Common use of Softwarepflege Clause in Contracts

Softwarepflege. Leistungen bezüglich Softwarepflege setzen das Vorliegen einer gültigen Lizenz für die in einem gesondert abzuschließenden Vertrag aufgeführte Software voraus. Eingriffe bzw. Änderungen in der Software, sei es durch den Auftraggeber oder Dritte, befreien Resin von der Pflicht zur Pflege der Software, es sei denn, dass eine schriftliche Einwilligung zu diesen Eingriffen bzw. Änderungen gegeben wurde. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass bei Auslieferung von Software-Updates das jeweils neueste, allgemein freigegebene Betriebssystemrelease installiert ist und die Hardware die vom Lieferanten empfohlenen oder notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Updates und Handbücher werden in der Art und Weise zur Verfügung gestellt, wie der Hersteller sie auch zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber benennt schriftlich einen Mitarbeiter, der berechtigt ist, die Leistungen aus dem Softwarepflegevertrag abzufordern bzw. entgegenzunehmen. Wird kein Mitarbeiter als Ansprechpartner benannt, so kann ▇▇▇▇▇ Leistungen verweigern bzw. den Softwarepflegevertrag fristlos kündigen. Die Pflege der Standardprogramme gegen pauschale Vergütung umfasst: - die Fehlerbeseitigung von reproduzierbaren und vom Auftraggeber dokumentierten Störungen oder Fehlern an der Software in angemessener Frist durch Übersendung von bereinigter Software in maschinenlesbarer Form, Datenfernübertragung oder durch Aufzeigen einer Fehlerbeseitigungsmöglichkeit, - die telefonische Hilfe innerhalb der üblichen Arbeitszeit (Montag bis Donnerstag, 8:00 bis 17.00 Uhr, ▇▇▇▇▇▇▇, 8:00 – 16:00 Uhr), Telefonkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, d.h. der Auftraggeber kann nicht verlangen, von Resin zurückgerufen zu werden. - die Bereitstellung seitens von Resin weiterentwickelter Versionen der Programme, nicht aber von Erweiterungen, die Resin als gesonderte Position in die Preisliste aufnimmt. Datenträger sind gesondert zu vergüten. Die Pflicht der Fehlerbeseitigung bezieht sich auf die jeweils neueste freigegebene Version der Programme. Der Auftraggeber wird diese übernehmen, es sei denn, dies ist mit unzumutbaren Nachteilen verbunden. Ein solcher Nachteil liegt z.B. vor, wenn der Einsatz der neuen Version, auch bei einer Aufrüstung der Hardware durch den Auftraggeber technisch nicht möglich ist. Wenn ein Fehler die Nutzung unzumutbar beeinträchtigt und dessen Beseitigung endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber die Pflegevereinbarung für die dadurch betroffenen Programme fristlos kündigen. Die Pauschale deckt den Aufwand ab, der per Telefon, Datenträgeraustausch oder Schriftverkehr während der üblichen Arbeitszeit entsteht. Einsätze beim Auftraggeber werden nach Aufwand vergütet. Fernbetreuung unterliegt besonderen Vereinbarungen. Alle anderen Leistungen werden gesondert vergütet, insbesondere die Installation neuer Versionen, die Wiederherstellung zerstörter Dateien und die Reorganisation von Speichermedien.

