Reporting. 6.1 Dem Darlehensgeber stehen keine Mitwirkungs-, Stimm- oder Weisungsrechte in Be- zug auf den Darlehensnehmer zu. Der Darlehensnehmer wird dem Darlehensgeber während der Laufzeit des Darlehens – sofern nicht anders angegeben – halbjährlich jeweils innerhalb von 45 Kalendertagen nach Halbjahresende die in Anlage 6 zum Darlehensvertrag (Reporting- Pflichten) genannten Informationen und Unterlagen vorlegen. 6.2 Die vorstehend genannten Unterlagen macht der Darlehensnehmer dem Darlehensge- ber über die Plattform in elektronischer Form (PDF) zugänglich. 6.3 Die vorstehend geregelten Informationsrechte stehen dem Darlehensgeber auch nach Kündigung des Darlehens noch insoweit zu, wie dies zur Überprüfung der Höhe seiner Zins- ansprüche erforderlich ist. Der Darlehensgeber hat die in Ziffer 10.2 geregelte Vertraulichkeits- verpflichtung und die in Ziffer 10.3 geregelte Wettbewerbsschutzklausel zur Kenntnis genom- men.
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Sources: Darlehensbedingungen, Darlehensvertrag
Reporting. 6.1 Dem Darlehensgeber stehen keine Mitwirkungs-, Stimm- oder Weisungsrechte in Be- zug auf den Darlehensnehmer zu. Der Darlehensnehmer wird dem Darlehensgeber während der Laufzeit des Darlehens – sofern nicht anders angegeben – halbjährlich quartalsweise jeweils innerhalb von 45 Kalendertagen nach Halbjahresende Quartalsende die in Anlage 6 5 zum Darlehensvertrag (Reporting- Pflichten) genannten Informationen und Unterlagen vorlegen.
6.2 Die vorstehend genannten Unterlagen macht der Darlehensnehmer dem Darlehensge- ber über die Plattform in elektronischer Form (PDF) zugänglich.
6.3 Die vorstehend geregelten Informationsrechte stehen dem Darlehensgeber auch nach Kündigung des Darlehens noch insoweit zu, wie dies zur Überprüfung der Höhe seiner Zins- ansprüche erforderlich ist. Der Darlehensgeber hat die in Ziffer 10.2 geregelte Vertraulichkeits- verpflichtung und die in Ziffer 10.3 geregelte Wettbewerbsschutzklausel zur Kenntnis genom- men.
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Sources: Darlehensvertrag
Reporting. 6.1 Dem Darlehensgeber stehen keine Mitwirkungs-, Stimm- oder Weisungsrechte in Be- zug auf den Darlehensnehmer zu. Der Darlehensnehmer wird dem Darlehensgeber während der Laufzeit des Darlehens – sofern nicht anders angegeben – halbjährlich jeweils innerhalb von 45 30 Kalendertagen nach Halbjahresende die in Anlage 6 zum Darlehensvertrag (Reporting- Pflichten) genannten Informationen und Unterlagen vorlegen.
6.2 Die vorstehend genannten Unterlagen macht der Darlehensnehmer dem Darlehensge- ber über die Plattform in elektronischer Form (PDF) zugänglich.
6.3 Die vorstehend geregelten Informationsrechte stehen dem Darlehensgeber auch nach Kündigung des Darlehens noch insoweit zu, wie dies zur Überprüfung der Höhe seiner Zins- ansprüche erforderlich ist. Der Darlehensgeber hat die in Ziffer 10.2 geregelte Vertraulichkeits- verpflichtung und die in Ziffer 10.3 geregelte Wettbewerbsschutzklausel zur Kenntnis genom- men.
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Sources: Darlehensvertrag
Reporting. 6.1 Dem Darlehensgeber stehen keine Mitwirkungs-, Stimm- oder Weisungsrechte in Be- zug Bezug auf den Darlehensnehmer zu. Der Darlehensnehmer wird dem Darlehensgeber während der Laufzeit des Darlehens – sofern nicht anders angegeben – –halbjährlich jeweils innerhalb von 45 Kalendertagen nach Halbjahresende die in Anlage 6 zum Darlehensvertrag (Reporting- Reporting-Pflichten) genannten Informationen und Unterlagen vorlegen.
6.2 Die vorstehend genannten Unterlagen macht der Darlehensnehmer dem Darlehensge- ber Darlehensgeber über die Plattform in elektronischer Form (PDF) zugänglich.
