank, die Übertragung im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis angelegt wurden, dem Kunden auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. 1. Änderungen bzw. Ergänzungen dieses Vertrages, die Zusicherung von Eigenschaften sowie Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform. 2. Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehung aus diesem Vertragsverhältnis die ausschließliche Anwendung des Nutzungsrechts schriftlich informierendeutschen Rechts. 3. Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Freiburg im Breisgau vereinbart.

Appears in 1 contract

Sources: Software License Agreement

Softwareüberlassung. 1 Vertragsgegenstand (1) Vertragsgegenstand ist 5.1. Der Lieferant räumt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die Überlassung Software innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in unveränderter Form durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern selbst zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt nur für ein einziges im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung bestimmtes Gerät und für die dort bestimmte Anzahl von Benutzern. Beabsichtigt der Kunde, die Software (Anwendungsverfahrenauf einem aufgerüsteten Gerät oder auf mehreren Geräten zu nutzen, technische Standardsoftware) gegen einmalige oder Ratenzahlung bedarf dieses der vorherigen Zustimmung des Nutzungsent- geltsLieferanten und einer Ergänzung des Vertrages. (2) 5.2. Der Kunde ist berechtigt, die Software auf anderen ihm gehörenden Geräten des gleichen Gerätetyps einzusetzen. In diesem Fall hat der Kunde die Software von der Festplatte des bisher verwendeten Gerätes zu löschen. Die Software und das zu zahlende Nutzungsentgelt werden im jeweiligen Vertrag vereinbartmit derselben Software-Seriennummer darf nur auf einer Zentraleinheit gespeichert werden. Ein zeitgleiches Benutzen auf mehr als nur einer einzigen Zentraleinheit ist unzulässig. (3) Der Leistungsumfang der Software und die Einsatzvo- raussetzungen ergeben sich aus den im jeweiligen Ver- trag genannten, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ak- tuellen Produktbeschreibungen (insbesondere Leistungs- und Preisverzeichnissen) und Benutzerdokumentationen. (1) 5.3. Der Kunde darf die Software in einem Netzwerk nutzen, wenn dies im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall hat der Kunde eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen zu unterbinden, es sei denn, der Kunde hat für eigene Zwecke unter den vereinbarten Einsatzvoraussetzungen nutzenjeden an das Netzwerk angeschlossenen Benutzer die Vergütung für die Software bzw. Das Nut- zungsrecht gilt für den vereinbarten Nutzungsumfang (z. B. Server, Bildschirmarbeitsplätze, Benutzer, Einwoh- nerzahl). Eine Erweiterung des Nutzungsumfangs ist ge- sondert zu vereinbarendie von der Anzahl der Benutzer abhängige Netzwerklizenz entrichtet. (2) Liefert die AKDB dem Kunden geänderte Software, erhält er das Nutzungsrecht im bisher vereinbarten Umfang. (3) Soweit zur Ausübung der Rechte 5.4. Die Benutzerdokumentation kann nach ▇▇▇▇ des Kunden das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen Lieferanten gedruckt oder Speichern der Software erforderlich ist, gilt die Zustimmung der AKDB zu diesen Handlungen als erteilt. (4) Der Kunde ist berechtigt, von der Software Vervielfälti- gungen ausschließlich für Zwecke der Programmsiche- rung herzustellen. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht elektronisch gespeichert geliefert werden. (5) Der Kunde darf darüber hinaus die Software ohne schrift- liche Zustimmung der AKDB weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder vom Objekt- code in den Quellcode umwandeln Die gesetzlichen Min- destrechte des Kunden nach § 69e Urheberrechtsgesetz bleiben unberührt. (6) Unter Umständen verwendet die AKDB in ihrer Software Open-Source-Komponenten von Dritten, die vom Kunden entsprechend der jeweils anwendbaren Open-Source- Lizenz- und Nutzungsbedingungen genutzt werden dür- fen5.5. Eine Auflistung der verwendeten Open-Source- Komponenten erfolgt in der Software (z.B. Programmbe- schreibung). (1) Bei Überlassung von Software gegen einmaliges Nut- zungsentgelt erhält der Kunde das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht zur weitergehende Nutzung der Software einschließlich der zugehörigen Benutzerdokumentatio- nen. (2) Die Vereinbarung von Ratenzahlung (laufende Entgelte) über 48 Monate ist möglich. (3) Der Kunde ist berechtigtund Benutzerdokumentation, das Nutzungsrecht auf einen anderen Anwender zu übertragen. Er wird mit diesem die gleichen Rechte und Pflichten vereinbaren, die mit ihm selbst vereinbart sind. Die Vermietung der Software insbesondere eine Modifizierung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet, es sei denn zum eigenen Gebrauch des Kunden zu Archivierungs- und Sicherungszwecken. Eine gedruckte Benutzerdokumentation darf in keinem Fall vervielfältigt werden. Wenn die Software auf vom Lieferanten gelieferten Geräten vorinstalliert ist, ist der Lieferant bereit, auf Wunsch Stand 01.12.2016 des Kunden diesem eine Softwarekopie zum Zwecke der Datensicherung auf einem externen Datenträger auf Kosten des Kunden zu liefern. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Marken und Urheber- rechtsvermerke unverändert zu lassen und über den Verbleib des externen Datenträgers Aufzeichnungen zu führen, die der Lieferant einsehen kann. 5.6. Der Kunde hat für die Sicherung der Programme und Daten der installierten Software eigenverantwortlich Sorge zu tragen. 5.7. Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (4Dekom- pilierung) Mit ist nur im Rahmen des § 69 e Urheberrechtsgesetz zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angesprochenen Handlungen dürfen nur dann Dritten übertragen werden, wenn der Übertragung an einen Dritten erlöschen alle Rechte des Kunden Lieferant nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte Herstellung der Interoperabilität gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen. 5.8. Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke auf den Da- tenträgern und der Benutzerdokumentation dürfen nicht entfernt werden. 5.9. Das Eigentum an der Software. Er ist jedoch be- rechtigt, eine Vervielfältigung der Software und eine Be- nutzerdokumentation ausschließlich für Prüf- und Archiv- zwecke (z. B. Rechnungsprüfung, datenschutzrechtliche Prüfung) vorzuhaltengelieferten Benutzerdokumentation nebst Begleitmaterialien verbleibt bei dem Lieferanten. (5.10. Dem Kunden wird durch diesen Vertrag nicht das Recht eingeräumt, den Namen bzw. Marken des Lieferanten zu gebrauchen. 5.11. Werden dem Kunden in den die Software betreffenden Lizenz- bedingungen des Herstellers weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt oder Nutzungsrechtsbeschränkungen auferlegt als in diesen Bedingungen des Lieferanten, so gelten die Nutzungsrechtsregelungen des Herstellers vorrangig. 5.12. Verstößt der Kunde gegen eine Bestimmung dieser Nr. 5) Der Kunde wird , so kann der Lieferant das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, ohne dass die AKDB über die Übertragung des Nutzungsrechts schriftlich informierenLizenzgebühr rückerstattet wird.