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Sources: Edv Lieferungen Und Dienstleistungen

Softwarepflege. Leistungen bezüglich Softwarepflege setzen das Vorliegen einer gültigen Lizenz 5.1 Die Pflege der Vertragssoftware („Support“) ist Gegenstand des Leistungsangebotes von TM3 und integraler Bestandteil jedes Mietvertrages. Sie beinhaltet die Behandlung von Fehlern, die während der vertragsgemäßen Nutzung der Ver- tragssoftware auftreten und kann nur mit dem Mietvertrag beendet werden. 5.2 Der Support von TM3 umfasst auch die Behand- lung von Fehlern oder sonstigen Mängeln, die TM3 hinsichtlich der Vertragssoftware unab- hängig von deren Nutzung durch den Kunden bekannt werden. Bestehende Mängelansprüche des Kunden bleiben unberührt. 5.3 Die Fehlerbehandlung im Sinne dieses Vertrags umfasst die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose sowie Leistungen, die auf die Behebung des Fehlers gerichtet sind. Die Fehler- beseitigung erfolgt regelmäßig durch die Über- lassung von Bugfixes, Patches, Updates, Service Packs o.ä., die die Vertragssoftware ändern und/oder ergänzen. TM3 übernimmt eine Ver- antwortung für die Behebung des Fehlers nur insoweit, als es sich dabei um einen Mangel im Rechtssinne handelt. Ein Fehler liegt nicht vor, wenn die Vertragssoftware aufgrund von Ände- rungen an vom Kunden eingesetzter Drittsoft- ware oder sonstigen nicht in einem gesondert abzuschließenden Vertrag aufgeführte Software vorausdie Verantwortung von TM3 fallenden Gründen nicht oder nur ein- geschränkt eingesetzt werden kann. Eingriffe bzwWerden mittels der Vertragssoftware Schnittstellen zu Drittsoftware bereitgestellt, so bezieht sich die Leistungspflicht von TM3, soweit vertraglich nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur auf die vom Kunden zum Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses eingesetzte Version der betref- fenden Drittsoftware und gehören aufgrund von nachträglichen Änderungen der Drittsoftware etwa erforderlich werdende Anpassungen nicht zum Leistungsumfang. Änderungen Soweit die Nichtverfüg- barkeit oder eingeschränkte Nutzbarkeit von Funktionen der Vertragssoftware auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht von TM3 zu ver- treten sind (z.B. weil über Schnittstellen ange- bundene Systeme Dritter ausfallen), ist es allein Sache des Kunden, die aufgetretenen Störungen ggf. dem betreffenden Dritten zu melden und für deren Beseitigung zu sorgen. 5.4 Fehler sind vom Kunden unter Angabe der Fehlerklasse über das Online-Ticket-System gemäß nachstehend Ziffer 6 an TM3 zu melden. TM3 verpflichtet sich, bei Eingang einer ordnungsgemäßen Fehlermeldung des Kunden innerhalb der nachstehenden Reaktionszeiten während der vereinbarten Service- und Support- zeiten gemäß nachstehend Ziffer 6.2 Maß- nahmen zur Fehlerbeseitigung einzuleiten. Gleichzeitig wird TM3 dem Kunden eine Ein- schätzung zu der für die Fehlerbeseitigung voraussichtlich benötigten Zeit geben. Die Arbeiten zur Fehlerbeseitigung erfolgen im Rahmen der Möglichkeiten von TM3 unter Beachtung ihrer vertraglichen Pflichten. Ein Anspruch auf die Beseitigung des Fehlers inner- halb einer bestimmten Zeit folgt aus den verein- barten Reaktionszeiten jedoch nicht. Fehler werden wie folgt klassifiziert: • Fehlerklasse 1: Priorität des Tickets „Dringend“ Der Fehler verhindert den Geschäftsbetrieb des Kunden; eine Umgehungslösung liegt nicht vor. Die Vertragssoftware ist nicht lauf- fähig, es kommt zu Programmabstürzen. Reaktionszeit: 180 Minuten • Fehlerklasse 2: Priorität des Ticket „Hoch“ Der Fehler behindert den Geschäftsbetrieb des Kunden erheblich, die Nutzung der Ver- tragssoftware ist jedoch mit Umgehungs- lösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich. Die Funktionsweise der Vertrags- software ist beeinträchtigt oder es kommt zu Fehlfunktionen. Reaktionszeit: 