Common use of Rufbereitschaft Clause in Contracts

Rufbereitschaft. 2.5.1 Soweit vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Rufbereitschaft zu unterhalten. Hierzu hat er zu den vereinbarten Zeiten telefonisch erreichbar zu sein. Zweck der Rufbereitschaft ist, sicherzustellen, dass • das vereinbarte besonders qualifizierte Personal zu den vereinbarten Zeiten zur Beratung und zur Störungsbeseitigung (telefonisch oder per Teleservice*) zur Verfügung steht. • das vereinbarte besonders qualifizierte Personal die vereinbarten Leistungen vor Ort zu den vereinbarten Zeiten erbringt. 2.5.2 Ziffern 2.4.2 bis 2.4.6 gelten für die Rufbereitschaft entsprechend.

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Sources: It Service Agreement, It Service Agreement, It Service Agreement