Appears in 1 contract

Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Softwareüberlassung. 1 Vertragsgegenstand 3.1 Je nach vertraglicher Vereinbarung überlässt die CompuKöln dem Kunden Software gegen einmali- ge Bezahlung zuzüglich laufender, entgeltpflichti- ger Softwarepflege (1Softwarelizenzierung und -pflege) Vertragsgegenstand ist die Überlassung von Software oder gegen Zahlung monatlicher Entgelte (Anwendungsverfahren, technische Standardsoftware) gegen einmalige oder Ratenzahlung des Nutzungsent- geltsLaufzeitvertrag). (2) 3.2 Die CompuKöln stellt dem Kunden die vertraglich geschuldete Software und nach ihrer ▇▇▇▇ auf einem Datenträger oder zum Download zur Verfügung. 3.3 An der Software räumt die CompuKöln dem Kun- den das zu zahlende Nutzungsentgelt werden einfache, nicht-ausschließliche Recht ein, die im jeweiligen Vertrag vereinbartObjektcode gelieferte Software in dem nachfolgend festgelegten Umfang zu nutzen. Im Falle einer Softwarelizenzierung und -pflege ist das vorgenannte Recht zeitlich auf die Dauer der bestehenden Vereinbarung zu Softwarepflege be- schränkt. Im Fall eines Laufzeitvertrages ist das vorgenannte Recht zeitlich auf die Dauer des Ver- trages begrenzt. (3) Der Leistungsumfang der Software und die Einsatzvo- raussetzungen ergeben sich aus den im jeweiligen Ver- trag genannten, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ak- tuellen Produktbeschreibungen (insbesondere Leistungs- und Preisverzeichnissen) und Benutzerdokumentationen. (1) Der Kunde darf die Software für eigene Zwecke unter den vereinbarten Einsatzvoraussetzungen nutzen. Das Nut- zungsrecht gilt für den vereinbarten Nutzungsumfang (z. B. Server, Bildschirmarbeitsplätze, Benutzer, Einwoh- nerzahl). Eine Erweiterung des Nutzungsumfangs ist ge- sondert zu vereinbaren. (2) Liefert die AKDB dem Kunden geänderte Software, erhält er das Nutzungsrecht im bisher vereinbarten Umfang. (3) Soweit zur Ausübung der Rechte des Kunden das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software erforderlich ist, gilt die Zustimmung der AKDB zu diesen Handlungen als erteilt. (4) 3.4 Der Kunde ist berechtigt, die Software auf einem oder mehreren geeigneten Geräten – gemäß der vereinbarten Anzahl von der Software Vervielfälti- gungen ausschließlich für Zwecke der Programmsiche- rung herzustellenGeräten – zu installieren und zu nutzen. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht werden. (5) Der Kunde Er darf darüber hinaus die Software ohne schrift- liche Zustimmung für ei- nen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungsko- pien der AKDB weder ganz noch teilweise vervielfältigenProgramme erstellen. Urheberrechtsver- merke dürfen nicht gelöscht, bearbeiten, übersetzen geändert oder vom Objekt- code in den Quellcode umwandeln Die gesetzlichen Min- destrechte des Kunden nach § 69e Urheberrechtsgesetz bleiben unberührtunter- drückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. (6) Unter Umständen verwendet die AKDB in ihrer Software Open-Source-Komponenten von Dritten3.5 Die Software, die vom Kunden entsprechend Dokumentation oder Teile davon dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der jeweils anwendbaren Open-Source- Lizenz- und Nutzungsbedingungen genutzt werden dür- fenCompuKöln nicht an Dritte weitergegeben, ver- mietet, verliehen, sublizenziert, veröffentlicht oder in sonstiger Weise in körperlicher oder unkörperli- cher Form verbreitet werden. Eine Auflistung der verwendeten Open-Source- Komponenten erfolgt in Dies umfasst insbe- sondere, aber nicht abschließend, das Bereitstel- len der Software (z.B. Programmbe- schreibung)zum Download im Internet oder Intranet von Unternehmen/Institutionen, die Wei- terverbreitung auf Software-Sammeldatenträgern und den Gebrauch der Software durch und für Dritte. (1) Bei 3.6 Das Nutzungsrecht erlischt, wenn - gegen die vorstehenden Bestimmungen ver- stoßen wird, ohne dass es einer Kündigung durch die CompuKöln bedarf; - der Vertrag in Bezug auf die Überlassung von der Software gegen einmaliges Nut- zungsentgelt erhält endet. 