6.3 Die vorstehend geregelten Informationsrechte stehen dem Darlehensgeber auch nach Kündigung des Darlehens noch insoweit zu, wie dies zur Überprüfung der Höhe seiner Zins- ansprüche Zinsansprüche erforderlich ist. Der Darlehensgeber hat die in Ziffer 10.2 geregelte Vertraulichkeits- verpflichtung Vertraulichkeitsverpflichtung und die in Ziffer 10.3 geregelte Wettbewerbsschutzklausel zur Kenntnis genom- mengenommen.
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Sources: Darlehensbedingungen
Reporting. 6.1 Dem Darlehensgeber stehen keine Mitwirkungs-, Stimm- oder Weisungsrechte in Be- zug Bezug auf den Darlehensnehmer zu. Der Darlehensnehmer wird dem Darlehensgeber während der Laufzeit des Darlehens – sofern nicht anders angegeben – halbjährlich jeweils innerhalb von 45 Kalendertagen nach Halbjahresende die in Anlage 6 zum Darlehensvertrag (Reporting- Reporting-Pflichten) genannten Informationen und Unterlagen vorlegen.
6.2 Die vorstehend genannten Unterlagen macht der Darlehensnehmer dem Darlehensge- ber Darlehensgeber über die Plattform in elektronischer Form (PDF) zugänglich.
6.3 Die vorstehend geregelten Informationsrechte stehen dem Darlehensgeber auch nach Kündigung des Darlehens noch insoweit zu, wie dies zur Überprüfung der Höhe seiner Zins- ansprüche Zinsansprüche erforderlich ist. Der Darlehensgeber hat die in Ziffer 10.2 geregelte Vertraulichkeits- verpflichtung Vertraulichkeitsverpflichtung und die in Ziffer 10.3 geregelte Wettbewerbsschutzklausel zur Kenntnis genom- mengenommen.
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Sources: Darlehensbedingungen
Reporting. 6.1 5.1 Dem Darlehensgeber stehen keine Mitwirkungs-, Stimm- oder Weisungsrechte in Be- zug Bezug auf den Darlehensnehmer zu. Der Darlehensnehmer wird dem Darlehensgeber während wäh- rend der Laufzeit des Darlehens – sofern nicht anders angegeben – halbjährlich quartalsweise jeweils innerhalb von 45 Kalendertagen nach Halbjahresende Quartalsende die in Anlage 6 5 zum Darlehensvertrag (Reporting- Reporting-Pflichten) genannten Informationen und Unterlagen vorlegen.
6.2 5.2 Die vorstehend genannten Unterlagen macht der Darlehensnehmer dem Darlehensge- ber Darlehens- geber über die Plattform in elektronischer Form (PDF) zugänglich.
6.3 5.3 Die vorstehend geregelten Informationsrechte stehen dem Darlehensgeber auch nach Kündigung des Darlehens noch insoweit zu, wie dies zur Überprüfung der Höhe seiner Zins- ansprüche Zinsansprüche erforderlich ist. Der Darlehensgeber hat die in Ziffer 10.2 9.2 geregelte Vertraulichkeits- verpflichtung und die in Ziffer 10.3 geregelte Wettbewerbsschutzklausel Vertrau- lichkeitsverpflichtung zur Kenntnis genom- mengenommen.
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Sources: Darlehensbedingungen
Reporting. 6.1 Dem Darlehensgeber stehen keine Mitwirkungs-, Stimm- oder Weisungsrechte in Be- zug auf den Darlehensnehmer zu. Der Darlehensnehmer wird dem Darlehensgeber während der Laufzeit des Darlehens – sofern nicht anders angegeben – halbjährlich jeweils innerhalb von 45 Kalendertagen nach Halbjahresende die in Anlage 6 5 zum Darlehensvertrag (Reporting- Pflichten) genannten Informationen und Unterlagen vorlegen.
6.2 Die vorstehend genannten Unterlagen macht der Darlehensnehmer dem Darlehensge- ber über die Plattform in elektronischer Form (PDF) zugänglich.
6.3 Die vorstehend geregelten Informationsrechte stehen dem Darlehensgeber auch nach Kündigung des Darlehens noch insoweit zu, wie dies zur Überprüfung der Höhe seiner Zins- ansprüche erforderlich ist. Der Darlehensgeber hat die in Ziffer 10.2 geregelte Vertraulichkeits- verpflichtung und die in Ziffer 10.3 geregelte Wettbewerbsschutzklausel zur Kenntnis genom- men.
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Sources: Darlehensvertrag