Rufbereitschaft. 2.5.1 Soweit vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Rufbereitschaft zu unterhalten. Hierzu hat er zu den vereinbarten Zeiten telefonisch erreichbar zu sein. Zweck der Rufbereitschaft ist, sicherzustellen, dass • das vereinbarte besonders qualifizierte Personal zu den vereinbarten Zeiten zur Beratung und zur Störungsbeseitigung (telefonisch oder per Teleservice*) zur Verfügung steht. • das vereinbarte besonders qualifizierte Personal die vereinbarten Leistungen vor Ort zu den vereinbarten Zeiten erbringt. 2.5.2 Ziffern 2.4.2 bis 2.4.6 gelten für die Rufbereitschaft entsprechend.
Appears in 3 contracts
Sources: It Service Agreement, It Service Agreement, It Service Agreement