3.7 Erlischt das Nutzungsrecht, so ist der Kunde das zeitlich unbegrenztever- pflichtet, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software einschließlich der zugehörigen Benutzerdokumentatio- nen. (2) Die Vereinbarung von Ratenzahlung (laufende Entgelte) über 48 Monate ist möglich. (3) Der Kunde ist berechtigt, das Nutzungsrecht auf einen anderen Anwender zu übertragen. Er wird mit diesem die gleichen Rechte und Pflichten vereinbaren, die mit ihm selbst vereinbart sind. Die Vermietung der Software ist nicht gestattet. (4) Mit der Übertragung an einen Dritten erlöschen alle Rechte des Kunden an der Software. Er ist jedoch be- rechtigt, eine Vervielfältigung sämtliche Kopien der Software und eine Be- nutzerdokumentation ausschließlich für Prüf- und Archiv- zwecke (z. B. Rechnungsprüfung, datenschutzrechtliche Prüfung) vorzuhaltender Dokumentation zu vernichten. 3.8 Die Software und die zugehörige Dokumentation sind rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Pa- tentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leis- tungsschutzrechte daran stehen im Verhältnis der Parteien ausschließlich der CompuKöln zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die CompuKöln entsprechende Verwertungsrechte. 3.9 Die Software darf in keiner Weise disassembliert, dekompiliert, rückentwickelt oder auf eine andere Weise in eine lesbare Form übersetzt werden, so- weit die CompuKöln dies nicht zuvor ausdrücklich schriftlich genehmigt hat. Soweit der Kunde zur Herstellung der Interoperabilität von Software mit unabhängig geschaffenen Computerprogrammen gesetzlich zur Dekompilierung berechtigt ist (5) Der Kunde wird § 69e UrhG), setzt dies voraus, dass er zuvor schriftlich die AKDB über die Übertragung des Nutzungsrechts schriftlich informierenCompuKöln von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat.

Appears in 1 contract

Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Softwareüberlassung. 1 Vertragsgegenstand (1) Vertragsgegenstand ist die Überlassung von Software (Anwendungsverfahren, technische StandardsoftwareStandard- software) gegen einmalige oder Ratenzahlung laufende Zahlung des Nutzungsent- geltsNutzungsentgelts. (2) Die Software und das zu zahlende Nutzungsentgelt werden im jeweiligen Vertrag vereinbart. (3) Der Leistungsumfang der Software und die Einsatzvo- raussetzungen Einsatzvoraussetzungen ergeben sich aus den im jeweiligen bei Ver- trag genanntentragsabschluß geltenden und dem Vertrag beigefügten Produktbeschreibungen, die Vertragsbestand- teile sind. § 2 Allgemeine Bestimmungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ak- tuellen Produktbeschreibungen (insbesondere Leistungs- und Preisverzeichnissen) und Benutzerdokumentationen.Nutzungsrecht (1) Der Kunde darf die Software für eigene Zwecke unter den vereinbarten Einsatzvoraussetzungen nutzennut- zen. Das Nut- zungsrecht Nutzungsrecht gilt für den vereinbarten Nutzungsumfang (z. z.B. Server, BildschirmarbeitsplätzeBildschirmarbeitsplät- ze, Benutzer, Einwoh- nerzahlEinwohnerzahl). Eine Erweiterung des Nutzungsumfangs ist ge- sondert gesondert zu vereinbaren. (2) Liefert die AKDB LivingData dem Kunden geänderte Software, erhält er das Nutzungsrecht im bisher vereinbarten verein- barten Umfang. (3) Soweit zur Ausübung der Rechte des Kunden das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern Spei- chern der Software erforderlich ist, gilt die Zustimmung der AKDB LivingData zu diesen Handlungen als erteilter- teilt. (4) Der Kunde ist berechtigt, von der Software Vervielfälti- gungen Vervielfältigungen ausschließlich für Zwecke der Programmsiche- rung Pro- grammsicherung herzustellen. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht werden. (5) Der Kunde darf darüber hinaus die Software ohne schrift- liche Zustimmung in textform der AKDB LivingData weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder vom Objekt- code Objektcode in den Quellcode umwandeln Die gesetzlichen Min- destrechte des Kunden nach umwan- deln, sofern dieses Recht nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelung (§ 69e Urheberrechtsgesetz bleiben unberührt. (6Urheberrechtsge- setz) Unter Umständen verwendet die AKDB in ihrer Software Open-Source-Komponenten von Dritten, die vom Kunden entsprechend der jeweils anwendbaren Open-Source- Lizenz- und Nutzungsbedingungen genutzt werden dür- fenunabdingbar vorgesehen ist. Eine Auflistung der verwendeten Open-Source- Komponenten erfolgt in der Software (z.B. Programmbe- schreibung).§ 3 Zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht (1) Bei Überlassung von Software gegen einmaliges Nut- zungsentgelt Nutzungsentgelt erhält der Kunde das zeitlich unbegrenzteunbe- grenzte, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software einschließlich der zugehörigen Benutzerdokumentatio- nenBenut- zerdokumentationen. (2) Die Vereinbarung von Ratenzahlung (laufende Entgelte) über 48 Monate ist möglich. (3) Der Kunde ist berechtigt, das Nutzungsrecht auf einen anderen Anwender zu übertragen. Er wird mit diesem die gleichen Rechte und Pflichten vereinbaren, die mit ihm selbst vereinbart sind. Die Vermietung Vermie- tung der Software ist nicht gestattet. (43) Mit der Übertragung an einen Dritten erlöschen alle Rechte des Kunden an der Software. Er ist jedoch be- rechtigtberechtigt, eine Vervielfältigung der Software und eine Be- nutzerdokumentation Benutzerdokumentation ausschließlich für Prüf- und Archiv- zwecke (z. z.B. Rechnungsprüfung, datenschutzrechtliche Prüfung) vorzuhalten. (4) Der Kunde wird die LivingData über die Übertragung des Nutzungsrechts in textforminformieren. § 4 Zeitlich begrenztes Nutzungsrecht (1) Bei Überlassung von Software gegen laufendes Nutzungsentgelt erhält der Kunde das nicht übertrag- bare, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software einschließlich der zugehörigen Benutzer- dokumentationen. Das Nutzungsrecht ist zeitlich begrenzt auf die Vertragslaufzeit. (2) Verlängert sich das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit, ist für die künftige Nutzung der Software kein Nutzungsentgelt mehr zu entrichten. (3) Die Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit für gegen laufendes Nutzungsentgelt überlassene Software wird nur im Rahmen und für die Dauer der Sachmängelhaftung (Abschnitt I, § 9) übernommen. (4) Endet das Nutzungsrecht des Kunden, wird er die Software und alle Vervielfältigungen an die Living- Data zurückgeben und löschen und dies der LivingData in textform bestätigen. Er ist jedoch berech- tigt, eine Vervielfältigung der Software und eine Benutzerdokumentation ausschließlich für Prüf- und Archivzwecke (z.B. Rechnungsprüfung, datenschutzrechtliche Prüfung) vorzuhalten. (5) Der Kunde wird die AKDB über die Übertragung des Nutzungsrechts schriftlich informierenkann zu Beginn eines jeden Kalendermonats durch Abschluss eines Softwareüberlas- sungsvertrages gegen einmaliges Nutzungsentgelt das zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht erwerben.