480 Minuten • Fehlerklasse 3: Priorität des Tickets „Normal“ Der Betriebsablauf des Kunden ist nicht beeinträchtigt. Ein Arbeiten mit der Vertragssoftware ist möglich, wenn auch nicht durchgängig innerhalb der verein- barten Parameter. Fehlfunktionen können umgangen werden. Reaktionszeit: ca. 7 Tage 5.5 Die Reaktionszeiten beginnen mit dem Eingang einer hinreichend spezifizierten Fehlermeldung des Kunden (vgl. Ziffer 6.3) bei TM3 zu laufen. Reaktionszeit bezeichnet den Zeitraum, inner- halb dessen TM3 mit den Arbeiten zur Fehlerbe- seitigung beginnt. Die Reaktionszeit wird außer- halb der Service- und Supportzeiten (vgl. Ziffer 6.2) gehemmt. TM3 ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Störungen der Fehlerklasse 1 auch außerhalb ihrer und der Geschäftszeiten des Kunden zu beheben; dies jedoch nur, wenn der Kunde hierzu seine Mitwirkung in aus- reichendem Umfang zusichert. 5.6 Sofern der Kunde den gemeldeten Fehler keiner Fehlerklasse zugeordnet hat oder sich bereits aus der Fehlerbeschreibung ergibt, dass die vom Kunden vorgenommene Einordnung ersichtlich unzutreffend ist, ist TM3 berechtigt, die Einord- nung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden selbst vorzunehmen. Der Kunde erstattet TM3 den entstandenen Zusatz- aufwand, wenn der Kunde nicht nachweist, dass die Einstufung in die betreffende Fehlerklasse richtig war. 5.7 Ist der vom Kunden über das Online-Ticket- System gemeldete Umstand nicht vom Support umfasst (z.B. weil die Störung auf vom Kunden verwendete Drittsoftware oder sonstige allein vom Kunden zu vertretende Ursachen zurückzu- führen ist), ist TM3 berechtigt, dem Kunden den für die Suche und Beseitigung des Scheinfehlers tatsächlich angefallenen Aufwand auf der Grundlage der jeweils gültigen Stundensätze von TM3 in Rechnung zu stellen. 5.8 TM3 kann auftretende Fehler unter Berück- sichtigung der vorstehenden Priorisierung nach eigener ▇▇▇▇ durch folgende Maßnahmen beseitigen • Bereitstellung von Software, die vom Kunden selbst zu installieren ist, • Fehlerbeseitigung über einen Fernwartungs- Zugriff auf die Systeme des Kunden, • Vorschlag an den Kunden zur Umgehung des Fehlers oder zur Fehlerbeseitigung, oder für den Fall, dass die vorbezeichneten Maß- nahmen nicht möglich oder nicht erfolgver- sprechend sind, durch Fehlerbeseitigung vor Ort, • Fehler der Fehlerklasse 3 können von TM3 mit dem nächsten planmäßigen Programm- stand behoben werden, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. 5.9 Soweit im Verbindlichen Angebot von TM3 nicht ausdrücklich anders angegeben oder zwischen den Vertragsparteien im Einzelfall abweichend schriftlich vereinbart, sind vom Support nicht umfasst: • Leistungen außerhalb der vereinbarten Service- und Supportzeiten (vgl. nachstehend Ziffer 6.1); • Änderungs- und/oder Anpassungswünsche des Kunden hinsichtlich der Vertrags- software außerhalb der Mangelbeseitigung; • Leistungen für die Vertragssoftware, soweit diese vom Kunden außerhalb der von TM3 vorgegebenen Einsatzbedingungen genutzt wird; • Reisekosten und Spesen für Arbeiten und Leistungen von TM3 vor Ort beim Kunden, es sei denn es handelt sich um Nacherfüllungs- leistungen; • Leistungen zur Fehlerbeseitigung, wenn die Vertragssoftware durch den Auftraggeber Programmier- arbeiten des Kunden oder Dritte, befreien Resin von der Pflicht zur Pflege der SoftwareDritter modifiziert wurde, es sei denn, der Kunde weist nach, dass eine schriftliche Einwilligung die vorgenommenen Änderungen für den aufgetretenen Fehler nicht ursächlich sind; • Fehlersuche- und Wartungsarbeiten in der IT-Infrastruktur (z.B. Netzwerk und Server- Systeme) des Kunden; • Arbeiten und Leistungen die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von TM3 zu diesen Eingriffen ver- tretende Umstände erforderlich werden; • Arbeiten und Leistungen die im Zusammen- hang mit der Installation eines an den Kunden überlassenen Updates/Upgrades/Release notwendig sind, Einweisung und Schulung bzgl. dieser Programmstände sowie Fracht und Versand- kosten; • Leistungen für (Dritt-)Software oder Teile davon, die nicht Bestandteil der Vertrags- software sind; • Arbeiten und Leistungen die aus geänderten bzw. Änderungen gegeben wurde. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass bei Auslieferung von Softwareneuen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren; • Leistungen zur Anpassung der Vertragssoft- ware an vom Kunden geänderte und/oder neue Hardware oder Betriebssysteme; • Leistungen für die Vertragssoftware mit einem Release-Updates das jeweils neueste, allgemein freigegebene Betriebssystemrelease installiert ist und die Hardware die vom Lieferanten empfohlenen oder notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Updates und Handbücher werden in der Art und Weise zur Verfügung gestellt, wie der Hersteller sie auch zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber benennt schriftlich einen MitarbeiterStand, der berechtigt istvon TM3 nicht mehr gepflegt wird; • Schulungs- und Beratungsleistungen; • Erstellen von Auswertungen aus dem Daten- bestand des Kunden; • Leistungen, die Leistungen aus dem Softwarepflegevertrag abzufordern bzw. entgegenzunehmen. Wird kein Mitarbeiter als Ansprechpartner benanntdie Installation und Konfigu- ration der Vertragssoftware betreffen; • Leistungen, so kann die am Sitz von TM3 erbracht werden können (z.B. im Wege der Fern- wartung), auf Wunsch des Kunden aber an einem anderen Ort erbracht werden sollen; • Leistungen, die erforderlich werden, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß nachstehend ▇▇▇▇▇▇ Leistungen verweigern bzw. den Softwarepflegevertrag fristlos kündigen11 nicht nachkommt. Die Pflege Aufzählung ist nicht abschießend. Aus der Standardprogramme gegen pauschale Vergütung umfasst: - die Fehlerbeseitigung fehlenden Nennung von reproduzierbaren und vom Auftraggeber dokumentierten Störungen oder Fehlern an der Software in angemessener Frist durch Übersendung von bereinigter Software in maschinenlesbarer Form, Datenfernübertragung oder durch Aufzeigen einer Fehlerbeseitigungsmöglichkeit, - die telefonische Hilfe innerhalb der üblichen Arbeitszeit (Montag bis Donnerstag, 8:00 bis 17.00 Uhr, ▇▇▇▇▇▇▇, 8:00 – 16:00 Uhr), Telefonkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, d.h. der Auftraggeber Leistungen kann nicht verlangengeschlossen werden, dass in dem von Resin zurückgerufen zu werden. - die Bereitstellung seitens von Resin weiterentwickelter Versionen der Programme, nicht aber von Erweiterungen, die Resin als gesonderte Position in die Preisliste aufnimmt. Datenträger sind gesondert zu vergüten. Die Pflicht der Fehlerbeseitigung bezieht sich auf die jeweils neueste freigegebene Version der Programme. Der Auftraggeber wird diese übernehmen, es sei denn, dies ist mit unzumutbaren Nachteilen verbunden. Ein solcher Nachteil liegt z.B. vor, wenn der Einsatz der neuen Version, auch bei einer Aufrüstung der Hardware durch den Auftraggeber technisch nicht möglich ist. Wenn ein Fehler die Nutzung unzumutbar beeinträchtigt und dessen Beseitigung endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber die Pflegevereinbarung für die dadurch betroffenen Programme fristlos kündigen. Die Pauschale deckt den Aufwand ab, der per Telefon, Datenträgeraustausch oder Schriftverkehr während der üblichen Arbeitszeit entsteht. Einsätze beim Auftraggeber werden nach Aufwand vergütet. Fernbetreuung unterliegt besonderen Vereinbarungen. Alle anderen Leistungen werden gesondert vergütet, insbesondere die Installation neuer Versionen, die Wiederherstellung zerstörter Dateien und die Reorganisation von SpeichermedienTM3 geleisteten Support enthalten sind.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Softwarepflege. Leistungen bezüglich Softwarepflege setzen das Vorliegen einer gültigen Lizenz 1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Pflege von Standardsoftware dritter Hersteller, soweit im Supportvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. 2. Die Softwarepflege bezieht sich nur auf die aktuelle Version der Software und setzt voraus, dass die ihm im Rahmen der Pflege gelieferten Updates installiert wurden. Ist das nicht der Fall, nehmen wir nach gesonderter Vereinbarung die notwendigen Aktualisierungen vor. 3. Werden die Nutzungsrechte des Besteller an Software vertraglich erweitert, etwa durch Vermehrung der Lizenzen, so erstreckt sich die Pflege auch auf die entsprechenden Nutzungen. 4. Wenn nichts anders vereinbart wird, sind wir nicht verpflichtet, aber berechtigt, Pflegeleistungen zu erbringen a) nach Eingriffen des Bestellers in einem gesondert abzuschließenden Vertrag aufgeführte Software voraus. Eingriffe bzw. Änderungen in der Software, sei es durch den Auftraggeber Quell- oder Dritte, befreien Resin von der Pflicht zur Pflege Objektcode der Software, es sei denndenn der Besteller legt dar und beweist im Streitfall, dass eine schriftliche Einwilligung zu diesen Eingriffen bzw. Änderungen gegeben wurde. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass bei Auslieferung sich diese Eingriffe nicht auf die Pflegeleistung auswirken; b) Lieferung neuer Softwaremodule; c) Lieferung von Software-Updates das jeweils neueste, allgemein freigegebene Betriebssystemrelease installiert ist und die Hardware die vom Lieferanten empfohlenen Hersteller gesondert außerhalb seines mit uns vereinbarten oder notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Updates und Handbücher werden in allgemein erhältlichen Update-Service angeboten wird; d) Installation von Updates; e) Vor-Ort Unterstützung; f) Pflegeleistungen an veralteten Versionen der Art und Weise zur Verfügung gestellt, wie der Hersteller sie auch zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber benennt schriftlich einen Mitarbeiter, der berechtigt istSoftware; g) Pflegeleistungen, die Leistungen aus dem Softwarepflegevertrag abzufordern bzwnach Einsatz der Software auf einem anderen Hardwaresystem, einem anderen Standort oder unter einem anderen Betriebssystem, als sie bei Erstinstallation bestanden haben oder in den Angaben des Herstellers zu den Anforderungen an Hardware, Betriebsumgebung und Betriebsvoraussetzungen oder im Supportvertrag angegeben sind; h) Pflegeleistungen nach einem Eingriff des Bestellers in den Programmcode der Software; i) Pflegeleistungen hinsichtlich der Zusammenarbeit der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Computerprogrammen oder anderer Hardware, die nicht Gegenstand des Pflegevertrages sind; das gilt auch insoweit, als die Zusammenarbeit durch unsere Pflegeleistungen beeinflusst oder beeinträchtigt wird. 5. entgegenzunehmen. Wird kein Mitarbeiter als Ansprechpartner benanntWerden besondere Reaktionszeiten vereinbart, so kann ▇▇▇▇▇ Leistungen verweigern bzw. den Softwarepflegevertrag fristlos kündigen. Die Pflege der Standardprogramme gegen pauschale Vergütung umfasst: - die Fehlerbeseitigung von reproduzierbaren und vom Auftraggeber dokumentierten Störungen oder Fehlern an der Software in angemessener Frist durch Übersendung von bereinigter Software in maschinenlesbarer Form, Datenfernübertragung oder durch Aufzeigen einer Fehlerbeseitigungsmöglichkeit, - die telefonische Hilfe ist innerhalb der üblichen Arbeitszeit (Montag bis Donnerstagvereinbarten Frist mit der vereinbarten Leistung zu beginnen, 8:00 bis 17.00 Uhr, ▇▇▇▇▇▇▇, 8:00 – 16:00 Uhr), Telefonkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, d.h. sofern der Auftraggeber kann nicht verlangen, von Resin zurückgerufen zu werden. - Besteller hierfür die Bereitstellung seitens von Resin weiterentwickelter Versionen der Programme, nicht aber von Erweiterungen, die Resin als gesonderte Position in die Preisliste aufnimmt. Datenträger sind gesondert zu vergüten. Die Pflicht der Fehlerbeseitigung bezieht sich auf die jeweils neueste freigegebene Version der Programme. Der Auftraggeber wird diese übernehmen, es sei denn, dies ist mit unzumutbaren Nachteilen verbunden. Ein solcher Nachteil liegt z.B. vor, wenn der Einsatz der neuen Version, auch bei einer Aufrüstung der Hardware durch den Auftraggeber technisch nicht möglich ist. Wenn ein Fehler die Nutzung unzumutbar beeinträchtigt und dessen Beseitigung endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber die Pflegevereinbarung für die dadurch betroffenen Programme fristlos kündigen. Die Pauschale deckt den Aufwand ab, der per Telefon, Datenträgeraustausch oder Schriftverkehr während der üblichen Arbeitszeit entsteht. Einsätze beim Auftraggeber werden nach Aufwand vergütet. Fernbetreuung unterliegt besonderen Vereinbarungen. Alle anderen Leistungen werden gesondert vergütet, insbesondere die Installation neuer Versionen, die Wiederherstellung zerstörter Dateien und die Reorganisation von SpeichermedienVoraussetzungen geschaffen hat.

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Sources: Egb Für Hard & Softwarepflege

Softwarepflege. Leistungen bezüglich Softwarepflege setzen das Vorliegen einer gültigen Lizenz 3.1 Der Besteller hat nur einen Anspruch auf die in diesem Artikel beschriebene Softwarepflege, wenn ein separat abzuschließender Softwarepflegevertrag für die in einem gesondert abzuschließenden Vertrag aufgeführte betreffende Lizenz mit der ETAS besteht. Der Softwarepflegevertrag ist mit dem Lizenzvertrag abzuschließen. Die nachfolgend beschriebenen Softwarepflegeleistungen werden grundsätzlich nur für die jeweils zeitlich letzte Programmversion der zu pflegenden Software vorauserbracht. Eingriffe Unterstützungsleistungen für frühere Programmversionen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 3.2 Soweit im Einzelvertrag nicht abweichend schriftlich vereinbart, sind folgende Leistungen von der Softwarepflege umfasst: • Lieferung von allgemein verfügbaren Updates und neuen Versionen, die sowohl Fehlerkorrekturen, Funktionserweiterungen bzw. Änderungen in der SoftwareAnpassungen an technische Rahmenbedingungen enthalten können; • Lieferung von Patches und Fixes zur Behebung oder Umgehung kritischer Fehler; • Bereitstellung von Informationen zu Einschränkungen, sei es durch den Auftraggeber oder Dritte, befreien Resin von der Pflicht zur Pflege der Software, es sei denn, dass eine schriftliche Einwilligung zu diesen Eingriffen Fehlerkorrektur bzw. Änderungen gegeben wurde. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass bei Auslieferung Fehlerumgehung; • Technische Unterstützung per Telefon oder E-Mail innerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Software-Updates das jeweils neueste, allgemein freigegebene Betriebssystemrelease installiert ist und die Hardware die vom Lieferanten empfohlenen oder notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Updates und Handbücher werden in der Art und Weise zur Verfügung gestellt, wie der Hersteller sie auch zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber benennt schriftlich einen Mitarbeiter, der berechtigt ist, die Leistungen aus dem Softwarepflegevertrag abzufordern bzw. entgegenzunehmen. Wird kein Mitarbeiter als Ansprechpartner benannt, so kann ETAS (Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ Leistungen verweigern ausgenommen gesetzliche Feiertage) bei routinemäßigen bzw. den Softwarepflegevertrag fristlos kündigen. Die Pflege der Standardprogramme gegen pauschale Vergütung umfasst: - die Fehlerbeseitigung von reproduzierbaren einfach zu beantwortenden Fragen zur Installation und vom Auftraggeber dokumentierten Störungen oder Fehlern an Nutzung der Software in angemessener Frist („How-to“ Fragen) sowie bei auftretenden Fehlern. 3.3 Softwarepflegeleistungen umfassen nicht die Unterstützung bei • der Integration der Software und aus der Integration resultierende Folgen für Drittprodukte; • Design und Entwicklung von Anwendungen, die die Software nutzen; • Einsatz der Software außerhalb der vereinbarten oder spezifizierten Umgebung; • Problemen und Fehlern, die durch Übersendung ein nicht von bereinigter Software in maschinenlesbarer FormETAS geliefertes Produkt verursacht werden. 3.4 Die Vereinbarung einer Softwarepflegeleistung begründet keine Zusage hinsichtlich Verfügbarkeit und/oder Ausfallsicherheit eines Systems. 3.5 Vereinbarte Pflegeleistungen werden ausschließlich dem Besteller gegenüber erbracht, Datenfernübertragung eine Übertragung der Leistung an Dritte ist nicht gestattet. 3.6 Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Laufzeit der Softwarepflegeleistungen ein (1) Jahr beginnend mit der Lieferung/Bereitstellung der Software. 3.7 Insbesondere die dem Besteller obliegenden Mitwirkungspflichten gelten auch für die beauftragten Softwarepflegeleistungen, gleichermaßen bleibt der Besteller für die mit Hilfe unserer Produkte und Leistungen erzielten Ergebnisse verantwortlich. 3.8 Sofern es zur Erbringung der Softwarepflegeleistungen notwendig ist, stellt der Besteller zusätzliche Informationen wie Programmcode, Konfigurationen, Protokolldaten usw. und notwendige Ressourcen zur Verfügung und ermöglicht bei Bedarf den (Remote-)Zugang zum System. 3.9 Soweit ETAS bei der Erbringung der Softwarepflegeleistungen als Auftragsverarbeiter im Sinne des § 62 BDSG (neu)/ Art. 28 DSGVO tätig wird, gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung DS-GVO bei Softwarepflegeleistungen, Hardwarereparatur und Kalibrierungsleistungen im Rahmen eines Einzelauftrages, eines Wartungsvertrages oder durch Aufzeigen einer FehlerbeseitigungsmöglichkeitGewährleistung, - die telefonische Hilfe innerhalb der üblichen Arbeitszeit (Montag bis Donnerstag, 8:00 bis 17.00 Uhr, unter Vertragsbedingungen auf ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇ zu finden ist, 8:00 – 16:00 Uhr), Telefonkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, d.h. der Auftraggeber kann nicht verlangen, von Resin zurückgerufen zu werden. - die Bereitstellung seitens von Resin weiterentwickelter Versionen der Programme, nicht aber von Erweiterungen, die Resin als gesonderte Position in die Preisliste aufnimmt. Datenträger sind gesondert zu vergüten. Die Pflicht der Fehlerbeseitigung bezieht sich und dem Besteller auf die jeweils neueste freigegebene Version der Programme. Der Auftraggeber wird diese übernehmen, es sei denn, dies ist mit unzumutbaren Nachteilen verbunden. Ein solcher Nachteil liegt z.B. vor, wenn der Einsatz der neuen Version, auch bei einer Aufrüstung der Hardware durch den Auftraggeber technisch nicht möglich ist. Wenn ein Fehler die Nutzung unzumutbar beeinträchtigt und dessen Beseitigung endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber die Pflegevereinbarung für die dadurch betroffenen Programme fristlos kündigen. Die Pauschale deckt den Aufwand ab, der per Telefon, Datenträgeraustausch oder Schriftverkehr während der üblichen Arbeitszeit entsteht. Einsätze beim Auftraggeber werden nach Aufwand vergütet. Fernbetreuung unterliegt besonderen Vereinbarungen. Alle anderen Leistungen werden gesondert vergütet, insbesondere die Installation neuer Versionen, die Wiederherstellung zerstörter Dateien und die Reorganisation von SpeichermedienAnforderung zur Verfügung gestellt wird.

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Sources: General Terms and Conditions for Engineering, Support Services, and Software Maintenance