Appears in 1 contract

Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Softwareüberlassung. 1 Vertragsgegenstand (1) Vertragsgegenstand ist 5.1. Der Lieferant räumt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die Überlassung Software innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in unveränderter Form durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern selbst zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt nur für ein einziges im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung bestimmtes Gerät und für die dort bestimmte Anzahl von Benutzern. Beabsichtigt der Kunde, die Software (Anwendungsverfahrenauf einem aufgerüsteten Gerät oder auf mehreren Geräten zu nutzen, technische Standardsoftware) gegen einmalige oder Ratenzahlung bedarf dieses der vorherigen Zustimmung des Nutzungsent- geltsLieferanten und einer Ergänzung des Vertrages. (2) 5.2. Der Kunde ist berechtigt, die Software auf anderen ihm gehörenden Geräten des gleichen Gerätetyps einzusetzen. In diesem Fall hat der Kunde die Software von der Festplatte des bisher verwendeten Gerätes zu löschen. Die Software und das zu zahlende Nutzungsentgelt werden im jeweiligen Vertrag vereinbartmit derselben Software-Seriennummer darf nur auf einer Zentraleinheit gespeichert werden. Ein zeitgleiches Benutzen auf mehr als nur einer einzigen Zentraleinheit ist unzulässig. (3) Der Leistungsumfang der Software und die Einsatzvo- raussetzungen ergeben sich aus den im jeweiligen Ver- trag genannten, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ak- tuellen Produktbeschreibungen (insbesondere Leistungs- und Preisverzeichnissen) und Benutzerdokumentationen. (1) 5.3. Der Kunde darf die Software in einem Netzwerk nutzen, wenn dies im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall hat der Kunde eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen zu unterbinden, es sei denn, der Kunde hat für eigene Zwecke unter den vereinbarten Einsatzvoraussetzungen nutzenjeden an das Netzwerk angeschlossenen Benutzer die Vergütung für die Software bzw. Das Nut- zungsrecht gilt für den vereinbarten Nutzungsumfang (z. B. Server, Bildschirmarbeitsplätze, Benutzer, Einwoh- nerzahl). Eine Erweiterung des Nutzungsumfangs ist ge- sondert zu vereinbarendie von der Anzahl der Benutzer abhängige Netzwerklizenz entrichtet. (2) Liefert die AKDB dem Kunden geänderte Software, erhält er das Nutzungsrecht im bisher vereinbarten Umfang. (3) Soweit zur Ausübung der Rechte 5.4. Die Benutzerdokumentation kann nach ▇▇▇▇ des Kunden das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen Lieferanten gedruckt oder Speichern der Software erforderlich ist, gilt die Zustimmung der AKDB zu diesen Handlungen als erteilt. (4) Der Kunde ist berechtigt, von der Software Vervielfälti- gungen ausschließlich für Zwecke der Programmsiche- rung herzustellen. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht elektronisch gespeichert geliefert werden. (5) Der Kunde darf darüber hinaus die Software ohne schrift- liche Zustimmung der AKDB weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder vom Objekt- code in den Quellcode umwandeln Die gesetzlichen Min- destrechte des Kunden nach § 69e Urheberrechtsgesetz bleiben unberührt. (6) Unter Umständen verwendet die AKDB in ihrer Software Open-Source-Komponenten von Dritten, die vom Kunden entsprechend der jeweils anwendbaren Open-Source- Lizenz- und Nutzungsbedingungen genutzt werden dür- fen5.5. Eine Auflistung der verwendeten Open-Source- Komponenten erfolgt in der Software (z.B. Programmbe- schreibung). (1) Bei Überlassung von Software gegen einmaliges Nut- zungsentgelt erhält der Kunde das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht zur weitergehende Nutzung der Software einschließlich der zugehörigen Benutzerdokumentatio- nen. (2) Die Vereinbarung von Ratenzahlung (laufende Entgelte) über 48 Monate ist möglich. (3) Der Kunde ist berechtigtund Benutzerdokumentation, das Nutzungsrecht auf einen anderen Anwender zu übertragen. Er wird mit diesem die gleichen Rechte und Pflichten vereinbaren, die mit ihm selbst vereinbart sind. Die Vermietung der Software insbesondere eine Modifizierung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet, es sei denn zum eigenen Gebrauch des Kunden zu Archivierungs- und Sicherungszwecken. Eine gedruckte Benutzerdokumentation darf in keinem Fall vervielfältigt werden. Wenn die Software auf vom Lieferanten gelieferten Geräten vorinstalliert ist, ist der Lieferant bereit, auf Wunsch des Kunden diesem eine Softwarekopie zum Zwecke der Datensicherung auf einem externen Datenträger auf Kosten des Kunden zu liefern. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke unverändert zu lassen und über den Verbleib des externen Datenträgers Aufzeichnungen zu führen, die der Lieferant einsehen kann. 5.6. Der Kunde hat für die Sicherung der Programme und Daten der installierten Software eigenverantwortlich Sorge zu tragen. 5.7. Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (4Dekompilierung) Mit ist nur im Rahmen des § 69 e Urheberrechtsgesetz zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angesprochenen Handlungen dürfen nur dann Dritten übertragen werden, wenn der Übertragung an einen Dritten erlöschen alle Rechte des Kunden Lieferant nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte Herstellung der Interoperabilität gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen. 5.8. Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke auf den Datenträgern und der Benutzerdokumentation dürfen nicht entfernt werden. 5.9. Das Eigentum an der Software. Er ist jedoch be- rechtigt, eine Vervielfältigung der Software und eine Be- nutzerdokumentation ausschließlich für Prüf- und Archiv- zwecke (z. B. Rechnungsprüfung, datenschutzrechtliche Prüfung) vorzuhaltengelieferten Benutzerdokumentation nebst Begleitmaterialien verbleibt bei dem Lieferanten. (5.10. Dem Kunden wird durch diesen Vertrag nicht das Recht eingeräumt, den Namen bzw. Marken des Lieferanten zu gebrauchen. 5.11. Werden dem Kunden in den die Software betreffenden Lizenzbedingungen des Herstellers weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt oder Nutzungsrechtsbeschränkungen auferlegt als in diesen Bedingungen des Lieferanten, so gelten die Nutzungsrechtsregelungen des Herstellers vorrangig. 5.12. Verstößt der Kunde gegen eine Bestimmung dieser Nr. 5) Der Kunde wird , so kann der Lieferant das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, ohne dass die AKDB über die Übertragung des Nutzungsrechts schriftlich informierenLizenzgebühr rückerstattet wird.

Appears in 1 contract

Sources: General Terms and Conditions

Softwareüberlassung. Mängel, die im Rahmen der Untersuchung gemäß diesem Absatz 1 Vertragsgegenstandnicht feststellbar sind, § 1 Geltungsbereich wird der Kunde unverzüglich nach der Entde- (1) Vertragsgegenstand ist Die nachfolgenden Bestimmungen dieses ckung schriftlich rügen. Abschnitts II. 1. finden Anwendung auf die Überlassung von Software (Anwendungsverfahren, technische Standardsoftware) gegen einmalige oder Ratenzahlung des Nutzungsent- gelts. (2) Verletzt der Kunde die Untersuchungs- und Überlassung von Software. Die von Advancis Rügepflicht dieses Absatzes 1 stehen dem an den Kunden zu überlassende Software und das ist Kunden die Rechte, wie sie zu zahlende Nutzungsentgelt werden iMängeln in Abschnitt I. 7 geregelt sind, hinsichtlich schäftsbedingungen gegenüber Advancis ein- solcher Sachmängel, die bei einer ord- verstanden. Im jeweiligen Vertrag vereinbart. Falle der Veräußerung ist der nungsgemäßen Untersuchung erkennbar ge- Kunde verpflichtet, (3a) Der Leistungsumfang der die bei ihm installierte wesen wären, nicht mehr zu. Software und die Einsatzvo- raussetzungen ergeben sich aus den im jeweiligen Ver- trag genanntenvollständig zu löschen, zum Zeitpunkt (b) dem er- werbenden Dritten sämtliche Kopien des Vertragsschlusses ak- tuellen Produktbeschreibungen (insbesondere Leistungs- und Preisverzeichnissen) und Benutzerdokumentationen.zur § 5 Rechtseinräumung Software gehörenden Materials zu übergeben (1) Der Kunde darf Advancis räumt dem Kunden das Recht ein, die Software für eigene interne betriebliche Zwecke unter an dem in der Auftragsbestätigung oder die nicht übergebenen Kopien zu lö- schen und (c) Advancis den vereinbarten Einsatzvoraussetzungen Namen und die vollständige Anschrift des erwerbenden Drit- benannten Installationsort zu nutzen. Das Nut- zungsrecht gilt für den vereinbarten Nutzungsumfang (z. B. Server, Bildschirmarbeitsplätze, Benutzer, Einwoh- nerzahl). Eine Erweiterung des Nutzungsumfangs ist ge- sondert zu vereinbaren.ten vor der Veräußerung schriftlich mitzutei- (2) Liefert die AKDB dem Kunden geänderte Software, erhält er das Nutzungsrecht im bisher vereinbarten Umfang. (3) Soweit zur Ausübung der Rechte des Kunden das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software erforderlich ist, gilt die Zustimmung der AKDB zu diesen Handlungen als erteilt. (4) Der Kunde ist berechtigt, von der Software Vervielfälti- gungen ausschließlich für Zwecke der Programmsiche- rung herzustellenSicherungskopien len. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht werdenund übliche Datensicherungen in angemesse- ner Zahl zu erstellen. (52) Der Kunde darf darüber hinaus die Software ohne schrift- liche Zustimmung Mit der AKDB weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder vom Objekt- code in Veräußerung erlischt das dem Kun- den Quellcode umwandeln Die gesetzlichen Min- destrechte des Kunden nach gemäß I. § 69e Urheberrechtsgesetz bleiben unberührt.9 i.V.m. II. 1. § 5 eingeräumte (63) Unter Umständen verwendet die AKDB in ihrer Software Open-Source-Komponenten von DrittenIn keinem Fall hat der Kunde das Recht, die vom Kunden entsprechend Recht zur Nutzung der jeweils anwendbaren Open-Source- Lizenz- und Nutzungsbedingungen genutzt werden dür- fenSoftware. Eine Auflistung erworbene Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie draht- 2. Dienstleistungen gebunden oder drahtlos öffentlich wiederzu- geben oder zugänglich zu machen oder sie § 1 Qualitative Leistungsstörung Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Ver- fügung zu stellen. Darüber hinaus ist der verwendeten Open-Source- Komponenten erfolgt in der Software (z.B. Programmbe- schreibung)Kunde insbesondere nicht zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt. (1) Bei Überlassung Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat Advancis dies zu vertreten, ist Advancis verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist ver- § 6 Dekompilierung/ Re-Engineering tragsgemäß zu erbringen. Vorraussetzung ist (1) Die Rückübersetzung des überlassenen Pro- eine schriftliche Rüge des Kunden, die unver- grammcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der züglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von Software gegen einmaliges Nut- zungsentgelt erhält fünf (5) Werktagen nach Kenntnis. Rückerschließung der Kunde das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung verschiedenen Herstel- lungsstufen der Software einschließlich (Reverse-Enginee- ring) sind nur nach Maßgabe von §§ 69 d, e UrhG zulässig. (2) Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der zugehörigen Benutzerdokumentatio- nen.Dienstleistung aus von Advancis zu vertrete- nen Gründen auch innerhalb einer vom Kun- den ausdrücklich zu setzenden angemessenen (2) Die Vereinbarung von Ratenzahlung (laufende Entgelte) über 48 Monate Sofern der Kunde Informationen benötigt, die Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist möglich. (3) Der der zur Herstellung der Interoperabilität der Kunde ist berechtigt, das Nutzungsrecht die zustande gekommene Software mit davon unabhängig geschaffenen Vereinbarung in Bezug auf einen anderen Anwender die Dienstleistung Programmen notwendig sind, wird er die ent- fristlos zu übertragenkündigen. Er wird mit In diesem Fall hat Ad- sprechenden Informationen bei Advancis zu- vancis Anspruch auf die gleichen Rechte und Pflichten vereinbaren, Vergütung für die mit ihm selbst vereinbart sindvor schriftlich anfordern. Die Vermietung Advancis kann zur bis zum Wirksamwerden der Software ist nicht gestattet. (4) Mit Kündigung er- Offenlegung der Übertragung an einen Dritten erlöschen alle Rechte des Kunden an der SoftwareInformationen eine ange- brachten Leistungen. Er ist jedoch be- rechtigt, eine Vervielfältigung der Software und eine Be- nutzerdokumentation ausschließlich für Prüf- und Archiv- zwecke (z. B. Rechnungsprüfung, datenschutzrechtliche Prüfung) vorzuhalten. (5) Der Kunde wird die AKDB über die Übertragung des Nutzungsrechts schriftlich informieren.messene Vergütung verlangen. § 2 Kündigung

Appears in 1 contract

Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen